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Es gibt keine Fristen für den Sachverständigen, sondern es gibt eine Entscheidungsfrist für die Baubehörde und die ist 3 Monate. D.h. 3 Monate nach Bauansuchen musst die Baubehörde eine Entscheidung getroffen haben (d.h. einen Bescheid zustellen). In diesem Zeitraum wird das Bauverfahren geführt, wie z.B. Gutachten eingeholt, allenfalls Bauverhandlung abgehalten usw.
Wenn die Frist überschritten wird, dann kann man einen sogenannten Devolutionsantrag einbringen ( d.h. man beantragt, dass die Entscheidung an die nächst höhere Instanz = Gemeindevorstand übergeht). Eine Säumigkeit der Baubehörde (d.h. Verletzung der rechtzeitigen) Entscheidungspflicht liegt allerdings nur dann vor, wenn die Säumigkeit im alleinigen Verschulden der Behörde liegt. Wenn also z.B. Unterlagen fehlen beginnt die Entscheidungsfrist noch gar nicht zu laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, wo die Unterlagen ergänzt wurden. Oder der Sachverständige hat Terminprobleme wegen Überlastung. Dann ist allerdings von der Baubehörde zu hinterfragen, wie lange das Gutachten tatsächlich dauert und es ist zu prüfen, ob es nicht einen anderer Sachverständiger verfügbar ist, der das Gutachten termingerecht erstellen kann. 2 |
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Danke für Deine Antwort,Karl10. |