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Siehe NÖ BO § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. a und c Demnach gibt es hier 2 Möglichkeiten:
Der Eigentümer eines Grundstücks mit eingetragenen Fahr- und Leitungsrecht ist verpflichtet dieses Recht zu erhalten. Nach deiner Schilderung passiert das momentan nur auf freiwilliger Basis. Die erforderlichen Leitungen (Kanal und Wasser) im Bereich des Fahr- und Leitungsrechts sind m. W. selbst herzustellen. |
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Vielen Dank! Im konkreten Fall geht es um die Überlegung das Grundstück 5 zu kaufen - natürlich macht dies nur Sinn wenn dieses auch zum Bauplatz erklärt werden kann.
Meine Zweifel bezüglich einer Aufschließung über die Ggü-Fläche kamen aus deren Widmungsbeschreibung: Insofern dachte ich, dass dort keine befestigte Straße/Zufahrt errichtet werden dürfte. Könnte man über die Ggü-Fläche die Leitungen verlegen und eine Zufahrt asphaltieren? Oder würde in dem Fall als Zufahrt ein unbefestigter "Feldweg" dienen? Sofern die Zufahrt über diese Fläche nur über ein eingetragenes Fahrrecht regeln ließe, hätten auch Besucher das Recht über diese Fläche zu fahren, oder könnte der Eigentümer diesen das untersagen? |
... dieser Punkt ist für uns sehr relevant. Grundstücke 5 und 7 haben denselben Eigentümer. Sofern der Erwerb von Grundstück 7 auch möglich ist, oder der aktuelle Eigentümer darauf ein Fahr- und Leitungsrecht zu unseren Gunsten einverleiben lässt, sollte Aufschließung/Bauplatzerklärung nach deiner Info also nichts entgegenstehen. ||
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Hallo freiraum, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Ansuchen Bauplatzerklärung Niederöstereich - Aufschließung möglich? |
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Wie ein Grüngürtel genutzt werden darf (bzw. wie nicht) ist von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan festzulegen. Ob eine Asphaltierung der Fläche erlaubt ist, würde ich demnach noch mit der Gemeinde abklären. Der Umfang des Fahr- und Wegerechts sollte privatrechtlich (Dienstbarkeitsvertrag) festgelegt werden. |
Gemeint war hier eher die Nutzung als nicht versiegelter Weg. ||
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Vielen Dank noch einmal! In dem Fall können wir mit dem Verkäufer sicher einen Dienstbarkeitsvertrag aushandeln - er hat ja auch ein Interesse am Verkauf. Darf ich hier noch eine kurze Frage zu Paragraph 11(2) NÖ Bauordnung anhängen? Verstehe ich das richtig, dass wenn die dort aufgelisteten Punkte 1-4 alle erfüllt werden, eine Erklärung zum Bauplatz vom Bürgermeister nicht versagt werden kann? |
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Ja das verstehst du richtig. Bedenke aber das er dir im Anschluss auch die Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ BO vorschreiben muss. AA = BL x BKK X ES BL = Wurzel der Grundfläche des Grundstücks mit Baulandwidmung BKK = Bauklassenkoeffizient für die höchste erlaubte Bauklasse (BK) am Grundstück BK1 = 1,00; BK2= 1,25; BK3 = 1,50; usw... Falls kein Bebauungsplan vorliegt BKK = 1,25 ES = Einheitssatz - Die Höhe des ES wird per Verordnung des Gemeinderates festgelegt. |
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Um hier auch etwas beizutragen... Ja, natürlich wird die Aufschließungsabgabe nach Erklärung zum Bauplatz vorgeschrieben. Aber ich hab mir genau diese Tatsache vor 16 Jahren zum Vorteil gemacht... angesucht wurde um Erklärung zum Bauplatz mit August des laufenden Jahres, die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolgte im November des selben Jahres. Im Jänner des Folgejahres wurden die Gebühren (empfindlich) angehoben - in meinem konkreten Fall war es zwischen € 8,6k bezahlt und €11,9k fiktiv im Folgejahr ein schönes Körberlgeld idHv € 3.300,- Ohne zu wissen was wie regelmäßig die Gebührenanpassung bei euch passiert bin ich pro Bauplatzerklärung 😉 |
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