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Bauen bei LN (Landwirtschaftliche Nutzfläche)

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  •  Roland1987
19.9. - 20.9.2019
4 Antworten | 3 Autoren 4
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Hallo,

ich möchte bei mir Zuhause am bestehenden Haus, Bez. Perg Sacherl >150m^2 Grundfläche, einen Zubau machen. Das Haus steht auf Landwirtschaftlicher Nutzfläche und um das Haus ist der Grund auch als Landwirtschaftliche Nutzfläche gewidmet, jedoch wird keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben. Von der Gemeinde wurde der Zubau abgeleht weil es hier keine gesetzlichen Möglichkeiten gibt. Hatte jemand schon so einen Fall? Im Raumordnungsgesetz §30 Grünland habe ich folgendes nachgelesen:

Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.
Infrastrukturelle Bauwerke ist hierbei meiner Meinung nach ein dehnbarer Begriff?
Und wie ist folgender Gesetzestext zu verstehen?

§30 Grünland  (8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen. Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

Ich bin sehr dankbar für Ideen hierzu.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.9.2019  (#1)
Du hast zwar offensichtlich im Gesetz nachgelesen, aber anscheinend nur ungenau und zu oberflächlich.

Dein Zitat mit den "...ergänzenden infrastrukturellen Bauwerken..." ist aus dem § 30 Abs. 5, OÖ Raumordnungsgesetz.
Der gesamte Regelungsinhalt des Abs. 5 ist allerdings nur auf aktiv genutzte/bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Gebäude anzuwenden. Da du oben schreibst, dass die Landwirtschaft nicht mehr aktiv betrieben wird, kannst du den Abs. 5 mit seinen Regelungen für deinen Fall mal komplett vergessen (weil nicht zutreffend).

Der von dir zitierte Abs. 8 besagt, dass bestimmte, nach vorhergehenden Absätzen nicht zulässige Vorhaben im Einzelfall durch eine "Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan" für zulässig erklärt werden können. Offensichtlich ist auf deiner Liegenschaft derzeit keine solche "Sonderausweisung" im Flächenwidmungsplan festgelegt, womit auch dieser gesamte Absatz für dich keine Relevanz hat.

Für einen Zubau bei einem Wohngebäude im Grünland ohne aktive Landwirtschaft gäbe es grundsätzlich die Möglichkeit nach Abs. 6 Zif. 4. Hier gibts allerdings eine Größenbeschränkung von 150m², die du jedoch nach deinen obigen Angaben überschreitest. Somit scheidet schon aus diesem Grund auch die Anwendbarkeit dieser Regelung für deinen Fall aus.

Daher zusammengefasst: aus derzeitiger Sicht und Sachverhalt keine Möglichkeit für einen Zubau und richtige Entscheidung der Gemeinde.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
20.9.2019  (#2)
Hat das was mit GeB zu tun? In NÖ kann man bei GeB- Widmung dazu bauen, allerdings nicht abreissen und neu bauen. Könnte im obigen Fall das Gebäude neu errichtet werden, wenn das das alte Gebäude abgerissen wird? Ist nur eine Frage, Roland will ja nur dazu bauen.

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  •  Roland1987
20.9.2019  (#3)
Danke für die Antworten.

Ja Stimmt, unsere Wiese wird bewirtschaftet aber nur zum selbst "versorgen" also gilt § 30 Abs. 5 nicht.

Zu § 30 Abs. 8 müsste dann eine Flächenwidmung bewilligt werden.

Ein Neubau wäre lt. Gemeinde bei einer Grundfläche von <150m^2 möglich.

Danke jedenfalls, hoffentlich gibts da bald Gesetzesänderungen...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.9.2019  (#4)
Wie gesagt, man muss schon genau sein bzw. auch genau lesen.
Der Abs. 8 hat mit deinem Anliegen überhaupt nichts zu tun, denn hier geht es um spezielle (über die Abs. 6 und 7 hinausgehende) "Verwendungen". Da fällt dein "Zubau" nicht darunter.

Um die Kleinegbäude <150m² gehts im Abs. 8a. Ein Neubau ist hier aber auch nicht so ohne weiteres möglich, wie die Gemeinde sagt,, da brauchts eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen (bitte im Abs. 8a im Detail nachlesen).

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