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laut oö. bauordnung 1994, §§29 ivm 34 kann ja ein bauplan jederzeit im zuge des verfahrens geändert vorgelegt werden. wie dann die vorprüfung ausschaut, ist gemeindesache.
nach §29 abs. 5 + 7 haftet der planverfasser, der dazu befugt sein muss, für die richtigkeit. |
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@creator - Hallo,
danke creator! Damit ist mir schon geholfen. Bauen zwar in NÖ - glaube aber, dass die Rechtslage hier ähnlich ist, oder? Lg Lax |
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ups - ned ganz, leider die bauordnung 1996 http://ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2008094/LRNI_2008094.html
legt das anders fest. zwar darf laut §25 nur der befugte pläne zeichnen, aber die vorprüfung und das beschleunigte verfahren (ohne bauverhandlung) können spätestens bei überprüfungen im zuge der fertigstellung (§30) als bumerang kommen - wenn der falsche plan bewilligt wird und man dann die änderungen bemerkt. besser sofort änderungen bekanntgeben - das darf der planer gratis machen und für verspätungen haften- damit auch der termin für evtl. bauverhandlung hält. da ist viel vom baureferenten abhängig - ist der ein bürokrat, wird's unlustig. vgl. auch §§ 27,28,33 und 37. |
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@creator - Hallo,
vielen Dank für die Hilfe. Werde berichten! Lg Lax |