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Auszug aus der NÖ Bautechnikverordnung:
Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht. Die OIB-Richtlinie 2 definiert es etwas genauer. Sie ist in NÖ zwar nicht gültig wird aber uU zur Beurteilung herangezogen wenn, wie in diesem Fall, in NÖ konkrete Angaben fehlen: OIB-Richtlinie 2: 3.1.7 Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in nicht mehr als 15 Grad geneigten Dächern mit traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens 2 m von diesen entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen in der Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden. 3.1.8 Bei mehr als 15 Grad geneigten Dächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden Wänden müssen Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens 1 m entfernt sein. |