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Ansuchen Bauplatzerklärung Niederöstereich - Aufschließung möglich?

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  •  freiraum
6.3. - 11.3.2025
6 Antworten | 3 Autoren 6
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Liebes Forum,

nachdem ich hier nun bereits einiges mitgelesen habe, und die NÖ Bauordnung zumindest in den Grundzügen kenne, bin ich mir bezüglich der Möglichkeit zur Bauplatzerklärung hinsichtlich des im Bild eingezeichneten Grundstückes 5.) noch immer unsicher - hier vorab daher eine Skizze:


_aktuell/2025030640673.jpg

1.) bebautes Grundstück
2.) aufgeschlossenes nicht bebautes Grundstück
3.) Grundstücksparzelle ohne Aufschließung
4.) Landwirtschaftliche Fläche im Eigentum der Gemeinde (aktuell Feldweg als Zufahrt zu Feldern im Osten von 5.) genutzt
5.) Grundstücksparzelle im BW, für das eine Bauplatzerklärung angesucht werden soll
6.) öffentliche Straße
7.) Ggü-Hausgarten ohne Gebäude

-> mit Ausnahme von 7.) befinden sich alle Grundstücke im Bauland-Wohngebiet. Die östliche Grenze von Grundstück 5 ist noch nicht im Kataster. Die eingezeichnete Grenze an dieser Stelle ist die Grenze des Bauland-Wohngebietes gemäß Flächenwidmungsplan.

Fraglich ist für uns hier wie gesagt die Aufschließungsmöglichkeit des Grundstückes 5.), welches derzeit keinen direkten Anschluss zur Straße 6.) hat. Im nördlichen Teil wird auf Grund der Ggü-Hausgartenfläche denke ich keine Aufschließung möglich sein. Ein Anschluss ans "öffentliche Gut" besteht über das Grundstück 4.). Dieses ist eine im Bauland-Wohngebiet gelegene landwirtschaftliche Fläche im Eigentum der Gemeinde. Kann darüber eine Aufschließung erfolgen? Wäre die Gemeinde im Falle einer Bauplatzerklärung verpflichtet auf dieser Fläche bis zur Grundgrenze von 5.) eine Straße/Kanal/Leitungen zu errichten?

Ich hoffe die Angaben sind ausreichend und ihr könnt mir bei dieser Frage helfen.

Vielen Dank vorab!

  •  Krautla
7.3.2025  (#1)
Siehe NÖ BO § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. a und c

Demnach gibt es hier 2 Möglichkeiten:
  • Unmittelbar mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden (Fahnengrundstück wäre auch möglich)
  • Im Grundbuch bei einem der Grundstücke, welches unmittelbar mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, eingetragenes Fahr- und Leitungsrecht.
Beides wäre auch über Grundstück 7 (Grünland) möglich.

Der Eigentümer eines Grundstücks mit eingetragenen Fahr- und Leitungsrecht ist verpflichtet dieses Recht zu erhalten. Nach deiner Schilderung passiert das momentan nur auf freiwilliger Basis. Die erforderlichen Leitungen (Kanal und Wasser) im Bereich des Fahr- und Leitungsrechts sind m. W. selbst herzustellen.

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  •  freiraum
8.3.2025  (#2)
Vielen Dank! Im konkreten Fall geht es um die Überlegung das Grundstück 5 zu kaufen - natürlich macht dies nur Sinn wenn dieses auch zum Bauplatz erklärt werden kann.

zitat..
Beides wäre auch über Grundstück 7 (Grünland) möglich.

... dieser Punkt ist für uns sehr relevant. Grundstücke 5 und 7 haben denselben Eigentümer. Sofern der Erwerb von Grundstück 7 auch möglich ist, oder der aktuelle Eigentümer darauf ein Fahr- und Leitungsrecht zu unseren Gunsten einverleiben lässt, sollte Aufschließung/Bauplatzerklärung nach deiner Info also nichts entgegenstehen.

Meine Zweifel bezüglich einer Aufschließung über die Ggü-Fläche kamen aus deren Widmungsbeschreibung:

zitat..
Grüngürtel: ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, eventuell – wenn der Grüngürtel dem Lärmschutz dient – darf eine Lärmschutzwand errichtet werden

Insofern dachte ich, dass dort keine befestigte Straße/Zufahrt errichtet werden dürfte. Könnte man über die Ggü-Fläche die Leitungen verlegen und eine Zufahrt asphaltieren? Oder würde in dem Fall als Zufahrt ein unbefestigter "Feldweg" dienen? Sofern die Zufahrt über diese Fläche nur über ein eingetragenes Fahrrecht regeln ließe, hätten auch Besucher das Recht über diese Fläche zu fahren, oder könnte der Eigentümer diesen das untersagen?


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  •  Krautla
10.3.2025  (#3)

zitat..
Krautla schrieb: Beides wäre auch über Grundstück 7 (Grünland) möglich.

Gemeint war hier eher die Nutzung als nicht versiegelter Weg.

Wie ein Grüngürtel genutzt werden darf (bzw. wie nicht) ist von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan festzulegen. Ob eine Asphaltierung der Fläche erlaubt ist, würde ich demnach noch mit der Gemeinde abklären.

Der Umfang des Fahr- und Wegerechts sollte privatrechtlich (Dienstbarkeitsvertrag) festgelegt werden.

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  •  freiraum
11.3.2025  (#4)
Vielen Dank noch einmal! In dem Fall können wir mit dem Verkäufer sicher einen Dienstbarkeitsvertrag aushandeln - er hat ja auch ein Interesse am Verkauf.

Darf ich hier noch eine kurze Frage zu Paragraph 11(2) NÖ Bauordnung anhängen? 

zitat..
"Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es ..."

Verstehe ich das richtig, dass wenn die dort aufgelisteten Punkte 1-4 alle erfüllt werden, eine Erklärung zum Bauplatz vom Bürgermeister nicht versagt werden kann?


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  •  Krautla
11.3.2025  (#5)
Ja das verstehst du richtig.

Bedenke aber das er dir im Anschluss auch die Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ BO vorschreiben muss.

AA = BL x BKK X ES
BL = Wurzel der Grundfläche des Grundstücks mit Baulandwidmung
BKK = Bauklassenkoeffizient für die höchste erlaubte Bauklasse (BK) am Grundstück
BK1 = 1,00; BK2= 1,25; BK3 = 1,50; usw...
Falls kein Bebauungsplan vorliegt  BKK = 1,25 
ES = Einheitssatz - Die Höhe des ES wird per Verordnung des Gemeinderates festgelegt.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
11.3.2025 20:25  (#6)

zitat..
Krautla schrieb: Bedenke aber das er dir im Anschluss auch die Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ BO vorschreiben muss.

Um hier auch etwas beizutragen...
Ja, natürlich wird die Aufschließungsabgabe nach Erklärung zum Bauplatz vorgeschrieben.

Aber ich hab mir genau diese Tatsache vor 16 Jahren zum Vorteil gemacht... angesucht wurde um Erklärung zum Bauplatz mit August des laufenden Jahres, die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolgte im November des selben Jahres.
Im Jänner des Folgejahres wurden die Gebühren (empfindlich) angehoben - in meinem konkreten Fall war es zwischen € 8,6k bezahlt und €11,9k fiktiv im Folgejahr ein schönes Körberlgeld idHv € 3.300,-

Ohne zu wissen was wie regelmäßig die Gebührenanpassung bei euch passiert bin ich pro Bauplatzerklärung 😉


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