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Die Vorschrift hat schon Sinn. Vorschriften sind allgemein gültig, da eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung zu teuer und zu zeitaufwändig wäre.
Also zähneknirschend akzeptieren. |
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Ich würde mich mit deinen Fragen mal an Karl im Baurechtforum wenden! |
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wenn du keine neue baueingabe machstund nur die bestehenden fenster austauschst, giltet das Baugesetz zur zeit der letzten Baueingabe. Bei einem gröberen Umbau musst du natürlich eine neue Bauenngabe machen und dann gelten die aktuellen richtlinien. |
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Was ist wenn sich die Eigentumsverhältnisse oder z.B. die Lage der Grundgrenze geändert haben? Würdest du, wenn du Fensterverkäufer+Monteur wärst, und du wüßtest von den erforderlichen Brandschutzqualifikationen, die Fenster ohne Qualifikation verbauen? (und was schreiben?) ... mMn hätte man zumindest eine Warn- und Hinweispflicht. ... Wenn der TE in absehbarer Zeit um eine Baubewilligung ("gröberen Umbau") ansucht und die Auflage bekommt, die Fenster gegen welche mit Brandschutzqualifikation zu tauschen, wird er sich sicherlich bedanken. Wie wird das Gebäude eigentlich genutzt? Privat oder gewerblich? Das Thema Brandschutz würde ich nicht so locker nehmen. Der Mindestabstand von Gebäuden zur Grundgrenze hat genau da seinen Ursprung ... beim Brandschutz. |
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yep. Und vielleicht gibts ja eine Lösung dass du zumauerst und dir das Licht von der anderen Seite holst...aber wohl eher nicht |
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Wenn ich z.B. eine Fluchttüre (Innen) tausche, welche dzt. eine Durchgangshöhe von 1,90m hat, dann muss ich trotzdem den Sturz heben um die dzt. verlangten 2,0m zu gewährleisten. Ich bin allerdings unsicher, ob das für "Private" auch verpflichtend ist. |
Sicher? Zumindest für mich als Firma ist das definitiv nicht so.