wohnraumschaffung (=hausbau) kann man ja bei der jährlichen arbeitnehmerveranlagung irgendwie gelten machen. wie macht man das am geschicktesten - ab welchen zeitpunkt kann man das geltend machen (schon ab einrichtung des baukontos oder erst ab tatsächlicher rueckzahlung des kredites)? können beide "bauherrn" (meine frau arbeitet teilzeit) das geltend machen ? bringt das heute überhaupt noch was ? veilleicht kann mir hier ja wer einen tip geben ...
JA! - Man kann nicht nur die Kreditrückzahlung, sondern auch bereits Ausgaben für Wohnraumschaffung absetzen (Allerdings natürlich nicht doppelt!).
Arbeitnehmerveranlagung kann man natürlich erst machen, wenn das Jahr um ist. Geht auch noch 5 Jahre im nachhinein. Einfach im Formular L1 unter KZ 456 die Ausgaben eintragen. Allerdings sind leider maximal 730,- absetzbar (außer, wenn man bereits Kinder hat, dann erhöht sich der Betrag).
Fortsetzung - Der Höchstbetrag umfasst auch noch die KZ 455 u 465. Zurück bekommt man also grob gesagt, den persönlichen Steuersatz, der auf 730,- entfällt (also so 150-300 €).
¶Hätte ich fast vergessen: Wer gut verdient bekommt nichts (ab ca. 30TEUR wird reduziert, ab ca. 60TEUR 0,-)
@ex-häuslbauer - Würd schon sagen, dass es was bringt. Bei uns schreiben auch beide ab, die Rechnung lauten auch auf beide und für den Kredit und das Baukonto zahlen wir beide zurück, könnte man also nachweisen bei uns. Würd immer alle Rechnung auf beide ausstellen lassen. Ist zwar nicht von Vorteil wenn man sich mal scheiden läßt, aber das wollen wir ja eh nicht hoffen, oder??
naja, besser als nichts, aber können das dann sozusagen beide ehepartner gelten machen ? und wie lange kann ich das geltend machen -die gesamte kreditlaufzeit die ausgaben/jahr ?
die kreditrate wird von meinem konto abgebucht (partner zahlt dafür andere kosten)- "schaut der partner dann durch die finger" ??
@maria - müssen die rechnungen auf beide lauten ? wir sind verheiratet, haben das haus gemeinsam gebaut und leben jetzt auch in diesem -> da kann es ja nicht von bedeutung sein, auf wen die rechnung lautet ?
Hauskosten und Einkommensteuer - Ist ein bißchen kompliziert. Primär kann der absetzen, der zahlt (verdient nur einer, dann der, verdienen beide, dann beide). Daran hängt normalerweise auch die Frage, wer im Grundbuch ist. Ausnahme: Wenn Ihr unter den §14(3) (oder wars 15?) Erbbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallt (im wesentlichen verheiratet seid und die Hütte <=150 m^2 hat), dann ist auch eine steuerfreie Schenkung bis maximal zur Hälfte des Werts möglich. Das kann dann natürlich auch (vom Empfänger) abgesetzt werden.
gesamte Kreditlaufzeit - Solange man Kreditraten rückzahlt, kann man die auch Jahr für Jahr bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Und zwar beide Ehepartner.
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¶Auch wenn nur einer wirklich die Kreditrate zahlt, würde ich bei beiden absetzen. Solange nicht wirklich nur einer das Haus baut/finanziert (was ja wohl eher selten der Fall ist), kann man das sicher irgendwie argumentieren. Aber das Finanzamt wird kaum nachprüfen bei einer Arbeitnehmerveranlagung.
Finanzamt - Also da wäre ich extrem vorsichtig. Annahme: Alleinverdiener, Partner ohne nennenswertes eigenes Vermögen. In diesem Fall ist es schon (abgesehen von der Ausnahme mit "verheiratet" und "<=150 m^2") extrem riskant, beide ins Grundbuch einzutragen. Das Finanzamt legt das als Schenkung aus und verlangt Schenkungssteuer. Und: Ja, die prüfen das nach.
@Holzbohrer - Also mein Freund und ich sind nicht verheiratet, kommen beide ins Grundbuch und haben 147m² Nutzfläche. Ist es dann für uns auch riskant, versteh das nicht ganz. Noch ist es ja nicht relevant, da ich für die Wohnung abschreibe und mein Freund die Hauskosten abschreibt. Aber für 2006 wäre es schon interessant, da ich dann nichts mehr für die wohnung zahle.
@Holzbohrer - Grundstücksschenkungen zwischen Ehepartnern sind Schenkungssteuer-FREI, wenn innerhalb von 5 Jahren zu bauen begonnen wird! Außerdem darf in den vergangenen 10 jahren keine Schenkung stattgefunden haben.
beide absetzen...bedeutet natürlich, dass jeder nur die Hälfte absetzen kann. Abzugsfähig sind die Ausgaben, die durch Eigenkapital finanziert sind. Bei Fremdkapitalfinanzierung sind die Zinsen und die Dahrlehensrückzahlung abzugsfähig. Spart man z.B. mit Fonds an und tilgt am Ende der Laufzeit, kann man solange nur Zinsen absetzten, bis der Kredit mit den Fonds tatsächlich getilgt wird. Ab 50.900,- Gesamtbetrag der Einkünfte gibt es keine Sonderausgaben mehr.
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Hallo Patrick, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen,
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Steuerfreiheit - @stg:
¶Primär geht's ja ums Haus, das in den meisten Fällen mehr wert sein wird als das Grundstück. Da besteht Steuerfreiheit nur, wenn Wohnnutzfläche <150m^2. Aus Interesse: Wo steht das mit der Grundstücksschenkung (habe ich nicht gewußt!)?
Steuerfreiheit von Grundstücksschenkunge - So, jetzt habe ich nochmal nachgeschaut. §15 Abs. 1 lit c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes. Befreiung gilt nur für Schenkungen zwischen Ehegatten zum Zweck der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung von Wohnraum zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Muß innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, längstens innerhalb von acht Jahren ab vertr. Begründung des Miteigentums bzw. der Baubewilligung bezogen werden. Von "innerhalb 5 Jahren Baubeginn" steht da nichts...
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