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Welche "Baurechtsaktion" ... meinst du denn? Es gibt sehr viele Baurechtsgründe in Österreich, mit den unterschiedlichsten Eigentümern.
Und was hat es mit dem Grundstückskauf auf sich? Wenn das Grundstück im nächsten Jahr gekauft wird, dann erübrigt sich doch jegliches Baurecht ...? Ich würde ganz einfach die Stelle, die dir das Schreiben gesandt hat, anrufen. Es wird doch sicher ein Sachbearbeiter unterschrieben haben und eine Telefonnummer im Briefkopf wird's auch geben. Dort müsste man dir genau erklären, wie es weitergeht, auch ob noch weitere Kosten bzw. Gebühren anfallen werden, die mit dem Grundstück zusammenhängen - man weiß ja nicht, was in den von dir genannten 32000 Euro enthalten ist bzw. wofür die bezahlt werden. Sind die Vertragserrichtungskosten inkludiert, die Eintragungsgebühr ins Grundbuch, die Grunderwerbsteuer ... ? Sollte gemeint sein, dass im Jahr 2010 der Vertrag unterschrieben und dein Baurecht ins Grundbuch eingetragen werden wird, dann kannst du imho ab diesem Zeitpunkt ganz normal zu bauen beginnen: Also, Plan einreichen, Bauverhandlung abwarten, wenn es kein "Schnellverfahren" gibt usw. usf. Wie viel Zeit zwischen dem Einreichen und der Genehmigung vergeht, wird dir niemand verbindlich sagen können - das ist in jeder Gemeinde unterschiedlich. So wie du die Sache darstellst, kannst du jetzt sicher schon mit der Planung anfangen - das dauert ohnehin seine Zeit. |
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Hallo ek1982, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: BAURECHTSAKTION?!? HIIILFE |
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@weigelie - Es gibt eine gesetzliche Frist, die besagt, dass innerhalb einer bestimmten Zeit (ich glaub 2 MOnate), nachdem eingereicht wurde, der Baubescheid (egal ob positiv oder negativ) von der Baubehörde erstellt werden muss. |
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Frist für Erlassung Baubescheid - In NÖ ist die Frist für die Erlassung des Baubescheides in I. Instanz (Bürgermeister) ab Einbringung des Bauansuchens 3 Monate. Die 3-Monatsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig bei der BAubehörde vorliegen. Bei unvollständigen Unterlagen müsste man allerdings von der Baubehörde zur Verbesserung aufgefordert werden.
Für Bescheide der II. Instanz (Gemeindevorstand) sind´s wie im AVG 6 Monate. |
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