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Hallo! Hab jetzt nochmal im NÖ Baurecht-Kommentar 3. Auflage nachgelesen, hier wird nicht näher auf die Abweichungen eingegangen, es steht nur: "Eine Abweichung - ein Aliud - liegt auch dann vor, wenn das Gebäude nicht an der im baubehördlichen bewilligten Lageplan verzeichneter Stelle errichtet, sondern verschoben wurde" sowie "Die Abweichung bezieht sich nicht nur auf bauliche Abänderungen, sondern es kommen dafür auch Änderungen des Verwendungszweckes in Frage" womit es für mich so klingt, als dass bei Vorhandensein jeder (auch nur "kleiner" wie in konkretem Fall oben angeführt) Abweichung die nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden kann, ein Verfahren nach §70 (6) Feststellungsbescheid möglich wäre. |
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