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Du hast zwar offensichtlich im Gesetz nachgelesen, aber anscheinend nur ungenau und zu oberflächlich. Dein Zitat mit den "...ergänzenden infrastrukturellen Bauwerken..." ist aus dem § 30 Abs. 5, OÖ Raumordnungsgesetz. Der gesamte Regelungsinhalt des Abs. 5 ist allerdings nur auf aktiv genutzte/bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Gebäude anzuwenden. Da du oben schreibst, dass die Landwirtschaft nicht mehr aktiv betrieben wird, kannst du den Abs. 5 mit seinen Regelungen für deinen Fall mal komplett vergessen (weil nicht zutreffend). Der von dir zitierte Abs. 8 besagt, dass bestimmte, nach vorhergehenden Absätzen nicht zulässige Vorhaben im Einzelfall durch eine "Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan" für zulässig erklärt werden können. Offensichtlich ist auf deiner Liegenschaft derzeit keine solche "Sonderausweisung" im Flächenwidmungsplan festgelegt, womit auch dieser gesamte Absatz für dich keine Relevanz hat. Für einen Zubau bei einem Wohngebäude im Grünland ohne aktive Landwirtschaft gäbe es grundsätzlich die Möglichkeit nach Abs. 6 Zif. 4. Hier gibts allerdings eine Größenbeschränkung von 150m², die du jedoch nach deinen obigen Angaben überschreitest. Somit scheidet schon aus diesem Grund auch die Anwendbarkeit dieser Regelung für deinen Fall aus. Daher zusammengefasst: aus derzeitiger Sicht und Sachverhalt keine Möglichkeit für einen Zubau und richtige Entscheidung der Gemeinde. |
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Hat das was mit GeB zu tun? In NÖ kann man bei GeB- Widmung dazu bauen, allerdings nicht abreissen und neu bauen. Könnte im obigen Fall das Gebäude neu errichtet werden, wenn das das alte Gebäude abgerissen wird? Ist nur eine Frage, Roland will ja nur dazu bauen. |
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Danke für die Antworten. Ja Stimmt, unsere Wiese wird bewirtschaftet aber nur zum selbst "versorgen" also gilt § 30 Abs. 5 nicht. Zu § 30 Abs. 8 müsste dann eine Flächenwidmung bewilligt werden. Ein Neubau wäre lt. Gemeinde bei einer Grundfläche von <150m^2 möglich. Danke jedenfalls, hoffentlich gibts da bald Gesetzesänderungen... |
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Wie gesagt, man muss schon genau sein bzw. auch genau lesen. Der Abs. 8 hat mit deinem Anliegen überhaupt nichts zu tun, denn hier geht es um spezielle (über die Abs. 6 und 7 hinausgehende) "Verwendungen". Da fällt dein "Zubau" nicht darunter. Um die Kleinegbäude <150m² gehts im Abs. 8a. Ein Neubau ist hier aber auch nicht so ohne weiteres möglich, wie die Gemeinde sagt,, da brauchts eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen (bitte im Abs. 8a im Detail nachlesen). |