|
|
||
Wenn das Grundstück zum Bauplatz erklärt wird. Gibt keinen rechtsanspruch dafür. Mit der Gemeinde verhandeln.... Nein. |
||
|
||
Lieber Karl, danke für die Info. Es ist halt so dass, das Grundstück seit +50 Jahren in der Familie ist aber immer nur als Obstgarten verwendet wurde und ich baue jetzt drauf. Als Baugrund war es schon immer gewidmet. Mutter, Großvater und Urgroßvater haben angeblich nie eine Aufschließung bezahlt |
||
|
||
Man muss unterscheiden zwischen "Bauland" und "Bauplatz"! Ein Grundstück im Bauland muss nicht unbedingt als "Bauplatz" gelten. Stellt sich somit die Frage, seit wann gilt es als "Bauplatz"? Zur Zeit deines Urgroßvaters wird es aber überhaupt noch kein Bauland gegeben haben, da es damals ja noch gar kein Raumordnungsgestz gab. Du darfst auch nicht "Baulandwidmung" und "im Familienbesitz" in einen Topf werfen. Bei alten Baulandgrundstücken kann es aber sein, dass sie automatisch auch als Bauplatz gelten. Dafür stellt sich die Frage, ob das Grundstück zu einem Zeitpunkt, wo es schon in einem Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet war, in seinen Grenzen irgendwann (und wenn ja, dann wann genau?) verändert wurde?? Wenn das zutrifft und das Grundstück bereits bisher aus diesem Titel heraus als Bauplatz gegolten hat, dann entsteht die Pflicht zur Aufschließungsabgabe mit der BAUBEWILLIGUNG für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes. Ansonsten - wie schon gesagt - mit der Bauplatzerklärung. |
||
|
||
|
||
Ratenzahlung/Stundung wird sich nicht auszahlen, weil die Gemeinde lt. Bundesabgabenotdnung Stundungszinsen verrechnen muss und diese sind, im Normalfall, deutlich höher als die Kreditzinsen. |
||
|
||
Und wenn die Gemeinde nach der Baubewilligung einfach darauf vergessen hat? Verjährung ist ja nach BAO erst nach 5 jahren gegeben, also der Anspruch der Gemeinde auf die Aufschließungsabgaben. Sprich, wärhend der Zeit kannst du jederzeit meiner Meinung nach einen Brief mit der Forderung erhalten. |
||
|
||
Das wird nicht passieren. Spätestens nach der nächsten Gebahrungsprüfung werden´s das dann einfordern. |
||
|
||
Bitte ich kenne es wirklich nicht: Was ist eine Gebahrungsprüfung? |
||
|
||
Die Gemeinden werden auch geprüft, ob sie ordentlich Gebühren vorschreiben, und auch eintreiben. Auch bei anderen Ämtern so. Musste auch mal nachträglich eine zuwenig berechnete Grundbucheintragungsgebühr nachzahlen. Hat der Beamte am Grundbuch einen Posten vergessen oder übersehen. War kurz bevor die 5 Jahresfrist abgelaufen war. War ja kein Riesenbetrag. Zinsen wurden keine verrechnet. Und schon lange her mal, als es noch die "Stempelmarken" gab, der Bauakt hatte noch keine Marken drauf, bei der Gebarungsprüfung wurde es beanstandet und mit 50%igen Zuschlag eingefordert. War aber nicht meine Schuld, wenn der von der Baubehörde gleich von mir eingefordert hätte, wäre eh alles paletti gewesen. Wahrscheinlich wollte er es erst nach der Bauverhandlung einfordern. Nur war halt die Prüfung schneller. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]