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Wenn das Grundstück diese Widmung hat, dann darf es NICHT abgerissen werden das Gebäude! Abreissen darf man schon, da darf aber nicht mehr neu gebaut werden. Zubauten aber zum Altgebäude möglich. |
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Vielen Dank für deine Anmerkung. Durch den Widmungszusatz "Standort" ist es möglich das Gebäude zu ersetzen, da das alte nicht mehr sanierbar ist. Diesen Punkt haben wir mit der Gemeinde und dem Land NÖ die letzten 4 Jahre geklärt und das passt für uns auch so. Es geht nur noch um die Frage der Größenberechnung und Garage ja/nein. LG Rotkehle P.S. Das existierende Gebäude ist um einiges größer als das neue. |
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Wenn das neue Gebäude kleiner ist als das Existierende, warum integriert ihr dann die Garage und den Abstellraum nicht in das neue Gebäude? |
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@Marylu Danke für Deine Anmerkung. Hier stellt sich ja eben für mich die Frage es darf nur ein Gebäude mit 170 m2 Bruttogeschoßfläche errichtet werden. Garage zählt zwar nicht zur Bruttogeschoßfläche - jedenfalls nicht laut Definition im NÖ Raumordnungsgesetz - aber die Schleuse und etwaige Stauräume wahrscheinlich schon. Deshalb glaube ich, es wäre besser dies als Nebengebäude zu machen, sofern dies möglich ist. Nur zur Klarstellung - egal wie groß das bisherige Gebäude war- wenn nach § 20 Abs 5 Z 6 NÖ Raumordnungsgesetz eine Wiedererrichtung stattfindet, darf diese nur 170 m2 Bruttogesschoßfläche haben. Ich tausche also einen Vierkanter gegen eine kleine Stadtvilla mit 10m x 8,25m Umfang. LG Rotkehle |
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Hatte auch so ein Gebäude mit so einer Widmung, da wäre ein Neubau nicht möglich gewesen! Hat sich aber eh erübrigt, der neue Besitzer wollte es eh erhalten! |
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Kommt jetzt drauf an, wann das war. Nach aktueller Gesetzeslage darfst du "mit so einer Widmung" sehr wohl abreißen und neu bauen!! Diesen Hinweis versteh ich jetzt irgendwie nicht, worauf du da hinaus willst? Der Neubau hat jetzt überhaupt nichts mit der Größe des Altbestandes zu tun. Für den Neubau (Wiedererrichtung) gilt grundsätzlich max. 170m² Bruttogeschoßfläche und max. 1 Wohneinheit. Und für die Garage gilt zusätzlich die Regelung über Nebengebäude mit in Summe max. 50m². Darf also zusätzlich zu den 170m² Hauptgebäude errichtet werden und kann auch verbunden werden. Zur weiteren Frage wegen der Bruttogeschoßfläche: alles an dem HAus, was mit 2 Wänden und einem Dach begrenzt wird ist "rasumbildend" und zählt dann zur Bruttogeschoßfläche. |
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War 2013 ! Glaube auch 2014 war es noch so, weil beim Verkauf der Makler das auch noch so gewertet hat. Wäre also jetzt möglich? |
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Ja, gilt seit Jänner 2015. |
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O.k! |
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@Karl10 Vielen Dank für die Info. Eine Frage hätte ich aber noch. In der Definition Bruttogeschoßfläche wird explizit der Raum für Garagen ausgenommen. Das würde nach meinem Verständnis bedeuten, dass ich eine Doppelgarage ins Gebäude integrieren könnte und die 50m2 Nebengebäude quasi noch frei hätte. Wäre wahrscheinlich ein Horror zu berechnen - müsste aber gesetzlich gedeckt sein. LG und vielen Dank für die super Antworten |
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Im Prinzip würd ich sagen: ja. Irgendwie geistert aber durch alle Bestimmungen für das Bauen im Grünland mehr oder weniger deutlich das Kriterium der "Erforderlichkeit". D.h. wenn du im Hauptgebäude eine Doppelgarage integrierst, dann wird ein zusätzliches Nebengebäude mit max. 50m² mit dem Verwendungszweck "Garage" bei einem Einfamilienhaus wohl nicht mehr so leicht als erforderlich argumentierbar sein. Für Gartengeräte udgl. aber schon. Die Erfahrungen mit diesem Thema halten sich aber in Grenzen..... |
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Danke. Mit dieser Antwort ist mir sehr geholfen. Ich habe zwar nicht vor hier etwas zu konstruieren, will aber gut gerüstet für mein Gespräch mit dem Bürgermeister und der Sachverständigen vom Land sein. LG Rotkehle |