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Kurz gesagt, ja. Die Aufschließungskosten werden zum Zeitpunkt des Antrages um Baubewilligung berechnet. Wenn da der erhöhte Einheitssatz bereits bestand, dann gilt der für dich. Kann ich so aus eigener Erfahrung berichten: Grundkauf 2010 / Einheitssatz 300 --> Baubewilligung 2014 / Einheitssatz 450. Mehrkosten über 5000,- Sauerei, dachte ich mir. Aber im Endeffekt bist machtlos. In NÖ steht das ganz genau so im § 38 Abs. 3 der NÖ-Bauordnung: Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden |
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Und hast auch komplett Recht gehabt. Gibt genug Steuern. Es ist eine Sauerei. Und da ist die Sauerei². |
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Hättest das Grundstück gleich nach dem Kauf zum Bauplatz erklären sollen. Wäre etwas günstiger gekommen. Aber im Nachhinein ist man immer Schlauer... |
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Habe mit der Gemeinde gesprochen und es wurde mir erklärt, dass die Bauplatzerklärung mit der Baubewilligung erfolgte. Die Erklärung zum Bauplatz hätte auch schon früher mit einem Antrag erfolgen können. Also Pech gehabt... |
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Interessant ist, dass in der Nachbargemeinde ebenfalls von 450 auf 490 erhöht wurde. Aber erst ein halbes Jahr später und die Erhöhung wurde vorab in der Gemeindezeitung angekündigt. Müsste die Gemeinde das ankündigen? |
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Ja, per Anschlag auf der Gemeindetafel! Was aber die Erfahrung so ist, schauen die meisten da nicht drauf. 4 Wochen, glaube ich, müsste es in der Regel kundgemacht werden. Ist eine Holschuld, also ich muss immer nachschauen was es auf der Tafel Neues gibt! Aber sehr oft, erfährt man es in den Bezirkszeitungen auch, was die Gemeinderäte so beschließen. Gilt auch für die anderen Gemeindeabgaben, müssen auch kundgemacht werden. |
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Die gesetzliche Regel sagt 1. dass der Einheitssatz mit Verordnungen des Gemeinderates festzulegen ist, und 2. dass Verordnungen 2 Wochen vor ihrem Inkrafttreten kundzumachen sind (=Anschlag an der Gemeindetafel). Daher: stimmt also nicht! Genauso is es!!! |
Alles was da in der Gemeindezeitung angekündigt oder informiert wird, ist freiwilliges Bürgerservice.
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War mir eh da nicht sicher, aber bei vielen Kundmachungen ist eine 4 Wochenfrist. (Grundverkehrsangelegenheiten) Zumindest hängen sie oft 4 Wochen.
Schaue eigentlich schon oft auf die Tafel, gibt ja auch andere Dinge, was einem Interessieren. Bei uns gibt es 2 Tafeln, die man auch von draussen sehen kann, und die Andere ist innen im Vorraum der Gemeinde. Die wird weniger angeschaut, kommen solche Kundmachungen drauf, die nicht gerne breitgetreten werden sollen. |
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Wir müssen jetzt mal auseinaderhalten, wovon wir sprechen:
Ich spreche von den gesetzlich festgelegten Mindestfristen. Und die gilt es jedenfalls einzuhalten, damit ein Verfahren rechtmäßig ist. Dass manche Kundmachungen tatsächlich länger an der Anschlagtafel hängen, mag sein. Davon soll man aber nicht irgendwelche Regeln ableiten. Verordnungen der Gemeinden haben laut §59 NÖ Gemeindeordnung grundsätzlich eine Mindestkundmachungsfrist von 2 Wochen. Es sei denn, dass in den verschiedenen Rechtsmaterien davon abweichend ausdrücklich was anderes steht (z.B. ist die Kundmachungsfrist betreffend den Entwurf einer geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes 6 Wochen; für die Kundmachung der dann tatsächlich beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten aber die allgemeinen 2 Wochen). Beim Thema hier (Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe) gibt es keine Sonderregelung, daher gelten die allgemein gültigen 2 Wochen. Beim angesprochenen Grundverkehrsgesetz handelt es sich beim Aushang, dass ein Grundstück verkauft werden soll erstens mal um keine Verordnung. Daher gelten hier schon aus diesem Grunde nicht die gesetzlichen Regeln für die Kundmachung von Verordnungen. Weiters ist der Grundverkehr nicht in der Kompetenz der Gemeinde und hat daher nichts mit den Regeln zu tun, die für die Gemeindeagenden gelten. Und 3. steht im Grundverkehrsgesetz, dass der Aushang zumindest 3 Wochen lang erfolgen muss, Es ist dies aber nicht ein Aushang der Gemeinde, sondern der Grundverkehrsbehörde (=Bezirkshauptmannschaft). Die nutzen nur die Tafel der Gemeinde. |