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Baurechtlich: Eine Absturzsicherung ist erforderlich bei allen im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht (...) (OIB RL RL [Rücklauf] 4, 4.1.1.). Nun ist hier sehr fraglich, ob hier ein Bauwerk vorliegt. ME kann das - wenn überhaupt - nur für die Steinschlichtung angenommen werden. Nach einem Erk des VwGH (<abbr title="Verwaltungsgerichtshof">VwGH</abbr> Ra 2015/05/0039) ist eine Böschung mit dem "System bewehrte Erde Tencate" ein Bauwerk/bauliche Anlage. Aber selbst wenn man diese Böschungsmauer auch als Bauwerk bezeichnen würde, ist dieser Bereich keine "gewöhnlich zugängliche Stelle" und daher braucht mE baurechtlich keine Absturzsicherung. Freilich ist es daneben zivilrechtlich im möglicherweise eintretenden Haftungsfall ein Thema, ob du für ausreichende Absicherung gesorgt hast. Hier ist halt eine stark einzelfallbezogene Frage, in wie weit Zugänglichkeit, etc besteht. Lg |
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Für mich ganz klar, es muss eine Abstuzsicherung angebracht werden. Das Gelände wurde verändert und der es verändert hat, hat dafür zu sorgen dass sich niemand zu Schaden kommt! |
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@HGOTT das hat ja mit der Geländeveränderung nichts zu tun. Der gewöhnliche Gebrauch und die Zugänglichkeit sind relevant. ulat hat es ja eh zitiert. Wenn du zB Sträucher setzt, dass die absturzgefährdete Stelle nicht zugänglich ist, brauchst du auch keine Absturzsicherung. In deinem Fall ist die Mauer aber nicht für einen gewöhnlichen Gebrauch vorgesehen, dort hält sich ja niemand auf. |
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