Wir sind gerade in der Planung für den Umbau unseres bestehenden Carports zu einer Garage.
Geplant ist auch eine Treppe zum Keller.
Um die maximal mögliche Nutzfläche zu bekommen wird die Außenwand sehr knapp (20cm) zum Nachbargrundstück gestellt. Der Abstand gemessen vom Dachvorsprung beträgt nur 5cm.
Bezüglich der nun geltenden Brandschutzbestimmungen wird in der Verordnung zwischen Garagen <50m² Nutzfläche und >50m² Nutzfläche unterschieden.
Bei uns ist es nun so, dass die Nutzfläche inkl. Treppenabgang über 50m² ausmacht und ohne knapp unter 50m².
Grundriss:
Schnittansichten:
Laut Definition "Nutzfläche" der OÖ Bauordnung zählen Treppen nicht zur Nutzfläche, wodurch ich in die Kategorie <50m² fallen würde und anstelle von REI60 nur mehr REI30 notwendig wäre.
Wie seht ihr die Situation?
Weiters hat der Planer eine Brandschutztür Richtung Pool eingeplant. Die Öffnungsrichtung muss zwingend nach außen hin sein (Fluchtweg). Ist das erforderlich?
Richtung Pool sind aktuell zwei Fenster eingeplant. Hier gibt es eine Vorschrift, die besagt dass der Abstand von Grundgrenze zu Fenster/Türen mindestens 2m betragen muss. (Brandüberschlag)
Hat diese Vorschrift auch Bezug auf die Nutzfläche der Garage?
Bitte um euer Feedback dazu.
Danke
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