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Bezugsniveau NÖ - Garageneinfahrt 0,5m unter Zufahrtsstraßenniveau

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  •  JD88
7.4. - 8.4.2021
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo Zusammen,
ich habe ein Grundstück mit Altbestand gekauft welcher gerade abgerissen wird. Beim Planen des Neubestandes wurde im Entwurfplan die Garagenzufahrt mit einem Gefälle von ca. 0,5m zur Zufahrtsstraße eingezeichnet. Die Zufahrtsstraße liegt auch laut Geometer 40cm bis 50cm höher als das Grundstück. Nach RS des Planers geht es nur so da das Nebengebäude nur 3m vom Bezugsniveau hoch sein darf. Für mich ist das nicht tragbar, möchte meine Garage nur ungern als Auffangbecken bei einem Starkregenereigniss nutzen. Gibt es etwas worauf man sich in der NÖ Bauordnung berufen kann? Möchte hier zumindest 10cm höher als das Straßenniveau sein. 

Nachtrag: Vor ca. 10 Jahren wurde der Kanal erneuert und dabei das Straßenniveau vermutlich angehoben.

Vielen Dank vorweg für eure Meinungen.

SG

  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
7.4.2021  (#1)
Hi,

Das Thema hat mich auch betroffen. Die Aussage des Planers ist glaube ich nur halbrichtig.

Das Nebengebäude (Garage) darf max. 3m hoch sein wenn es im seitlichen Bauwich steht. Wenn du den Bauwich (meist 3m) Abstand hältst darfst du es auch höher machen! Aus eigener Erfahrung würde ich aber lieber gleich 3,2m Abstand lassen.

Welchen Abstand hast du momentan zur Grundgrenze?

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  •  JD88
7.4.2021  (#2)
Hallo,
danke für die rasche Antwort. 
Geplant wäre es so dass die Garage/Nebengebäude im seitlichen Bauwich an den Nachbarn gekuppelt wird. Ansonsten würde ich zu viel Platz verlieren. Aber gibt es hier nicht einen Absatz in der NO Bauordnung bezüglich Abänderung des Niveaus da sich ein benachbartes Grundstück in diesem Fall dei Straße geändert hat? Meine 2 direkten Nachbaren haben nachdem die Straße erneuert wurde ihre Zufahrt neugemacht und angehoben (das war aber schon vor über 10 Jahren). Bei meinem Grundstück blieb alles unangetastet da alles schon seit 40 Jahren unbewohnt ist. 

SG

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  •  Hausbau19
  •   Silber-Award
7.4.2021  (#3)
hi,

die bezugsniveauänderung durch gemeindeverordnung wäre bei mir wahrscheinlich auch möglich. nur ist diese lt. zivilgeometer sehr sehr selten in NÖ und in meiner gemeinde hat der bürgermeister schon von weit einfacheren Themen nicht viel ahnung.

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  •  JD88
8.4.2021  (#4)
Hallo,
alles klar. Danke für die Info. Sollte es der Planer mit dem Gebietssachverständigen nicht hinbekommen, werde ich denke ich trotzdem mal mit der Gemeinde reden. Mein Nachbar hat ein Altbestandnebengebäude an meiner Grundgrenze(an des gekuppelt werden soll) mit Satteldach und einer Giebelhöhe von 6,90m. Da fehlt mir dann irgendwo das Verständnis das ich nicht mal Straßenniveau gleichziehen darf und dann darauf 3m hoch bauen darf. 
SG


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.4.2021  (#5)

zitat..
JD88 schrieb: Aber gibt es hier nicht einen Absatz in der NO Bauordnung bezüglich Abänderung des Niveaus da sich ein benachbartes Grundstück in diesem Fall dei Straße geändert hat?

Nein, wegen Änderung der Höhenlage der Straße gibt es das nicht.

zitat..
JD88 schrieb: Meine 2 direkten Nachbaren haben nachdem die Straße erneuert wurde ihre Zufahrt neugemacht und angehoben

Das könnte unter Umständen ein Anhaltspunkt sein. Siehe § 67 Abs. 3a NÖ BAuordnung. Da könnte was gehen, wenn die Nachbarn das Niveau an den seitlichen Grundgrenzen RECHTMÄßIG (d.h. mit Bewilligung!) angehoben haben. Ist allerdings eine Bestimmung mit "DARF", d.h. die Baubehörde "darf", muss aber nicht.
Und ob die diversen Voraussetzungsdetails für eine solche Maßnahme da jetzt zutreffen und was das höhentechnisch überhaupt bringt, lässt sich von hier aus mit den bisherigen Angaben nicht beurteilen.

zitat..
JD88 schrieb: Da fehlt mir dann irgendwo das Verständnis das ich nicht mal Straßenniveau gleichziehen darf und dann darauf 3m hoch bauen darf.

Kann man dir allefalls durchaus zustimmen, dass einem da das "Verständnis" fehlt. Was das Baurecht dazu sagt, ist allerdings dann keine "Verständnisfrage", sondern eine meist pragmatisch zu lösende Rechtsfrage.
Und: hat das Nachbargebäude genau so eine Baubewilligung? Wann wurde die Bewilligung erteilt und was hat damals rechtlich gegolten?

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