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Hier handelt es sich offensichtlich um einen Bebauungsplan, der noch vor 1994 erstellt wurde. Die BauO 1994 hat diese Regelung unter § 30 nicht mehr und auch die aktuelle BauO nicht. Die Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen sind nun im oö.Bautechnikgesetz geregelt (§ 41). An deiner Stelle würde ich das bei der Gemeinde abklären, denn der Bebauungsplan entspricht im Punkt 3 nicht mehr der geltenden Rechtslage. 1 |
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Danke für die Antwort, werden wir bei der Gemeinde hinterfragen. Klingt aber so als ob es nicht unmöglich wäre. Müsste hier der Bebauungsplan (von 1983 oder 84) geändert werden oder ist dieser Punkt schon "außer kraft" weil er nicht mehr der rechtlichen Grundlage entspricht? Bzw anders gefragt: hat der uralte Bebauungsplan oder die Bauordnung/bautechnikgsetz mehr Gewicht? Danke |
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Die Antwort steht ja eh in den abgebildeten Bebauungsvorschriften drin: da heißt es zusammengefasst, dass eine ans Hauptgebäude angebaute Garage in 1m Abstand von der Grundgrenze zulässig ist, soferne die Garage nur auf einem Grundstück besteht (und sich keine Garage daneben auf dem Nachbargrundstück befindet). Befindet sich unmittelbar daneben eine Garage, dann darf (im Bauwich) direkt an der Grundgrenze zusammengebaut werden oder es muss 3m Abstand gehalten werden. Mit dem Punkt 5 hat das insoferne nichts zu tun bzw. steht nicht im Widerspruch zu diesem, da der generelle Mindestabstand von 4m lt. Punkt 5 nur dann gilt, wenn "der Bebauungsplan keine andere Bestimmung trifft". Für Garagen gibts aber eben diese "andere Bestimmung" laut Punkt 3. Also ist für die Garage einzig der Punkt 3 ausschlaggebend. Weiters: Das OÖ Raumordnungsgesetz 1994 hat im § 39 eine Übergangsbestimmung, die besagt, dass die vorher schon bestehenden rechtskräftigen Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes weitergelten. Deine Frage stellt sich daher so nicht. 1 |
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Hallo Karl, danke für die Erklärung. Hoffentlich siehts die Gemeinde auch so |
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Ergänzend zu den obigen Ausführungen kann ich dir noch ein weiteres Argument liefern: Es gab bereits 1983 eine Novelle zur BauO 1976, die bereits in Kraft war, wenn der Bebauungsplan erst 1984 erstellt wurde. Darin heißt es nun im § 30 Absatz 6 BauO: „Soweit sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsichtlich der Lage von Stellplätzen, die nicht im Hauptgebäude untergebracht sind, folgende Bestimmungen: Garagen mit einer Nutzfläche von 50 qm können auch auf den nach der festgelegten Bauweise .... freizuhaltenden Grundflächen errichtet werden.“ Der Bebauungsplan weist im Pkt. 3 schon auf diese Möglichkeit hin (oder gem. §30 BauO). Vielleicht ist auch das für dich hilfreich! |
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Hallo, ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen. Ändert sich eure Einschätzung wenn die Garage unterkellert ist und sich darin eine Pelletsheizung + Bunker befindet? lg |