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da fehlen einige grundsätzliche angaben - wann genau wurde was wie bewilligt - vgl. http://www.energiesparhaus.at/forum/20671
warum und von wem (bubehörde/gericht)wurde der baustopp verhängt - und wie missachtet? wurde das filmisch dokumentiert? da bauordnung allein ist wurscht, wenn aufgrund diverser einwendungen offenbar der bauträger davon abstand nahm und dies zivilrechtlich gültig vereinbart wurde. 1 |
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Es wäre aber unlogisch, dass sich der Bauträger da auf eine zivilrechtliche Vereinbarung wegen dem Balkon einläßt, wenn er den Balkon eigentlich machen dürfte...vor allem, weil er ihn jetzt trotzdem macht.
Hier wären in der Tat die genauen Hintergründe und Vereinbarungen interessant. Grundsätzlich kann man jederzeit Änderungen am Haus vornehmen und umsetzen, solang sie der nö. Bauordnung entsprechen (natürlich mit vorher durchgeführtem Bewilligungsverfahren). |
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..dem zitierten Thread von creator würd ich da jetzt nicht zuviel Bedeutung zumessen: die damalige Fragestellung und Diskussion ging doch um was ganz anderes. Vor allem der damals diskutierte § 54 wurde mittlerweile 2x wesentlich novelliert und schaut jetzt ganz anders aus. Im übrigen gehts beim Sachverahlt von CAEX jetzt überhaupt nicht um § 54. Hier gehts jezt um 3 Fragestellungen: 1. Ist der Verzicht auf den Balkon in der Bauverhandlung so vereinbart und niedergeschrieben worden, dass er als zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Bauwerber und Nachbarn gültig ist (und damit bei Gericht eingeklagt werden kann) oder wurde dieser Verzicht vom Bauwerber nur als Projektsänderung gegenüber der Baubehörde erklärt?? Wenn da nicht der genaue Wortlaut aus der (gesamten) Bauverhandlungsniederschrift vorliegt, ist alles nur Spekulation! 2. Baurechtlich geht es hier um die Vorbautenregelung gem. § 52 Abs 3 Zif. 3 NÖ Bauordnung. Nach dieser Bestimmung ist ein Balkon in einem bestimmten Ausmaß in den seitlichen BAuwich grundsätzlich zulässig. Baurechtlich wird er daher - wie die Gemeinde offensichtlich mitteilte - zu genehmigen sein. Übrigens: selbst wenn man den Balkon zivilrechtlich verhindern kann (siehe Punkt 1), wird er im Falle eines Bauansuchens baurechtlich zu genehmigen sein - das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.... 3. Gehts um die Baueinstellung. Hat die Gemeinde da einen Bescheid erlassen??? Oder nur ein Schreiben an den Bauwerber gerichtet (Sehr geehrte.....mit freundlichen Grüßen..); oder gar nur mündlich?? Es zählt hier jedenfalls nur ein Bescheid, ansonsten ist es keine Baueinstellung. |
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@karl10: - im zitierten thread ging's recht lange um §50 - bauwich. http://www.niederoesterreich.gv.at/Bauen-Wohnen/Bauen-Neubau/NOe-Bauordnung/Bauordnung1996.wai.html ansonsten: hab' ich was anderes geschrieben? 1.+2.: 3. baustopp geht ja auch zivilrechtlich als einstweilige verfügung... meine diversen tippfehler dienen der belustigung und jeder, der sie findet, darf sie behalten... |
ned soo falsch, wie ich finde.
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@creator - Aber auch um § 50 gehts hier jetzt nicht! Sondern um § 52, konkret um den Abs. 3.
Hab nicht gesagt, dass du was anderes geschrieben hast. Bin nur der Ansicht, dass der Link auf den alten Thread hier absolut nicht weiter hilft (und für die Nicht-Insider eher verwirrt). Ansonsten hab ichs halt für mich in meinen Worten nochmal zusammengefasst..... Ad "Baustopp zivilrechtlich": geht natürlich auch. Ich komm halt aus der Ecke des Verwaltungsverfahrens und sehe schon allein aus der jahrzehntelangen Erfahrung, dass das Zivilrecht in solchen Fragen ganz einfach ein Minderheitenprogramm ist. Unbestritten: du hast es selbst vorexerziert, aber die Masse geht halt nach wie vor lieber zur Gemeinde und zum Bürgermeister als zu Gericht. Und wenn mans richtig macht, dann geht auch sehr viel im Verwaltungsverfahren...........ich will aber jetzt keine Diskussion Verwaltungsverfahren versus Zivilrechtsverfahren anzetteln. Ich finde, dass wir uns hier toll ergänzen, und hab auch deinem Beitrag nicht widersprochen, ausgenommen, dass ich (nach wie vor) glaube, dass der Link nicht weiter hilft. Aber (bau)rechtlich zulässig! |
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@Karl10 und @creator - Zunächst einmal DANKE
ob es in ihrer diskussion um §50 oder §52 geht -- ich bin ein baurechtlicher Laie Klären werde ich jedenfalls folgende 3 Punkte : 1)gibt es eine zivilrechtliche Vereinbarung 2)gibt es nur eine Projektänderung gegenüber der Baubehörde 3)gibt es einen Bescheid für die Baueinstellung Sobald ich diese Punkte geklärt habe , möchte ich mich noch einmal an Sie /an das Forum wenden. mfg CAEX |