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Bauwich bei von Straße umgebenen Grundstück [NÖ]

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  •  farinius
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
7.10.2020
7 Antworten | 2 Autoren 7
7
Hallo miteinander! 

Ich bitte um kurze Aufklärung bzw. Bestätigung, ob ich das ganze richtig sehe.

Grundstück (in NÖ) wird an 3 Seiten von einer Straße umgeben.

1) Sehe ich es richtig dass hier das auf allen 3 Seiten als "vorderer Bauwich" gilt?

2) Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, kann ich theoretisch bis an die Grundgrenze bauen, oder?

3) das mit den 3 Seiten stimmte eigentlich nicht ganz. An einer Seite ist das Grundstück geteilt (schmaler Streifen entlang der Straße, aber auch in unserem Besitz): D.h. hier müssten die 3m (halbe Gebäudehöhe) eingehalten werden?
Daher wäre es wahrscheinlich sinnvoll diese beiden Parzellen zusammenzulegen, oder?

4) Können wir uns die Vermessung des Grundstücks wirklich sparen, wenn wir mindestenes 1m von der Grundgrenze wegbauen?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2020  (#1)
Die Frage 1 wäre ja grundsätzlich kurz und klar zu beantworten, wenn du dir dann mit der Frage 3 nicht gleich selbst mit deinen Angaben widersprechen würdest:

zitat..
farinius schrieb: Grundstück (in NÖ) wird an 3 Seiten von einer Straße umgeben.

zitat..
farinius schrieb: das mit den 3 Seiten stimmte eigentlich nicht ganz.

😕
Stell ganz einfach einen Plan hier rein, oder noch besser: Grundstücksnummer und Katastralgemeinde an mich per PN oder mail (Vertraulichkeit garantiert).
Es kommt oft auch auf Details an, die in den Beschreibungen und Fragestellungen der Threadersteller immer wieder fehlen bzw. immer nur aus der "subjektiven" Sicht angeführt werden. Und das führt oft in die falsche Richtung bei Antworten. Ich muss das einfach selbst gesehen haben (einschließlich Flächenwidmungsplan!)....




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  •  farinius
7.10.2020  (#2)
Sorry.
Grundstück ist unter https://www.energiesparhaus.at/forum-feedback-tips-zu-erstentwurf-und-platzierung-auf-grundstueck/59124 zu sehen.

Zwischen den beiden Straßen sind eben 2 Parzellen. Beide sind in unserem Besitz.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2020  (#3)
Jetzt hätt ich aber doch auch noch gerne den Flächenwidmungsplan gesehen (könnt ich mir auch selbst anschauen, wenn du mir die Daten schickst).
Die "Straße" an der Hinterseite sieht aus wie ein asphaltierter Güterweg. In vielen Flächenwidmungsplänen wurden solche Wege nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen. Ich möcht nur sicher gehen, nichts zu übersehen.

Und: Sind die beiden Grundstücke schon "Bauplätze"? (die Frage geht in Richtung Aufschließungsgebühr)

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  •  farinius
7.10.2020  (#4)
Ich kann leider noch keine PNs verschicken :(

Die beiden Grundstücke sind zwar als Bauland Agrar gewidmet. Aufschließungskosten wurden aber noch nicht bezahlt.
Die Straße auf der Hinterseite ist - wie du richtig erkannt hast - ein asphaltierter Güterweg.
Auf meinem Ausdruck des Flächenwidmungsplans steht in Blau "Weg"  und ein "V" auf dieser Straße. (Falls das irgendwas aussagt)


2020/20201007855297.jpg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2020  (#5)
Also:  Du hast ZWEI Grundstücke und jedes davon grenzt an ZWEI Seiten an Verkehrsflächen.
Wenn du sie vereinigst, dann hast du EIN Grundstück, das an DREI Seiten an Verkehrsflächne grenzt.

Im jetzigen Stand steht dein geplantes Haus hinten an einem seitlichen Bauwich und auch links ist ein seitlicher Bauwich, d.h. dort sind gesetzliche Abstandsregeln einzuhalten.
Wenn du vereinigst, dann hast du 3 vordere Bauwiche (ohne Abstandsvorschrift) und an der linken Seite einen seitlichen Bauwich mit Abstand.

Das alles jetzt unter der Annahme, dass es keinen Bebauungsplan gibt und dass offene Bebauung gilt.

Wegen vermessung:
1m zusätzlich zur relevanten Abstandsregel! D.H. wenn dein einzuhaltender Bauwich 3m beträgt ( bei Max. Gebäudehöhe 6m) dann musst du bei einer Situierung des Gebäudes von weniger als 4m die hier gelegene Grundgrenze vermessen! (aber nicht zwingend das ganze Grunfstück).

Könnte eine Grundabtretung ein Thema sein und du musst schon deswegen vermessen?

Und:
Die ganze Fläche ist doch relativ groß. Da zahlst ganz schön viel für Aufschließungsgebühr.
Einen Bauplatz fürs Haus und einen ohne Gebäude zu machen, könnte da einiges sparen.

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  •  farinius
7.10.2020  (#6)
Erstmal herzlichen Dank für deine Antwort.
Du hast mir schon sehr geholfen.

Grundabtretung sollte laut Erstinfo von der Gemeinde kein Thema sein. (Es ist eher so dass die gemeint haben, dass Vermessen nicht notwendig ist, wenn wir die Abstände einhalten)

Die Idee mit das Grundstück zu teilen hätten wir auch schon gehabt.
D.h.  am besten wäre es wahrscheinlich die beiden Grundstücke oben/unten zu vereinen und dann auf links/rechts aufzuteilen. Wenn wir so bauen, wie im anderen Thread geschrieben,
dann wäre die linke Hälfte Bauplatz und rechts nur Garten/Zufart zum Haus.

Oder wäre es sinnvoll das noch mehr aufzuteilen?
also von links nach rechts: Garten - Bauplatz (so klein wie möglich) - Garten.

Zahlt sich das wirklich aus? Also von welchen Beträgen reden wir hier ungefähr?(Die Grundstücke sind 1200 und 300 m² groß also gesamt 1500m²)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2020  (#7)
Müsste man den Einheitssatz deiner Gemeinde wissen. Ich nehm aber für eine grobe Abschätzung mal €500.- an.

Variante 1:
Beide Grundstücke vereinigen und dann so bauen, dass du überall zu den Grundgrenzen Bauwich+1m Abstand hast. Dann brauchst keinerlei Vermessung. Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt kostet so um die €50.-.
Aufschließung ist dann fürs Ganze fällig. Bei 1.500m² sind das ca. € 24.200.-

Variante 2:
Durch Vermessung/Parzellierung so teilen, dass das Gebäude auf einem Bauplatz mit z.B. 500m² steht. Die anderen Grundstücksflächen bleiben "Nicht-BAuplätze".
Dann zahlst Aufschließung fürs "500m²-Grundstück" und das sind ca. € 14.000.-. Dazu musst du dann noch die Kosten der Vermessung zählen.

Es geht also um eine Differenz von gut € 8.000.-
Wenn du auch bei der Variante 1 vermessen willst/musst, dann sind grob € 10.000.- Differenz.

Noch ein Hinweis:
Auf dem "Nicht-Bauplatz" kannst trotzdem Carport, Gerätehütte/Gewächshaus bis je 10m², Pool bis 50m³ Fassungsvermögen sowie jegliche Einfriedung errichten, ohne dass Aufschließung anfällt.

Wie gesagt: alles für Einheitssatz 500.- gerechnet

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