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Bemessungsgrundlage - Aufpassen, die Sonderausgaben verringern dir nur die Steuerbemessungsgrundlage. Du bekommt als nicht den gesamten Betrag "bar auf die Hand". Selbst in der höchsten Steuerprogression von 50 % sparst du dadurch als nur 50 % der Sonderausgaben. Bei geringeren Steuersätzen entsprechend weniger. |
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Absetzung von Ausgaben - Hallo,
da dürfte ein Verständnisproblem sein. Die 8-jährige Frist bezieht sich lediglich auf Beiträge an Gemn. Genossenschaften zur Schaffung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG!). Für die Errichtung von Eigenheimen (miteinbezogen auch Grundstücksankauf) gilt jedoch § 18 Abs. 1 Z 3 lit d in Verbindung mit lit c. Hier gibt's es keine Mindestfrist!!!, Also auch ein Jahr als Annuitätendauer wäre möglich. Es ist hier allerdings die Höchstgrenze pro Jahr zu beachten: Es können pro Person höchstens € 2.920 abgesetzt werden. Bei einem Grenzsteuersatz von angen. 43% würde sich somit eine jährliche Rückerstattung vom FA von ca. € 1.256 d.s. mtl. € 104 ergeben. Zu bedenken ist noch, daß bereits im "normalen" Gehalt ein Pauschbetrag von € 60 jährlich bereits in Ansatz gebracht wird. Hier ist allerdings bei höheren Einkommen noch etwas unbedingt zu beachten: Ab € 36.400 (LSt-Bemessungsgrundlage) greift eine Einschleifregelung und diese Ersparnis wird immer niedriger. Ab € 60.000 können dann überhaupt keine Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Grundlagen: EStG § 18 Abs. 3 und § 33 fg |
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Bemessungsgrundlage - Ja stimmt, das hab ich peinlicherweise übersehen...also bekomm ich wohl nur so um die 3.000 real zurück. Das heißt, die Belastung beim 8-jährigen Kredit ist um um 1.000 Euro höher. Inflationsbereinigt sollte also in etwa das selbe rauskommen.
Was würdet ihr in Anbetracht dessen für vernünftiger halten? 5 oder 8 Jahre? Vielen Dank |
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Vergesst meinen letzten Beitrag - hab ich zeitgleich mit dem von Isis geschrieben...also wenn ich das so lese, dass scheint die 5-Jahres Variante klar besser, sehe ich das richtig? |