von Heinz Leo Liebminger, Baumeister und Diplomingenieur für Bauplanung und Baumanagement
Heizen mit Erdöl und Gas ist neben dem Verkehr Hauptgrund für Kohlendioxidemissionen und verursacht immer höhere Kosten, daher fragen Immobilienkäufer, –pächter und -mieter immer öfter energieeffiziente Gebäude nach. Der Energieausweis ist eine einfache Möglichkeit für Käufer oder Pächter bzw. Mietern sich über den energetischen Stand des Gebäudes oder der Wohnung zu informieren. Er ist bereits seit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) 2006 verpflichtend, allerding erwiesen sich die Regelungen als zu zahnlos, da bei Nichterstellung eines Energieausweises keine Strafen erteilt wurden und die an sich bestehende Verpflichtung einen Energieausweis vorzulegen „abbedungen“ werden konnte. Damit ist nun seit der Neugestaltung des EAVG Schluss. Ein Abbedingen der Verpflichtungen laut EAVG 2012 ist nicht mehr möglich. Solche Klauseln in Verträgen sind nichtig, was so viel heißt wie, dass sie nicht vereinbart werden können, sich die Vertragsparteien also auch nicht auf sie berufen können.
Seit 1. 12. 2012 ist bei Verkauf und Bestandgabe eines Objektes, Gebäudes bzw. Wohnung (Nutzobjekt genannt) die Vorlage des für zehn Jahre gültigen Energieausweises vor Vertragsabschluss und Aushändigung bis 14 Tage nach dem Vertragsabschluss Plicht. Weiters besteht die grundsätzliche Verpflichtung der Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in den Immobilienanzeigen, es sei denn, es wurde ein Energieausweis laut EAVG 2006 bereits erstellt, dann ist nur Heizwärmebedarf anzugeben.
Denn der Gesamtenergieeffizienz-Faktor wurde mit der Novelle neu eingeführt und man jetzt nicht diejenigen bestrafen wollte, die bereits einen Energieausweis erstellt haben. Der Energieausweis entsprechend dem EAVG 2006 ist noch für die Restlaufzeit gültig.
Ebenfalls neu sind Strafbestimmungen: Bei Zuwiderhandeln ist eine
Verwaltungsstrafe bis € 1.450,- vorgesehen. Dies gilt sowohl bei
Nichtvorlage und Nichtaushändigung eines Energieausweises im Zuge eines
Kaufes bzw. Abschluss eines Bestandsvertrages (Miete oder Pacht) als
auch bei Nichtangabe des Heizwärmebedarfs und des
Gesamtenergieeffizienz-Faktors in den Anzeigen. Immobilienmakler sind
aber entschuldigt, wenn Sie den Auftraggeber über die Verpflichtung
aufgeklärt haben und aufgefordert haben die entsprechenden Werte
bekannt zu geben oder einen Energieausweis vorzulegen und das seitens
des Auftraggebers ignoriert wurde.
Um Kosten zu sparen, kann bei Einfamilienhäusern anstelle des
Energieausweises auch ein Energieausweis eines vergleichbaren Hauses
vorgelegt und übergeben werden (ähnlich in Gestalt, Größe und
Energieeffizienz, Lage und Standortklima), wobei dann aber die
Vergleichbarkeit durch den Ausweisersteller betätigt werden muss. Bei
Nutzobjekten (Wohnungen) kann auch ein Energieausweis über eine
vergleichbare Wohnung im selben Objekt oder der Energieausweis über das
gesamte Nutzobjekt vorgelegt werden.
Die Verpflichtung trifft auch denkmalgeschützte Gebäude, ausgenommen von der Vorlagepflicht sind allerdings:
Die jetzige Novelle ist gut zu heißen, festzuhalten ist aber, dass Immobilienkäufer bzw. -mieter oft neben dem reinen Energieausweis (der eher ein Rechenwerk für Professionisten darstellt und für Laien nicht gerade verständlich ist) eine „energetische und bautechnische Beratung“ über Effizienz steigernde bauliche Maßnahmen benötigen. Diese sind vernünftigerweise nur anhand der individuellen Problemlagen und Möglichkeiten in finanzieller Hinsicht zusammen mit dem Kauf- oder Bauinteressenten auszuloten.