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Baugrund für Kind mit kaufen?

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  •  Heislbauer123
9.4. - 11.4.2023
16 Antworten | 11 Autoren 16
16
Hallo, 

hab da mal ne Frage:

Ich bin gerade dabei ein Baugrundstück für ein Einfamilienhaus für unsere kleine Familie zu kaufen. (Steiermark)
Nebenan würde noch ein 2. Baugrundstück liegen, welches ich unter umständen auch kaufen würde.(beides noch unaufgeschlossen)
Nun habe ich von den Themen "Bauzwang" innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes
(5bzw. 10 Jahre) gelesen, Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke,etc...
Wie würden die Konsequenzen aussehen, wenn ich das 2. Grundstück nicht bebaut habe?-Rückwidmung?Geldstrafe? Enteignung?
Bzw. kann ich das irgendwie (kostengünstig) umgehen?

Vielen Dank im Voraus!

  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
9.4.2023  (#1)
Da musst bei der zuständigen Gemeinde / Bauamt nachfragen. Ich musste eine Kaution zahlen, wenn nicht binnen 5 Jahre bebaut wird. 
Aber kein Rückwidmungszwang.
Ist eine privatrechtliche Vereinbarung, die ich mit der Gemeinde geschlossen habe. 


1
  •  Bianci
  •   Bronze-Award
9.4.2023  (#2)
Ist ein Bauzwang drauf oder nicht?
Wenn ja, kannst du das mE nicht solange umgehen, bis deine Kinder erwachsen sind (zumindest vermute ich das, wenn du "unsere kleine Familie" schreibst).
Bei uns kann man versuchen, bei der Gemeinde eine Verlängerung der Bauzwang-Frist zu bekommen, aber das geht 1. nur dann, wenns für den Grund keinen anderen Interessenten gibt und 2. auch dann nur max. 2x für 1 Jahr.
Konsequenz ist der Rückkauf des Grundes durch die Gemeinde.

1
  •  kernoel
  •   Gold-Award
9.4.2023  (#3)
1. Weg: Zur Gemeinde
Dann kann man mit der Diskussion, falls notwendig, beginnen. 

1


  •  rabaum
  •   Gold-Award
9.4.2023  (#4)

zitat..
Bianci schrieb: Konsequenz ist der Rückkauf des Grundes durch die Gemeinde.

Erstens das, und zwar zu den alten Konditionen. Zweitens sind alle Nebenkosten abzuschreiben, das ist dann deine "Strafe".


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.4.2023  (#5)
Der Begriff "Bauzwang" wird - nicht nur hier im Forum - regelmäßig und gerne verwendet, greift aber hinsichtlich der tatsächlichen gesetzlichen Regeln und Instrumente zur "Baulandmobilisierung" viel zu kurz und ist viel zu oberflächlich.

Die Bundesländer haben in ihren Raumordnungsgesetzen unterschiedlichste gesetzliche Regelungen zur "Baulandmobilisierung" verankert. Um dem Threadersteller weiterzuhelfen, macht es nur Sinn, bezüglich Baulandmobilisierung über das Steiermärkische Raumordnungsgesetz bzw. Erfahrungen damit zu berichten bzw. Infos zu geben.
Die Steiermark hat die diesbezüglichen gesetzlichen Regeln erst im Jahr 2022 umfassend novelliert - Erfahrungen aus der Praxis wirds dazu noch nicht sehr viele geben.

Der Ratschlag, mal zur Gemeinde zu gehen, ist natürlich niemals falsch.
Aber Vorsicht:
Gerade in diesen Fragen legen sich Gemeinden oft eine für sie einfache Formel zurecht, die nicht immer gesetzeskonform ist.
Die erst kurz zurückliegende umfassende Novelle dieser Bestimmungen ist mit all ihren Details und rechtlichen Auslegungen sicher noch nicht in jeder Gemeindestube angekommen.
Ein kurzer Blick in die Gesetzesmaterien (siehe §34-§36 Raumordnungsgesetz) hat mir gezeigt (bin allerdings nicht Experte für die Steiermark), dass es etliche Vorfragen zu beantworten/zu berücksichtigen gibt, ehe man lapidar mit "Bauzwang ja oder nein?" antworten kann. Da fehlen hier bis jetzt viele Infos und Grundlagen.
Wenn man der Gemeinde nicht 100% glaubt/vertraut (wozu ich aus Erfahrung IMMER rate),  wird man sich in das Thema hineinknien müssen, um beantworten zu können, ob man schon jetzt für ein Kind einen Bauplatz kauft bzw. welche Konsequenzen das haben könnte.

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  •  pinguinmaedchen
9.4.2023  (#6)
Mir wurde im Zuge einer Umwidmung mitgeteilt, dass lt. neuem Raumordnungsgesetz in der Stmk eine Bebauungsfrist festzulegen ist & Rohbauten müssen dann innerhalb von 5 Jahren fertig gestellt werden. Ansonsten müssen jährlich 2% des Verkehrswertes gezahlt werden, bis eine Fertigstellung erfolgt ist.
Aber am besten bei der jeweiligen Gemeinde noch abklären. 

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  •  Heislbauer123
9.4.2023  (#7)
Vielen dank füre eure zahlreichen und raschen Antworten.
Ja, ich werde mal mit der Gemeinde reden und Ihre Seite anhören.
Dann weiß ich wie und in welcher Form Sie das handhaben...

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  •  Heislbauer123
9.4.2023  (#8)

zitat..
pinguinmaedchen schrieb:

Mir wurde im Zuge einer Umwidmung mitgeteilt, dass lt. neuem Raumordnungsgesetz in der Stmk eine Bebauungsfrist festzulegen ist & Rohbauten müssen dann innerhalb von 5 Jahren fertig gestellt werden. Ansonsten müssen jährlich 2% des Verkehrswertes gezahlt werden, bis eine Fertigstellung erfolgt ist.
Aber am besten bei der jeweiligen Gemeinde noch abklären.

Und wer legt die Länge der Bebauungsfrist fest?
Kann da der Umwidmer mitreden oder hat da die Gemeinde alleinige Entscheidungsgewalt?


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  •  nimrodz
9.4.2023  (#9)
Vielleicht eine Möglichkeit, wenn die Gründe nebeneinander liegen: Den 2. Grund kaufen, danach die beiden Parzellen vereinen und falls das Kind später bauen will die Parzellen wieder trennen. Es fallen dabei halt zusätzliche Kosten für den Vermesser / Notar an.

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Hallo Heislbauer123,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Baugrund für Kind mit kaufen?

  •  Heislbauer123
9.4.2023  (#10)

zitat..
nimrodz schrieb:

Vielleicht eine Möglichkeit, wenn die Gründe nebeneinander liegen: Den 2. Grund kaufen, danach die beiden Parzellen vereinen und falls das Kind später bauen will die Parzellen wieder trennen. Es fallen dabei halt zusätzliche Kosten für den Vermesser / Notar an.

Darf ich das hinsichtlich Bebauungsdichte?
(0,2-0,4)


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  •  Muehl4tler
  •   Bronze-Award
9.4.2023  (#11)

zitat..
Heislbauer123 schrieb:

──────
nimrodz schrieb:

Vielleicht eine Möglichkeit, wenn die Gründe nebeneinander liegen: Den 2. Grund kaufen, danach die beiden Parzellen vereinen und falls das Kind später bauen will die Parzellen wieder trennen. Es fallen dabei halt zusätzliche Kosten für den Vermesser / Notar an.
───────────────

Darf ich das hinsichtlich Bebauungsdichte?
(0,2-0,4)

Kommt auf die Größer der Grundstücke und deinem geplanten Bauvorhaben an.


1
  •  Heislbauer123
9.4.2023  (#12)

zitat..
Muehl4tler schrieb:

──────
Heislbauer123 schrieb:

──────
nimrodz schrieb:

Vielleicht eine Möglichkeit, wenn die Gründe nebeneinander liegen: Den 2. Grund kaufen, danach die beiden Parzellen vereinen und falls das Kind später bauen will die Parzellen wieder trennen. Es fallen dabei halt zusätzliche Kosten für den Vermesser / Notar an.
───────────────

Darf ich das hinsichtlich Bebauungsdichte?
(0,2-0,4)
───────────────

Kommt auf die Größer der Grundstücke und deinem geplanten Bauvorhaben an.

Beide Baugrundstücke sind ca. 800m² groß.

Mein geplantes Haus (zweistöckig) hätte ca. 130m² bebaute Fläche(Außenkante).
Bin aber von einem Bungalow auch nicht abgeneigt(bezüglich größerer Bebauungsfläche).
Nur ob dann der Bungalow nach der späteren Teilung nicht zu groß für das Grundstück wirkt...




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  •  pinguinmaedchen
10.4.2023  (#13)

zitat..
Heislbauer123 schrieb:

──────
pinguinmaedchen schrieb:

Mir wurde im Zuge einer Umwidmung mitgeteilt, dass lt. neuem Raumordnungsgesetz in der Stmk eine Bebauungsfrist festzulegen ist & Rohbauten müssen dann innerhalb von 5 Jahren fertig gestellt werden. Ansonsten müssen jährlich 2% des Verkehrswertes gezahlt werden, bis eine Fertigstellung erfolgt ist.
Aber am besten bei der jeweiligen Gemeinde noch abklären.
───────────────

Und wer legt die Länge der Bebauungsfrist fest?
Kann da der Umwidmer mitreden oder hat da die Gemeinde alleinige Entscheidungsgewalt?

Das Raumordnungsgesetz schreibt klar von 5 Jahren, so auch meine Info. Wobei weiters steht auch "Eine räumliche oder zeitliche Staffelung durch Zonierung ist zulässig" (§ 36 Bebauungsfrist).

1
  •  Mrjack
  •   Bronze-Award
10.4.2023  (#14)
Ich würde auch versuchen beide zu kaufen und einstweilen zusammenzulegen. 

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  •  seebser
11.4.2023  (#15)
Ist definiert was zu Bauen ist?
Bei uns Neubaugebiet,  auch mit Bauzwang stehen da teilweise nur Garagen, Poolhäuser oder ähnliches,  was halt zumindest einer Bauanzeige bedarf (genauen Begriff weiß ich jetzt nicht)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.4.2023  (#16)

zitat..
pinguinmaedchen schrieb: Das Raumordnungsgesetz schreibt klar von 5 Jahren,

Das sind leider immer nur unvollständige Halbwahrheiten, die hier geschrieben werden. Wie ich oben schon angemerkt habe, wurde das Instrument der "aktiven Bodenpolitik" (Baulandmobilisierung) im Herbst 2022 im Raumordnungsgesetz umfassend novelliert und stellt eine komplexe und vorallem vielschichtige Gesetzesmaterie mit mehreren Anwendungsvarianten dar. Was hier für die Grundstücke von @Heislbauer123 konkret zutrifft, kann zum jetzigen Zeitpunkt in diesem Thread keiner beantworten, weil wir die konkret von der Gemeinde festgelegten Maßnahmen für diese Grundstücke nicht einmal annähernd kennen.
Der Hinweis "Bauzwang innerhalb von 5 Jahren" greift hier viel zu kurz und könnte sogar komplett falsch sein. Also Vorsicht mit solchen Hinweisen!!

Man müsste sich mal die in den §§ 34 bis 36 des Raumordnungsgesetzes vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten der Baulandmobilisierung vor Augen halten und dann in Erfahrung bringen, welche davon in der Gemeinde für die betreffenden Grundstücke tatsächlich festgelegt wurden.
Dann - und nur dann  - können wir diskutieren, ob ein allfälliger Kauf des zweiten Grundstückes für Kinder zum jetzigen Zeitpunkt Sinn macht bzw. ob überhaupt - und wenn ja - mit welchen konkreten Konsequenzen man rechnen muss.

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