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Siehe auch https://www.energiesparhaus.at/forum-pv-steuerleitfaden/69942_7#760260 |
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Du kannst dir ältere Versionen der Seite im Web Archive anzeigen lassen. Vielleicht findest du da was du suchst oder nicht findest: http://web.archive.org/web/20230514110359/https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/steuerliche-aspekte-bei-photovoltaikanlagen-von-privatpersonen/ueberschusseinspeisung.html Die Befreiung von 12,5 MWh gilt immer noch pro Nase, da hat sich nichts geändert. |
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Wenn es nur darum geht, ob die Grenze angehoben wurde: Ja, das das wurde vor 2-3 (?) Monaten rückwirkend mit Beginn 2023 angehoben. Vorher waren 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Modulspitzenleistung das Limit. Jetzt sind es 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Modulspitzenleistung unter der Vorraussetzung dass der Anschluss max. 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] hat. die 25 kW, kWp, kVA, oder was auch immer, bezieht sich dabei auf den Wechselrichter. Ich kann aber nicht sagen, unter welchen Rahmenbedingungen das jetzt noch zulässig ist, oder nicht (z.B. ein WR WR [Wechselrichter] mit 30 kW beschränkt auf 25 und ob da jetzt kW oder kVA zählen). -> Prinzipiell ist das aber gute Sache, wenn auch wieder etwas hatschert formuliert... Die anderen Regeln, wie schon erwähnt (12,5 MWh pro Person, etc.), haben sich damit aber nicht verändert. |
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Hallo, weiß jetzt mittlerweile vielleicht schon jemand genauer, was mit "Anschlussleistung 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]" genau gemeint ist? Also die Wechselrichterleistung (in kW oder kVA) oder die genehmigte Rückleistungsbeschränkung? Also aktueller Fall bei mir: Modulleistung geplant ca. 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (Ost/West) genehmigte Rückleistungsbeschränkung: 20 kVA Darf dann für die Steuerfreiheit ein Wechselrichter mit 30kW verwenden, wenn die 20kVA Rückleistungsbeschränkung eingestellt wird? Danke |
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Danke für die korrekte Verwendung der Einheiten. Ja, das funktioniert so. |
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normalerweise bzw. rechtlich schon. Aber hier im Forum wird öfter berichtet, dass einige "komplizierte" Netzbetreiber hier auch nur WR WR [Wechselrichter]-Hardware mit max. 20kW dulden und keine "nur-Software" limitierung zulassen. Also vorher abklären! |
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Netzbetreiber gehts aber nur um die abrechnung (leistungsbezogen ja/nein) steuerrechtlich redet der netzbetreiber nicht mit |
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ja eh. Aber steuer-Recht bringt ihm nix, wenn der Netzbetreiber die Anlage nicht zulässt. So wars gemeint. |
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Das war früher vielleicht selten ein Thema, aber mittlerweile ist mir kein Netzbetreiber mehr bekannt der ein Gesamtsystem aus Wechselrichter plus zugehöriger Zähler zulässt ("weiche Regelung" auf 20 kW am Netzverknüpfungspunkt) Eine harte Abregelung auf 20 kW Erzeugung am WR WR [Wechselrichter] war noch viel weniger ein Thema. Aber wie gesagt das ist alles mittlerweile wirklich kein Thema mehr. |
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gut so. Klingt ja nach Fortschritt 😀 |
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Wir hätten 30kVA Einspeiseleistung bekommen für den 30kVA Wechselrichter, wollten aber freiwillig wegen der Steuer-Thematik eine 25kVA Rückleistungsbeschränkung. Das war dann bei uns ein kurzes hin und her mit der Netz OÖ, da das zu dem Zeitpunkt noch neu war und wohl der Prozess eine freiwillige Beschränkung nicht vorgesehen hat. |
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Ist das nicht egal wegen der Steuerbefreiung. Auch wenn du 30kVA bekommst, aber nur 25kVA Engpass machst, sollte die doch gelten. Gegenüber dem Netzbetreiber verzichtest dann doch eigentlich ohnehin auf die 5kVA und die werden dann auch verfallen schätze ich. |
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Ich hätte da immer das Limit der 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] am Dach gesehen. Der WR WR [Wechselrichter] kann ja trotzdem 30 kVA raushauen, auch wenn das nicht mal in der Theorie funktioniert. 😉 Jetzt kannst auf 35 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] ausbauen und eben die 30 kVA Einspeiselimit lassen, so hätte ich das gesehen, oder? |
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Ja, genau so ist es. Die 25 kVA gelten am Netzübergabepunkt und das freiwillige Verzichten war da zu dem Zeitpunkt noch komplett neu. Wir haben nun aktuell 31,5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] am Dach an einem 30 kVA Wechselrichter mit 25 kVA Rückleistungsbeschränkung. Die restlichen 3,5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] kommen dann voraussichtlich noch auf die Süd-Fassade ;) Somit alles im grünen Bereich nur zum damaligen Zeitpunkt wenige Tage nach dem Beschluss der neuen Grenzwerte noch mit etwas Kommunikationsaufwand verbunden. |
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Ich denke der Wille des Gesetzgebers ist recht klar, wenn auch etwas hatschert von Juristen ausgedrückt. Insofern ist es aus der Sicht der Steuerbefreiung nicht wichtig ob die "Anschlussleistung" vertraglich mit dem Netzbetreiber auf 25 kW beschränkt wird oder durch den Netzbenutzer selbst. In letzterem Fall ist z.B. die Dokumentation der "Anschlussleistung" im Prüfprotokoll nach OVE E 8101 unter Punkt 3.8 durch den Elektriker sinnvoll. Ein Satzerl "Anschlussleistung auf 25 kW beschränkt" reicht. Für die Einhaltung ist am Ende sowieso der Anlagenbetreiber verantwortlich. |
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Leider korrekt, da mit rausgehen des Netztechnikers ja die Anlage die nur Softwareseitig limitiert wurde wieder hochgedreht werden könnte. Mechanischer Austausch nach Verlassen des Gebäudes von von 20 auf einen 30kW Wechselrichter kommt in der Regel eher weniger oft vor :o) |
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Und in Zeiten des Smartmeters könnte der Netzbetreiber das nicht an den 15min. Max-Werten checken, samt Androhung des Abdrehens des Stromanschlusses im Wiederholungsfall? Das glaub wiederum ich nicht. |
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Vor allem da nicht für jede "ungerade" Einspeisebeschränkung jeder Solarteur die Hardware mit entsprechender Leistung vorhält. Manche bestellen eben nur einen Container 10KTL-M1 und die werden verbaut, egal ob der Kunde 4 kW oder 7,5 kW Einspeiseleistung mit dem VNB vereinbart hat. Außerdem ist idR nicht erst bei der Inbetriebnahme klar welcher Wechselrichter und Typ mit welcher Leistung zum Einsatz kommt, sondern diese Info wird oft auch bereits beim Anfrageprozess vom Netzbetreiber gefordert. Darüber hinaus ist der genaue Wechselrichtertyp (meist) auch nicht teil der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Was jedoch passiert wenn der Anlagenbetreiber nicht so betreibt wie mit dem Netzbetreiber vereinbart steht klar in den AGBs zur Einspeisevereinbarung (liest nur keiner). IdR verfällt nämlich dann diese. Bei Überschreitung der 25 kW riskiert man obendrauf auch ein Verwaltungsstrafverfahren beim FA. |
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