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Das kommt halt ganz darauf an, was der Bebauungsplan sagt. Bei offener Bauweise wirst Pech haben, denn dann dürfen nur Nebengebäude in den Bauwich. Ohne diese Info, wird dir hier vermutlich niemand weiterhelfen können. LG |
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Also in OÖ darf ohne Bebaungsplan alles an die Grundgrenze, solange die grenzseitige Traufenhöhe max. 3m und die Gesamtlänge im Bauwich unter 15m beträgt. Klassifizierung als Nebengebäude spielt keine Rolle. Alle Auflagen für die Bebauung im Bauwich findest du hier. https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2013/35/P41/LOO40013731 OÖ ist diesbezüglich das brutalste Bundesland. Wenn dir ein Nachbar nicht taugt, baust eine "Pultdachgartenhütte" mit 15x1m Grundriss, 3m Traufhöhe und 4m Firsthöhe an die Grenze und musst das nicht mal anzeigen. Und oben drauf dürftest auch noch eine 1.5m hohe PV-Analge montieren. |
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Das Konzept 15x1 Meter Pultdachgartenhütte gefällt mir richtig gut. Als angenehmen Nebeneffekt könnte ich so auch meine Gartenschläuche perfekt lagern, ohne dass sie sich durchs aufrollen immer verheddern. |
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Und du kannst es an die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr zum Schlauch trocknen vermieten |
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Findet man eigentlich irgendwo die Reglungen von früher oder gabs damals einfach nix? Wir haben im Bestand (erbaut ende 70er) eine 50m2 Garage mit weniger als 1m Abstand zur Grundgrenze. Traufenhöhe über 3m, Firsthöhe über 5m und ein Fenster in Richtung Nachbargrundstück. Bebauungsplan gibts keinen und gabs wohl auch nie (ist ein Sternchenhaus also ursprünglich erbaut in Grünland) Ich frag mich immer ob das früher so erlaubt war. |
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Einfach im RIS suchen: https://www.ris.bka.gv.at/Lr-Oberoesterreich/ Unter "Fassung" das entsprechende Datum eintragen, sind Großteils auch die alten Fassungen der entsprechenden Gesetze zu finden. |
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Wir wissen immer noch nicht, ob es einen Bebauungsplan gibt oder nicht! Diese Formulierung ist nicht ganz korrekt!! Es geht nicht nur um die "grenzseitige" Traufenhöhe, sondern laut Bautechnikgesetz § 41 Abs. 1 Zif. 5, lit. d darf die Traufenhöhe von "im Abstand gelegenen Gebäuden....sowie Teilen davon" 3 m nicht überschreiten. D.h. alles, was näher als 3m zur Grundgrenze steht ist auf 3m Traufenhöhe begrenzt. Ob das beim geplanten Zubau von @Flo1234 eingehalten wird, wissen wir nicht. |
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Hab mich hier auf diesen Text bezogen und etwas ungenau formuliert. Ja die Traufhöhe ist allseits im Bauwich immer mit 3m beschränkt, aber mach ich die Traufe grenzseitig, so kann der First natürlich höher werden. Dreh ich den First Richtung Grenze bin ich auch beim First auf 3m begrenzt. D.h. will ich den Platz maximal im Volumen nutzen, hab ich als Limit grenzseitige Traufhöhe von 3m und 45° Dachneigung bei Pultdach. https://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/ikd_modernes_baurecht_2022.pdf Seite 14 Mit (Teilen von) Gebäuden und Schutzdächern darf unter folgen-den Voraussetzungen bis zur Grundgrenze herangebautwerden:● keine Betriebsräume und keine Tierhaltung;● keine näher als 2 m zur Nachbargrundgrenze gerichteten Fenster,Türen und Verglasungen;● Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbar-grundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließ-lich allfälliger Dachvorsprünge max. 15 m;● Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen höchs-tens 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;● Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wieDachgiebeln) max. 7 m;● dem Nachbargrundstück zugewandter First von Pultdächernmax. 3 m über dem Erdgeschoßniveau. LG |
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Hallo Danke für die vielen hilfreichen Antworten. Werd am Donnerstag mit Frau und "alten" Einreichplan aufd Gemeine fahren und mich erkundigen was wo und wie gebaut werden darf. Lg Flo |
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