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  •  Fauwee
18.3.2021 - 22.2.2022
13 Antworten | 6 Autoren 13
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Ich habe von meinem Finanzierer folgendes Angebot bekommen und würde die Experten jetzt gerne um ihre Meinung bitten:

Zur Ausgangslage:
2 Einkünfte (2900€+1200€) 14 mal (beide in Kurzarbeit, die -20%/-10% sind schon abgezogen)
Er: 40, Sie: 25
Doppelhaushälte in NÖ (Speckgürtel): 500.000€
Eigenmittel ca. 100.000€

Das Angebot:
Laufzeit 35 Jahre 
Fixzins 25 Jahre 1,25% (eff 1,5%)
Dann Aufschlag 1%
Bearbeitungsgeld 1% (6.000€)

  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#1)
Schwer in Ordnung nach dem Gesichtspunkt, dass nicht alle Banken finanzieren bei Kurzarbeit.
Ist es die BAWAG oder die RLB?

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#2)
d´accord

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  •  Fauwee
18.3.2021  (#3)
Es ist die BAWAG. Danke für die Rückmeldungen.

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  •  Mrjack
  •   Bronze-Award
18.3.2021  (#4)
Es gibt mit 40 Jahren Kredite mit 35 Jahren Laufzeit?!? 

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#5)
Ja - einige Institute haben Endalter 80 - ist keine Seltenheit.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
18.3.2021  (#6)
BAWAG macht zB bis Endalter 80, also ja.

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  •  Asseroy
19.3.2021  (#7)
Gibt es eine Änderung im Hypothekarkreditgesetz? Ich habe ein Kreditangebot von der Bawag vorliegen und da war während der Fixzinsphase keine pönalfreie Sondertilgung im Vertrag enthalten.

Laut § 20 HIKrG 2016 ist eine jährliche Sondertilgung von 10000€ pönalfrei. 
Muss diese explizit im Vertrag angeführt werden? Es ist nur die 1% Pönale enthalten. 

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
19.3.2021  (#8)
Da hat es keine Änderung gegeben - §20 HIKrG Abs. 2 lit. 3

"Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen. Dies gilt nicht, wenn
- der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt."

Und weiter im Abs. 3

"Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen.

Sie darf überdies höchstens
- 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und
- 1% in allen anderen Fällen
betragen."
   

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
19.3.2021  (#9)
Nein.
Und soweit ich weiß, wird dieser Freibetrag bei Überschreitung (also wenn mehr eingezahlt wird) zumindest bis jetzt nicht kontrolliert....😊

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  •  Asseroy
19.3.2021  (#10)
OK perfekt danke für eure raschen Antworten :) 

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  •  vlzivo
19.3.2021  (#11)
Jetzt bin ich verwirrt...hab nochmal in meinem aktuellen Vertrag nachgesehen (ausschließlich variabel und hypothekarisch gesichert) und habe folgendes gefunden (etwas abgekürtz):

1) vorzeitige Tilgung ohne hypothekarische Absicherung:
1% wenn Laufzeit noch länger als 1 Jahr sonst 0,5%, wenn eine 6 monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. ABER 10.000 EUR innerhalb von je 12 Monaten immer pönalefrei
2) vorzeitige Tilgung mit hypothekarischer Absicherung bei abwechselnd variabel/fix oder ausschließlich fix verzinst:
variable phase = ohne Begrenzung pönalefrei
fix = innerhalb vereinbarter Kündigungsfrist ebenfalls pönalefrei, wenn die Frist aber nicht eingehalten wird, darf die Bank eine "angemessene" Entschädigung verlangen. Was immer letzteres bedeutet, aktuell eh irrelevant für mich. Ansonsten gilt wie gehabt: 1% wenn Laufzeit noch länger als 1 Jahr sonst 0,5%, wenn 6 monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Von den 10.000 EUR für den fixen Teil steht hier nix mehr
3) vorzeitige Tilgung mit hypothekarischer Absicherung mit ausschließlich variablen Zinsen:
hier steht nur was von 6 Monaten Kündigungsfrist für eine vorzeitige Rückzahlung (also alles, sonst wärs ja keine Kündigungsfrist) und unter einhaltung dieser gilt wieder: 1% wenn Laufzeit noch länger als 1 Jahr sonst 0,5%.
Von den 10.000 EUR für den fixen Teil steht auch hier nix mehr

Bis auf den Passus mit 10.000 EUR sind alle 3 Punkte eigentlich d`accor mit dem Gesetz und zwar großteils wort wörtlich :)

Aber trotzdem stehen mir die 10.000 EUR zu, nachdem nichts nachteiligeres, als im Gesetz steht, mit Konsumenten vereinbart werden darf...und egal, ob das jetzt in einer variablen Zinsphase passiert oder nicht bzw. ob es im Vertrag steht (wie bei 1) oder nicht...oder hab ich einen Denkfehler?

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  •  Fauwee
22.2.2022  (#12)
Da der Kauf leider nicht zustande gekommen ist, hab ich bei einem neuen Kreditangebot weiter Fragen:

Im ersten Informationsblatt vom Vermittler sind die Kreditnebenkosten mit 3% angegeben. Laut nachfrage stecken da auch die Grundbuchseintragungsgebühr, Beglaubigungskosten, Schätzkosten etc. inkludiert.
Sind das jetzt die BAG BAG [Bearbeitungsgebühr]? Oder nur zum Teil? Sind die Grundbuchseintragungsgebühr, Beglaubigungskosten usw. verhandelbar? Oder muss ich erst auf ein kontrektes Angebot der Bank warten?

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
22.2.2022  (#13)

zitat..
Fauwee schrieb: Im ersten Informationsblatt vom Vermittler sind die Kreditnebenkosten mit 3% angegeben. Laut nachfrage stecken da auch die Grundbuchseintragungsgebühr, Beglaubigungskosten, Schätzkosten etc. inkludiert.

Ist die Frage, wie die Nebenkosten schriftlich aufgeschlüsselt sind. Die schriftlich artikulierte Pauschale von 3% und die nachgereichte Info über ein paar darin enthaltene Kostenelemente lässt Interpretationsspielraum offen. Hier würde ich im Detail nochmal nachhaken.

zitat..
Fauwee schrieb: Sind die Grundbuchseintragungsgebühr, Beglaubigungskosten usw. verhandelbar?

Das Grundbuchsgericht als Empfänger der Gerichtsgebühr für die Eintragung des Pfandrechtes (Kosten: 1,2% der Eintragungshöhe) lässt nicht mit sich verhandeln. Einzig die Höhe der Eintragung ist ein Rad, an dem man drehen kann - diese ergibt sich durch den Wert, den die Bank der Immobilie zumisst und der Gegenüberstellung mit dem Gesamtkreditbetrag. Wenn die Bank ausreichend besichert ist, wird ihr eine 100% Eintragung des Gesamtkreditbetrages ausreichen. Wenn die Situation "enger" ist, wird mehr eingetragen.

Die Beglaubigungskosten sind im Notariatstarifgesetz geregelt. Ob ein (der) Notar abweichend davon dem Kundeninteresse entgegenkommt ist möglich, jedoch pauschal nicht zu beantworten.

zitat..
Fauwee schrieb: Oder muss ich erst auf ein kontrektes Angebot der Bank warten?

Auf dem konkreten Bankangebot sind jedenfalls sämtliche Kostenelemente (bis auf deine Beglaubigungskosten) enthalten.

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