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Belüftung Garage NÖ, Änderung der OIB NACH Baubescheid [NÖ]

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  •  hielvis
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
30.6. - 1.7.2023
9 Antworten | 3 Autoren 9
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10
Hallo,

in unserem Baubescheid ist noch eine Lüftung von 200cm2 pro Stellplatz gefordert, die OIB Richtlinie dazu
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40056866/Anlage_03.pdf
(OIB Richtlinie 3, Punkt 8.3.2)
hat sich meinem Verständnis nach genau einen Monat nach unserem Bauansuchen geändert. Lt. neuer Regelung sind für unsere Garage nun "keine weiteren Maßnahmen" zu setzen. Ich hätte gerne gewusst ob und wenn ja welches Prozedere es hier gibt, um nicht die vorgeschriebene "alte" Regelung wie im Bescheid gefordert erfüllen zu müssen zur Fertigstellung. Oder ob ich zb jetzt ein Fenster abmontieren muss für eine einstweilige Bestätigung durch die Baufirma für die Baubehörde ;)

Danke! 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2023  (#1)

zitat..
hielvis schrieb: Oder ob ich zb jetzt ein Fenster abmontieren muss

Ha????  Kannst dich bitte klarer ausdrücken??


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  •  bautech
  •   Gold-Award
30.6.2023  (#2)

zitat..
hielvis schrieb: in unserem Baubescheid ist noch eine Lüftung von 200cm2 pro Stellplatz gefordert

Dann wirst du die Auflagen aus dem Bescheid auch erfüllen müssen 😉

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  •  hielvis
  •   Bronze-Award
30.6.2023  (#3)

zitat..
bautech schrieb:

Dann wirst du die Auflagen aus dem Bescheid auch erfüllen müssen 😉

Das ist ja der Kern der Fragestellung, wenn sich die gesetzlichen Regelungen für neue Bauvorhaben geändert hat, dann wird es da vielleicht für bereits laufende aber nicht fertiggestellte Bauvorhaben eine Möglichkeit geben. Es gibt ja auch Fälle von Austauschplänen nach Baubescheid etc. 


zitat..
Karl10 schrieb:

──────
hielvis schrieb: Oder ob ich zb jetzt ein Fenster abmontieren muss
───────────────

Ha????  Kannst dich bitte klarer ausdrücken??

Das war als nicht ganz ernst zu nehmende Umgehungsmöglichkeit durch Abmontieren des Fensterflügels gemeint, falls man sonst keine Lüftungsmöglichkeit vorgesehen hätte....ein normales Fenster wird ja nicht reichen, da im Bescheid ja von "ständig wirksam" die Rede ist. Ich nehme an, das heißt immer offen?

Aber wie geschrieben, interessant wäre ob und wie man hier im Idealfall bereits vor Fertigstellung ansonsten nach Fertigstellung zb. einen neuen Bescheid nur für die Garage erwirken kann oder anders einzelne Auflagen, die so in einem neuen Bescheid nicht mehr vorkommen würden erwirken kann? 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.6.2023  (#4)

zitat..
hielvis schrieb: hat sich meinem Verständnis nach genau einen Monat nach unserem Bauansuchen geändert.

Nur zur Sicherheit: Du hast dein Bauansuchen vor dem 1. Juli 2021 eingebracht??

Du hast in deiner Situation jetzt 3 Möglichkeiten:

1. Möglichkeit: Du baust genau so wie eingereicht und bewilligt. Dann ist weiters nichts zu tun.

Willst du die Lüftung allerdings (entgegen deiner Einreichung und dem Bewilligungsbescheid) nicht machen, weil sie derzeit im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist, dann gibt es folgende 2 weitere Möglichkeiten:

2. Möglichkeit (nicht 100% gesetzeskonform): Du redest mit deinem Bauführer, ob er dir eine Bauführerbescheinigung ausstellt, ohne auf die fehlende Lüftung hinzuweisen. Dieses "Auge-Zudrücken" bzw. drüber Hinwegsehen wäre tolerierbar, da das Weglassen der Lüftung in der Zwischenzeit ja völlig gesetzeskonform ist. Is ja keine Abweichung vom Bescheid, die nie und nimmer bewilligungsfähig wäre - also, was soll´s? Steigt dir der Bauführer darauf ein, dann würd ich das Ganze in dieser Form auf sich beruhen lassen. Es wird keiner mehr nachschauen kommen.....selbst im Falle einer Feuerbeschau wird das kein Thema sein, weil der Istzustand der aktuellen Gesetzeslage entspricht. 
Und sollte doch irgendwann jemand die Abweichung bei der Ausführung vom Bewilligungsbescheid mokkieren, na dann kannst immer noch die nachstehend beschriebene 3. Möglichkeit ergreifen.

3. Möglichkeit: Du willst alles formal korrekt und gesetzeskonform haben, dann musst du ein Bauansuchen auf Abänderung deines bewilligten Bauvorhabens stellen. In diesem Fall (bloß das Weglassen der Lüftungsöffnung) würd ich meinen, dass hier als Beilage zu dem Bauansuchen ein "Dreizeiler" als Beschreibung ausreicht. Du schreibst ganz einfach, dass du  als Abänderung des mit Bescheid vom... bewilligten Bauvorhabens den Entfall der Lüftungsöffnung in der Garage unter Hinweis auf Punkt 8.3.2 der nunmehr geltenden OIB Richtlinie 3 beantragst.  Dann hast du es auch in Form eines Bescheides hieb- und stichfest in Händen.


zitat..
hielvis schrieb: Es gibt ja auch Fälle von Austauschplänen nach Baubescheid etc.

Nein, vergiß das. Es gibt keine "Austauschpläne", "Auswechslungspläne" und dergleichen für bewilligungspflichtige Abänderungen/Abweichungen. Hats nie gegeben und war rechtlich schon immer Unfug!

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  •  hielvis
  •   Bronze-Award
1.7.2023  (#5)
Danke!

Nachteil von Variante 2 ist - wahrscheinlich rein theoretisch - der, dass, wenn der Gesetzgeber sich doch wieder umentscheidet und eine Lüftung in der ein oder anderen Form verlangt, ich die Lüftung dann doch wieder brauche, weil wieder darauf geprüft/kontrolliert wird und man mir dann vielleicht einfach die "alte" Auflage vorhalten wird oder seh ich das falsch? 

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  •  hielvis
  •   Bronze-Award
1.7.2023  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb:

Nur zur Sicherheit: Du hast dein Bauansuchen vor dem 1. Juli 2021 eingebracht??

Ja, ein paar Tage davor...

Der Bescheid kam "Dank" Ortsbild etc. (du hast mir bei der Geschichte eh auch schon geholfen) dann erst im Dezember.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.7.2023  (#7)
Ja, hast zum Punkt 2 grundsätzlich Recht. Theoretisch natürlich nicht zu 100% auszuschließen, dass sowas wieder eingeführt wird. Praktisch aber  extremst unwahrscheinlich...... müsste man halt ein Auge auf künftige Novellen haben und dann den Änderungsantrag (siehe Möglichkeit 3.) rechtzeitig vor Inkrafttreten stellen. Da diese Regelung in der OIB Richtlinie steht, hätte man dafür auch einen größeren zeitlichen Spielraum, weil ja die Neuausgabe einer OIB-Richtlinie nicht sofort und nicht automatisch im Gesetz wirksam wird. Da muss dann noch die Bautechnikverordnung entsprechend geändert werden. Nur als Beispiel: NÖ hat die OIB-RL 2015 komplett übersprungen und auch die derzeitigen OIB-RL 2019 hat man erst nach längerer Zeit ins Gesetz übernommen.
Aber ja, warum soll man als Normalbürger immer wieder ein Auge auf Novellen von OIB-Richtlinien und Bautechnikverordnungen werfen müssen?
Dann halt die korrekte Möglichkeit Nr. 3, mit der du auf alle Zeit ruhig schlafen kannst.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
1.7.2023  (#8)
Ohne der Böse sein zu wollen...

https://www.energiesparhaus.at/forum-garagen-sammelschacht-leeren/70688_2#706008

Einfach zum Nachdenken...

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  •  hielvis
  •   Bronze-Award
1.7.2023  (#9)
Das ist natürlich ein berechtigter Hinweis, ich möchte das ganze allerdings lieber mit Sensoren und über Bus mit der Lüftungsstellung des Tores regeln als mit ständig offenen Lüftungsöffnungen. Ich kenne einige Garagenbesitzer die diese dann zumindest saisonal erst recht wieder mit irgendwas zustopfen....

Vielleicht liegts auch daran, dass ich mehr in der Software als Hardware zuhause bin ;)

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