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Es stellt sich zunächst die Frage, was genau steht im "Spruch" des Bescheides? Das ist das, was zählt! Dein Bauvorhaben braucht keinen Bauführer und auch keine Bauführerbescheinigung. Diese Forderung ist daher ungesetzlich. Wenn das als offensichtlicher Irrtum an einer einzigen Stelle des Verfahrens erkennbar ist, dann würd ich demnicht viel Bedeutung zumessen. Entscheidend ist, welche Grundstücksnummer steht in deinem Bauansuchen, in deinen Einreichunterlagen wie z.B. Lageplan und - welche Grundstücksnuimmer steht im Bewilligungsbescheid? Du hast Recht: primär sind Amtssachverständige beizuziehen, und zwar wenn "verfügbar". Wenn mans genau nimmt, wär das von der Baubehörde zu prüfen und zu dokumentieren gewesen. Aber vielleicht habens irgendwann eine pauschale Auskunft des Gebietsbauamtes eingeholt, dass dort kein Amtssachverständiger zu Verfügung steht??? Sie hättens dir dann aber korrekterweise als Begründung für den Privatsachverständigen in den Bescheid schreiben müssen. Solang der Bescheid nicht in Rechtskraft ist, kannst grundsätzlich alles, was im Bescheid steht hinterfragen bzw. bekämpfen. Kommt drauf an, was du alles in der Berufung bekämpfst. Die Kostenvorschreibung wird normalerweise im Bescheid in einem Spruchpunkt 2.) angeführt. Wenn du gegen diesen keine Berufung einlegst, sondern nur gegen Spruchpunkt1.), dann wird dieser Punkt 2.) rechtskräftig und ist somit fristgerecht zu bezahlen. |
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Vielen Dank!! Im Spruch des Bescheids steht die richtige Parzelle wie im Plan. Das ist also nur ein Irrtum an einer Stelle und sollte dann nicht tragend werden. Die Kostenvorschreibung ist ein eigener Spruchtel II, das ist richtig! Wie das halt so üblich ist in kleinen Gemeinden, wurde der Sachverständige noch nie hinterfragt - bzw. wäre von Vorteil gewesen, das gleich im Bauansuchen anzuführen, dass ein ASV gewünscht wird. Das hätte die Verfahrensdauer dann sicher erhöht... Betreffend dem Bauführer - wenn das ungesetzlich ist, sollte ich dann den Bescheid beeinspruchen oder steht die NÖ Bauordnung dann ohnedies rechtlich über dem Bescheid und die Sache ist klar auch wenn der Bescheid mit der ungesetzlichen Auflage rechtsgültig ist? Ich will dann keinesfalls Diskussionen wegen der Bauführerbescheinigung haben - die hatte ich leider schon genug. lG Joe |
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Na, NICHTS steht über einem rechtskräftigen Bescheid. Es gilt, was im rechtskräftigen Bescheid steht, auch wenn es rechtlich falsch sein sollte. |
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