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Damit ist eigentlich alles gesagt: durf darfst so bauen, wie bewilligt!! Was willst du jetzt dann eigentlich wissen? Solltest du von dieser Bewilligung abweichen wollen (und insbesondere, wenn du höher als bewilligt bauen willst), dann beginnen wir vorne, d.h.: - neues Bauansuchen (zumindest um Abänderung) - Beachtung der derzeitigen Gesetzeslage, insbesondere des jetzt maßgeblichen Bezugsniveaus usw. Da bräuchte man die genauen Details über die bisher erteilte Bewilligung und was von dieser weiter gilt (insbeosndere, ob eine Niveauveränderung bewilligt wurde, und wenn ja, wo und in welchem Ausmaß?) und genaue Angaben darüber, wo du was im Detail anders machen willst. |
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Hallo, 50 cm Höhenänderung vollflächig würde bewilligt. Mir gehts darum, dass ich in den Auflagen stehen habe: Die Garage darf entlang der Grundgrenze eine Höhe von 3,00 m, gemessen vom direkt angrenzenden Terrain des Nachbargrundstückes nicht überschreiten. Deshalb bin ich nur 2,3 hoch - innen nur 2,1. Jetzt höre ich aber, dass das unter Umständen (wegen der Hanglage) gar nicht nötig gewesen wäre ! Es geht also um eine theoretische Frage. |
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Ok, dann theoretisch = rein rechtlich: Das war rechtlich jedenfalls falsch. Für die Bemessung der Gebäudehöhe ist nicht das Niveau des Nachbargrundstückes maßgeblich. Das mit der Sonderregelung für Hanglage kannst in deinem Fall vergessen. 3% Neigung sind keine "Hanglage". |
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