« Baurecht  |

§70(6) Feststellungsbescheid-wenn Kleinigkeiten nicht nach §14 möglich [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
24.10. - 29.10.2023 1
1
Hallo!

Habe eine Frage zu folgender Thematik:
Wie ist damit umzugehen, wenn ein sehr altes (ca. 100 Jahre) Einfamilienhaus doch deutlich von seiner ursprünglichen Baubewilligung abweicht, die "Hautptfaktoren" wie Gebäudehöhe, Bauwichabstände, Bebauungsdichte etc. auch die heutigen baurechtlichen Kriterien erfüllen würden (demnach nach §14 möglich wären), jedoch Kleinigkeiten wie Durchgangslichten von Türen/Stiegen, Steigungsverhältnisse von Stiegen etc. nicht die heutigen baurechtlichen Kriterien erfüllen? Wäre dies dann ebenso ein Anlassfall von §70 (6) Feststellungsbescheid obwohl die "Hautptfaktoren" der Bauordnung entsprechen würden?

Im Gesetzestext steht ja nur:
"Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt...."
Entsprechend würde ich meinen, dass auch in solchen Fällen ein §70 (6) Feststellungsbescheid das richtige Verfahren wäre? (weil der Bestand ja - obwohl nur Kleinigkeiten - nicht nach §14 bewilligt werden kann).

Vielen Dank!


  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
29.10.2023  (#1)
Hallo!
Hab jetzt nochmal im NÖ Baurecht-Kommentar 3. Auflage nachgelesen, hier wird nicht näher auf die Abweichungen eingegangen, es steht nur:
"Eine Abweichung - ein Aliud - liegt auch dann vor, wenn das Gebäude nicht an der im baubehördlichen bewilligten Lageplan verzeichneter Stelle errichtet, sondern verschoben wurde"
sowie
"Die Abweichung bezieht sich nicht nur auf bauliche Abänderungen, sondern es kommen dafür auch Änderungen des Verwendungszweckes in Frage" 

womit es für mich so klingt, als dass bei Vorhandensein jeder (auch nur "kleiner" wie in konkretem Fall oben angeführt) Abweichung die nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden kann, ein Verfahren nach §70 (6) Feststellungsbescheid möglich wäre. 

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Gewährleistung nach 7 Jahren?