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Die Frage stellt sich gar nicht. In NÖ bedeutet "bewilligungs- und anzeigefrei", dass keinerlei baurechtliche Regeln auf den Bau anzuwenden sind. |
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aber wie sich das so anhört reden wir NICHT von Nachbarn, sondern von Wohnungseigentum und damit Gemeinschaftseigentum, was ein Mitbesitzer darf gegenüber seinen Miteigentümern ist ja das "intern" geregelt und der Miteigentümer braucht damit die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft möglicherweise da ihm ja das Grundstück nicht alleine gehört |
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Wenn das sein Grundstück ist, dann darf er die Gartenhütte überall im Bauland hinstellen. Wenns nicht ihm gehört, muß er das mit dem Eigentümer abklären. |
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Genau es handelt sich um Wohnungseigentum, darum auch "Nachbar" in Anführungsstrichen Die Hütte soll in dem zum Haus anteilsmäßig zugewiesenen (eigenen) Garten errichtet werden. Bei bewilligungsfreien gibts ja nichts wo man zustimmen/nicht zustimmen könnte oder übersehe ich da was? Ok vielen Dank, die bewilligungsfreiheit wiegt also stärker als alles andere. |
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Ja, du übersieht hier was: Also baurechtlich ist das kein Problem, wie Karl geschrieben hat. Aber dann kommt in dem Fall noch das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu tragen, das viel weiter reichende Rechte der Miteigentümer vorsieht (und dann gibt es evt. noch privatrechtliche Vereinbarungen, die zusätzlich beim Kauf akzeptiert wurden). Man ist ja nicht alleiniger Eigentümer sondern nur Miteigentümer und hat ein Nutzungsrecht an Wohnung/Garten/Parkplatz/... und daher haben die anderen Miteigentümer - vor allem was den Außenbereich angeht - was mitzureden, siehe: https://www.jusline.at/gesetz/weg/paragraf/16 Klassische Streitfälle sind da die SAT-Anlage am Balkon, oder Verglasungen von Balkonen, die dann von anderen beeinsprucht werden, weil sie dadurch das Erscheinungsbild des Gebäudes, oder andere Interessen als Miteigentümer gestört sehen. Könnte aber auch auf die Gartenhütte zutreffen. D.h. als aller erstes mal bei der Hausverwaltung nachfragen bzw. vor dem Aufstellen die Genehmigung der Miteigentümer einholen, sonst könnte das Gartenhaus nicht lange stehen. |
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Vielen Dank für deinen Input chrismo bezüglich WEG, habe damit nicht wirklich zu tun, falls es in diesem Zusammenhang vielleicht spezielle Regelungen gibt die für den konkreten Fall von relevanz sind und die später vielleicht einmal zu Problemen führen könnten, ist es natürlich wichtig das sich von vorn herein anzuschauen, im Prinzip würde wahrscheinlich nur folgender Satz relevant sein (da keine anderen Flächen als die eigenen mitbenutzt werden & keine Bewilligung erforderlich ist). Weiß jemand inwiefern das zu einem Problem werden könnte? Ist die Belichtung auf das "Nachbars" Fenster ein schützenswürdiges Interesse? Macht es einen unterschied ob es ein Haupt- oder Nebenfenster ist? Hausverwaltung gibt es keine bzw. keine externe (ist nur ein Grundstück mit 3 Häusern, da gibt es auch keine wirklichen Allgemeinflächen, darum haben sich damals alle Eigentümer darauf geeinigt das das nicht notwendig ist). |
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Mit den anderen 2 einfach mal reden wäre wahrscheinlich ein sinnvoller Ansatz... |
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Schon mal mit dem Nachbarn gesprochen? Bewilligung hin oder her... ich wäre nicht begeistert wenn da eine Gerätehütte so knapp vor meinem Fenster stünde. oder geht es hier wieder mal darum dass der Nachbar nicht zu dir sieht? |
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Nein Sichtschutz ist nicht das Thema, dafür würde auch eine Hecke genügen, leider besteht das Grundstück aber nur zu einem Teil aus Bauland, und der Garten hinter dem Haus ist Grünland, darum gibt es leider gar keine andere Möglichkeit wenn man eine Gartenhütte aufzustellen möchte als diese zwischen den Häusern auf dem Bauland-Teilstück aufzustellen. |
Natürlich wird es mit dem betreffenden "Nachbarn" ein Gespräch diesbezüglich geben, davor würden wir nur gerne abchecken ob es eine Regelung diesbezüglich gibt, damit wir nicht im dunkelt tappen und vielleicht etwas vorhaben das rechtlich nicht gedeckt wäre. ||
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Die rechtliche Regelung kennst du ja jetzt. Also wie gesagt, auf der rechtlich sicheren Seite seid ihr, wenn die Miteigentümer zustimmen. Persönlich würde ich das Gartenhaus nicht gegen den Willen der Miteigentümer aufstellen. Neben einem schwierigen Nachbarschafsverhältnis kann eben auch eine Klage resultieren. Es steht im Gesetz ja nicht drin, was alles schutzwürdige Interessen sind. Man müsste nach entsprechenden Urteilen suchen, ob das Thema Belichtung schon mal gerichtlich behandelt wurde. Und dann kommt es ja auch auf das Gartenhaus bzw. dessen Lage selbst an, ob es im konkreten Fall hier zu einer Beeinträchtigung kommt. Also pauschal kann man das nicht sagen. |
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Auf der einen Seite natürlich was die Belichtung betrifft (das würde ja nur für Hauptfenster gelten?) auf der anderen Seite ob die freie Aussicht auch in irgendeiner Form darunter fallen würde (was dann ja für jede Art von Fenster gelten würde?) Die Gartenhütte soll ca. 1,25m entfernt von seinem Haus errichtet werden, leider ist das die einzige Möglichkeit die Gartenhütte da dazwischen aufzustellen, und eine Abstellmöglichkeit wird so dringend benötigt, für Grunland gibt es ja keine Möglichkeit etwas Gebäudeartiges aufzustellen oder? |
Das wäre natürlich noch gut zu wissen, vielleicht weiß @Karl10 dazu mehr? ||
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Aufpassen, du denkst hier wahrscheinlich an das Baurecht, das WEG kennt so eine Unterscheidung aber nicht. Wie gesagt, ob Belichtung oder Aussicht schutzwürdige Interessen nach WEG sind, habe ich auf die schnelle nicht gefunden. Euer Gartenhaus könnte das aber klären |
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