Guten Morgen,
wir sind kurz vor KV Unterzeichnung für eine neue Eigentumswohnung, welche von einem Bauträger errichtet wird (Baubeginn noch heuer). Im KV steht in einem Absatz beschrieben, dass es sich bislang nur um Einreichpläne handelt und durch bauliche Änderungen die Grundanteile nach oben und untern verändern können. So weit so gut.
Es steht jedoch auch geschrieben, dass bei einer Änderung von +/- 3 von 100 der Kaufpreis gleichbleibt und nur bei darüber hinaus/hinunter veränderten Anteilen die Differenz kaufpreisrelevant zu behandeln sind. Sprich bei bspw. einer Änderung von 5% können nur 2% im Kaufpreis nachträglich entsprechend berücksichtig werden.
Meine Frage an euch: Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Wir wurden auf das Wohnungseigentumsgesetz verwiesen, kann aber dazu in dem Gesetz nichts finden. Muss ich diesen Absatz im KV akzeptieren? Handelt es sich hierbei um eine „Standardformulierung“, welche in vielen KVs zum Einsatz kommt?
Ich würde mich freuen eure Meinung zu diesem Thema zu lesen.
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