« Baurecht  |

Änderung der Besitzverhältnisse nach Einreichung (VLBG)

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Vanessa1201
18.10.2021
5 Antworten | 3 Autoren 5
5
Hallo zusammen,
hat jemand hier Erfahrung mit der Änderung der Besitzverhältnisse eines Grundstückes/Haus während der Einreichphase? Ich muss die Baueingabe ja auf den Besitzer des Hauses (es handelt sich um einen Umbau/Aufstockung) lauten lassen. Was passiert, wenn sich währenddessen die Besitzverhältnisse ändern? Geplant wäre, dass Grundstück und Haus auf mich übertragen werden. Müsste man dann neu einreichen? 
Dankeschön vorab! 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.10.2021  (#1)
Sag uns vorher noch das Bundesland.....dann kommt die Antwort 

1
  •  ds50
  •   Silber-Award
18.10.2021  (#2)
Vielleicht Vorarlberg ("VLBG")?

1
  •  Vanessa1201
18.10.2021  (#3)

zitat..
Karl10 schrieb:

Sag uns vorher noch das Bundesland.....dann kommt die Antwort

Genau, Vorarlberg (VLBG). 

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.10.2021  (#4)
Versteh ich die Situation richtig: du willst ein Gebäude umbauen/aufstocken, das zunächst (während des Bauverfahrens und zu Beginn der Bauarbeiten) noch im Eigentum einer anderen Person steht, und zu einem späteren Zeitpunkt (noch während der Bauarbeiten) wirst du Eigentümer des Grundstückes/Gebäudes werden?

Nun, da gibts jetzt 2 Varianten/Möglichkeiten:
Variante 1:
DU bist Bauwerber, d.h. DU stellst das Bauansuchen, DU bist Bauherr und alle Antragsunterlagen lauten auf deinen Namen - aber du bist NICHT Eigentümer.
Für diesen Fall musst du deinem Bauansuchen eine Zustimmung des Eigentümers beilegen, dass du dieses Bauvorhaben auf dessen Grundstück bzw. an dessen Bauwerk ausführen darfst.

Variante 2:
Der Eigentümer stellt das Bauansuchen, ist verantwortlicher Bauherr und alle Antragsunterlagen lauten auf seinen Namen.

Bei beiden Varianten ist aus rein baurechtlicher Sicht in der Folge, wenn DU dann Eigentümer wirst, NICHTS zu machen. Der Grund liegt darin, dass eine Baubewilligung eine sogenannte dingliche Wirkung hat, d.h. die Bewilligung ist nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller wirksam, sondern auch gegenüber allfälligen späteren Rechtsnachfolgern. Wer immer später  Eigentümer wird und wann immer jemand Eigentümer ist, spielt keine Rolle. Es kommt auf den Inhalt der Baubewilligung an - dieser muss passen, wer auch immer diesen Bau dann ausführt bzw. sein Eigentümer ist.

Rein baurechtlich ist das also überhaupt kein Problem und nichts weiter zu veranlassen.

Zivilrechtlich schauts natürlich anders und muss man da schon ein bißchen mehr aufpassen.

Wer ist eigentlich derzeit Eigentümer und wie steht ihr zueinander?
Du baust ein Haus um, das nicht dir gehört? Zwar mit dessen Zustimmung, aber was ist wenn sich bis zur geplanten Eigentumsübertragung wesentliches ändert - z.B. der Eigentümer verstirbt zwischenzeitig?
Warum wird die Eigentumsübertragung nicht gleich vorweg gemacht??

1
  •  Vanessa1201
18.10.2021  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb:

Versteh ich die Situation richtig: du willst ein Gebäude umbauen/aufstocken, das zunächst (während des Bauverfahrens und zu Beginn der Bauarbeiten) noch im Eigentum einer anderen Person steht, und zu einem späteren Zeitpunkt (noch während der Bauarbeiten) wirst du Eigentümer des Grundstückes/Gebäudes werden?

Nun, da gibts jetzt 2 Varianten/Möglichkeiten:
Variante 1:
DU bist Bauwerber, d.h. DU stellst das Bauansuchen, DU bist Bauherr und alle Antragsunterlagen lauten auf deinen Namen - aber du bist NICHT Eigentümer.
Für diesen Fall musst du deinem Bauansuchen eine Zustimmung des Eigentümers beilegen, dass du dieses Bauvorhaben auf dessen Grundstück bzw. an dessen Bauwerk ausführen darfst.

Variante 2:
Der Eigentümer stellt das Bauansuchen, ist verantwortlicher Bauherr und alle Antragsunterlagen lauten auf seinen Namen.

Bei beiden Varianten ist aus rein baurechtlicher Sicht in der Folge, wenn DU dann Eigentümer wirst, NICHTS zu machen. Der Grund liegt darin, dass eine Baubewilligung eine sogenannte dingliche Wirkung hat, d.h. die Bewilligung ist nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller wirksam, sondern auch gegenüber allfälligen späteren Rechtsnachfolgern. Wer immer später  Eigentümer wird und wann immer jemand Eigentümer ist, spielt keine Rolle. Es kommt auf den Inhalt der Baubewilligung an - dieser muss passen, wer auch immer diesen Bau dann ausführt bzw. sein Eigentümer ist.

Rein baurechtlich ist das also überhaupt kein Problem und nichts weiter zu veranlassen.

Zivilrechtlich schauts natürlich anders und muss man da schon ein bißchen mehr aufpassen.

Wer ist eigentlich derzeit Eigentümer und wie steht ihr zueinander?
Du baust ein Haus um, das nicht dir gehört? Zwar mit dessen Zustimmung, aber was ist wenn sich bis zur geplanten Eigentumsübertragung wesentliches ändert - z.B. der Eigentümer verstirbt zwischenzeitig?
Warum wird die Eigentumsübertragung nicht gleich vorweg gemacht??

Vielen Dank für die Antwort, das hilft sehr.
Der Eigentümer ist mein Vater und ich bin Einzelkind. Er ist auch gewillt mir das Grundstück gegen lebenslanges Wohnrecht (wir parifizieren vermutlich) zu übertragen. Die Planungsphase geht nun schneller voran als gedacht und wir könnten somit auch sehr bald schon einreichen. Die Anwältin, die das vertragliche regelt hat aber erst in ein paar Wochen Zeit und das bürokratische dauert dann vermutlich auch ein bisschen. 
Wollte nur abklären, ob es, ohne zu viel Zeit zu verlieren, möglich wäre trotzdem einzureichen, da dies bei uns für gewöhnlich auch um die sechs Monate dauert. Also das beides quasi parallel läuft. 


1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: grünlandpreise - real?