um von der Grundbuch-Eintragungsgebühr befreit zu werden muss man ja 2 Dinge beibringen. Einmal die Meldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Immobilie und dann zweitens einen Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte.
Nun wurde ich von unserer Bankberaterin darauf hingewiesen, dass ich mich vorab bzgl. des Nachweis schlau machen sollte.
Wir leben seit ein paar Jahren in der Immobilie eines sehr nahen Familienmitgliedes. Schriftliche Dokumente gibt es keine, kein Mietvertrag, noch sonst irgendwas. Alles wurde quasi mündlich besprochen und lief die letzten Jahre ausgezeichnet. Wir übernehmen nur die entstandenen Betriebskosten.
Nun stellt sich die Frage wie man beim Gericht den Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte nachweist.
Laut GGG-Richtline $ 25a - temporäre Befreiung Geschäftszahl 20224-0.306.825 (PDF-Dokument auf Justiz.gv.at) Es wird unter B.2.1 (11) "... Der Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnrechte ist entweder durch eine Bestätigung des bisherigen Quartiergebers zu erbringen, oder durch ..." Weiters wird unter B.2.1 (12) geschrieben: "... Eine Selbsterklärung ist in der Regel auch kein Nachweis (Ausnahme: Rz 13), im Fall einer Vermietung ist daher die Vorlage des Mietvertrags oder zumindest eine Bestätigung des Mieters zu fordern. ..."
Daher geh ich davon aus, dass ich mit dem Familienmitglied einfach einen Erklärung aufsetzen kann, wo die Aufgabe des bisherigen Wohnrechtes bestätigt wird. Hatte jemand schonmal diesen Fall oder hat Inputs zur Vorgehensweise? Gibt es evtl. eine Vorlage für diese Erklärung des "Quartiergebers"?
.. Fadergeschmack schrieb: Schriftliche Dokumente gibt es keine, kein Mietvertrag, noch sonst irgendwas. Alles wurde quasi mündlich besprochen und lief die letzten Jahre ausgezeichnet.
irgendwo werdet ihr eine Meldeadresse haben - unabhängig davon, ob ihr einen Mietvertrag habt, oder nicht. Von dieser müsst ich euch dann abmelden und an der neuen Adresse Hauptwohnsitz melden.
.. Fadergeschmack schrieb: Wir leben seit ein paar Jahren in der Immobilie eines sehr nahen Familienmitgliedes. Schriftliche Dokumente gibt es keine, kein Mietvertrag, noch sonst irgendwas. Alles wurde quasi mündlich besprochen und lief die letzten Jahre ausgezeichnet. Wir übernehmen nur die entstandenen Betriebskosten.
Kauft ihr nun dieser Immobilie? Denn bei Miete fallen ja keine Gebühren an ...
Also die derzeitige Wohnimmobilie und die zu kaufende Immobilie sind zwei verschiedene Immobilien.
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2. Dringendes Wohnbedürfnis (6) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist ein dringendes Wohnbedürfnis an dem Gebäude, das auf der erworbenen Liegenschaft errichtet ist oder errichtet wird, oder an dem Superädifikat, das derivativ erworben wird („Wohnstätte“). Das 3 von 14 dringende Wohnbedürfnis ist durch die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes nachzuweisen, die aber nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr vorliegen muss, weil zu diesem Zeitpunkt die Wohnstätte womöglich noch nicht bezogen wurde. So wie in § 3 Abs. 1 Z 7 GrEStG 1987 ist das dringende Wohnbedürfnis daher nicht als zeitliches, sondern als qualitatives Kriterium1 zu verstehen: Das Wohnbedürfnis ist dringend, wenn der Eintragungswerber die neue Wohnstätte als Wohnung verwenden will und dabei die bisherige Wohnstätte aufgibt, 2 wobei das Gesetz bestimmte Fristen für den Nachweis festlegt (siehe dazu unten B. 2. 2). Allerdings gibt es eine absolute zeitliche Grenze für den Bezug einer noch nicht fertiggestellten oder noch nicht bezogenen Wohnung: nach § 25b Abs. 2 GGG müssen die Nachweise (Meldebestätigung, Aufgabe der bisherigen Wohnrechte, siehe dazu unten Pkt. B. 2. 1) längstens innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung 3 des Eigentums- oder Pfandrechts, für das die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, beim Grundbuchsgericht eingereicht werden. Wenn die Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht einlangen, dann sind die Gebühren vorzuschreiben, wobei als Entstehungszeitpunkt der Gebühr das Verstreichen der fünfjährigen Frist gilt.
.. Fadergeschmack schrieb: Indem von mir zitierten Dokument steht eben genau dass das alleinige Abmelden an der alten Adresse nicht als Nachweis ausreichend ist.
gut, nachdem auch die Grundbuchsgerichte aus Erfahrung eine unterschiedliche Sichtweise haben, wäre es im konkreten Fall sinnvoll, den Kaufvertragserrichter/Treuhänder (so dieser ebenfalls seine Erfahrungswerte mit dem zuständigen Bezirksgericht hat) zu befragen.
Ich sehe dass dennoch nicht problematisch - was machen sonst Kreditnehmer, die beispielsweise bislang im Elternhaus-/Wohnung gelebt haben. Da gibt es auch kein Mietverhältnis und der Hauptwohnsitz wird danach gewechselt.
.. LiConsult schrieb: gut, nachdem auch die Grundbuchsgerichte aus Erfahrung eine unterschiedliche Sichtweise haben, wäre es im konkreten Fall sinnvoll, den Kaufvertragserrichter/Treuhänder (so dieser ebenfalls seine Erfahrungswerte mit dem zuständigen Bezirksgericht hat) zu befragen.
Das würde ich ohnedies machen. Der Treuhänder könnte somit dier Befreiung Eintragung Eigentum und die Gebührenbefreiung Pfandrecht HBH Kredit Zug um Zug am Bezirksgericht beantragen.
ja - das Thema ist aber, wie die konkrete Sicht des Bezirksgerichtes ist. Aus der eigenen Immopraxis: da gibt es Überraschungen, auf die kommt man gar nicht.
Danke für die Einblicke. Wollte es eh auch mit unseren Treuhänder und Notar besprechen. Das die jeweiligen Bezirksgerichte anders ticken könnten, hab ich schon vermutet.