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Carport an Brandschutzmauer [NÖ]

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  •  MiMo2402
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.2. - 27.2.2019
17 Antworten | 4 Autoren 17
17
Hallo zusammen!

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht um ein Carport in Niederösterreich (BN). Wir müssen an der Grundstücksgrenze zwischen unserem Carport und dem des Nachbarn eine Brandschutzmauer errichten. Das Carport darf nicht an der Brandschutzwand angehängt werden, sondern muss auf eigenen Stehern stehen. Hausseitig ebenso.

Was wäre, wenn das Carport (inkl. Deckung) nicht aus Holz ist, sondern aus Metall und somit nicht so leicht brennbar wäre? Kann ich dann das Dach zwischen Haus- und Brandschutzwand "hängen"?! Weil ein etwaiges Feuer nicht so leicht übergreifen kann. Die Gefahr des übergreifenden Feuers wurde uns als Begründung für die vorgeschriebenen Steher genannt.

Richtet sich die Stärke der Wand eigentlich nach bestimmten Vorgaben oder nach Brandschutzklassen? z.B. REI 90

Ja, Termin für den Bausprechtag auf der Gemeinde ist ausgemacht, aber ich wär gern vorab informiert, damit ich besser argumentieren kann.

Danke Euch!

  •  haeuselbauer
4.2.2019  (#1)
So wie du das beschreibst, willst du ein "echtes" Carport, dies darf nicht mit dem Gebäude konstruktiv verbunden sein, sonst wäre es eine Garage und damit ein Nebengebäude, wenn ich mich nicht täusche. Soll das ganze im vorderen Bauwich sein? Denn dort darfst du normal keine Garage hinbauen --> du brauchst ein echtes Carport.

Das man bei einem Carport an der Grundstücksgrenze einfach so eine Brandmauer braucht, ohne näheren weiteren Gründen, ist mir allerdings neu.

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  •  haeuselbauer
23.2.2019  (#2)
So wie du das beschreibst, willst du ein "echtes" Carport, dies darf nicht mit dem Gebäude konstruktiv verbunden sein, sonst wäre es eine Garage und damit ein Nebengebäude, wenn ich mich nicht täusche. Soll das ganze im vorderen Bauwich sein? Denn dort darfst du normal keine Garage hinbauen --> du brauchst ein echtes Carport.

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  •  haeuselbauer
23.2.2019  (#3)
In der Anlage2 Bautechnikverordnung steht übrigens folgendes:
Sofern überdachte Stellplätze nicht mindestens 2 m von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt sind, muss eine der jeweiligen Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht er forderlich, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40012704/Anlage_02.2.pdf

Ich muss aber sagen, dass mir sowas bei einem Carport noch nie aufgefallen wäre. Hattest du schon das Gespräch auf der Gemeinde?

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  •  MiMo2402
24.2.2019  (#4)
Hab ich so auch noch nicht bewusst gesehen! 
Im Baubescheid steht nur der Verweis auf die Öbib-RL, 2.2! Und danach richten wir uns!
Dh Wand in Ei 30 bis unter die Eindeckung! Suchen grad günstige, ansehnliche Möglichkeiten! Ei 30ist ja an sich recht rasch zu erreichen! 

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  •  haeuselbauer
25.2.2019  (#5)
ist bei eurer Grundstücksgrenze etwas besonders? Steht dort direkt das Nachbarhaus ohne Bauwich?

Ich könnte mir vorstellen, dass es dann evtl. gleich (auch langfristig) besser ist, ein Carport aus Alu hinzustellen, dann sollte man sich vermutlich die Wand sparen können und langlebiger ist es auch.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.2.2019  (#6)

zitat..
haeuselbauer schrieb: st bei eurer Grundstücksgrenze etwas besonders? Steht dort direkt das Nachbarhaus ohne Bauwich?


Musst mal die Eingangsfrage genauer lesen. Dort steht´s.

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  •  haeuselbauer
26.2.2019  (#7)
er schreibt nur, dass dort ein Carport des Nachbarn steht (mit/ohne Brandschutzmauer)? Ob das Haus zb dahinter auch direkt an der Grundstückgrenze ist, steht nicht. Ich habe schon viele Holzcarports Grenze an Grenze gesehen ohne Mauer dazwischen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2019  (#8)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ob das Haus zb dahinter auch direkt an der Grundstückgrenze ist,


Aufs Haus kommts da ja gar nicht mehr an, wo das steht. Feststeht nach der Schilderung, dass da direkt daneben das Carport des NAchbarn an der Grundgrenze steht. Und somit ist eine Brandübertragung auf benachbarte Bauwerke möglich und somit brauchts lt. Gesetz einen Brandschutz. Und das war´s.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ich habe schon viele Holzcarports Grenze an Grenze gesehen ohne Mauer dazwischen.


Du sollst nicht soviel davon ableiten, was du irgendwo siehst, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen: hat das so wie es steht eine Baubewilligung? Wenn ja, wurde überhaupt der Bewilligung entsprechend gebaut? HAben die Baubehörden/der Bausachverständige auch richtig geurteilt? Aus welcher Zeit stammen die Bauwerke (die Bauordnung + BAutechnikverordnung haben sich in letzter Zeit sehr oft geändert) usw. In NÖ hat am Beginn des "Carportboom´s" bei vielen Gemeinden große Verwirrung und Unsicherheit bezüglich der korrekten Gesetzeslage geherrscht!

Es ist hier niemandem mit einem Hinweis geholfen, dass man irgendwo was gesehen hat, sondern was nach objektiver korrekter Gesetzeslage zählt. Und dann muss ohnehin jeder im Einzelfall die Sache mit seiner Baubehörde abklären. Dabei ist es aber immer gut zu wissen (und zwar vorher), was tatsächlich laut Gesetz gilt.

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  •  haeuselbauer
26.2.2019  (#9)
Da gebe ich dir schon Recht, ich wollte damit nur sagen, dass es offenbar in einer Vielzahl der Fälle nicht so gemacht wird, mag sein, dass diese Carports vor 2014 gemacht wurden und da vielleicht eine andere Rechtslage galt. Aber wenn es ein echtes Carport ist, hat es wohl keine Baubewilligung sondern das geht ja normal mit Bauanzeige.

Ob eine Gefahr für Nachbargebäude gegeben ist, wird evtl. von manchen Gemeinden anders interpretiert, darauf wollte ich quasi hinweisen. Die Frage ist auch, ob ein Carport am Nachbargrundstück als "Nachbargebäude" zählt, ist ja eher eine bauliche Anlage.

In diesem Fall hat quasi der Nachbar, der das Carport zuerst macht den Vorteil, dass er keine Wand braucht, oder? Erst wenn der 2. so etwas bauen will, muss er auf seine Kosten und auf seinem Grund die Wand errichten.

Was passiert, wenn die Gemeinde nach erfolgter Bauanzeige ein solches Carport fälschlicherweise ohne REI-Wand erlaubt und sich nachher jemand darüber aufregt oder gar etwas passiert? Ist dann (es ist ja eine Bauanzeige und keine Baubewilligung) der Bauherr oder die Gemeinde schuld bzw. muss dann nachträglich doch eine Wand errichtet werden oder das Carport evtl. abgerissen werden?

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  •  felis
  •   Gold-Award
26.2.2019  (#10)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Was passiert, wenn die Gemeinde nach erfolgter Bauanzeige...


seit juni 2018 ist ein carport leider bewilligungspflichtig


zitat..
haeuselbauer schrieb: Aber wenn es ein echtes Carport ist


entweder es ist ein carport oder eben keines, was wäre sonst ein nicht echtes carport?🤔




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  •  MiMo2402
26.2.2019  (#11)
Das Haus des Nachbarn wurde 2017 erbaut, unseres haben wir 2018 gebaut! Baubewilligungen stammen jeweils aus 2017. Wir waren mit der Baubewilligung knapp langsamer und somit 2. D.h. wir müssen etwas Brandhemmendes errichten. Es steht Carport an Carport. 
Die einzige Auflage ist die Einhaltung der Öbib-RL für Stellplätze unter 50qm.
Die Frage ist nun wie man die REI 30 "Wand" am einfachsten bewerkstelligen kann.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2019  (#12)
@MiMo
Es scheint in deinem Fall ziemlich sicher zu sein, dass du die Rei 30-Wand machen musst.
Eine Frage noch: du schreibst, dass die einzige Auflage die Einhaltung der OIB- Richtlinie für Stellplätze unter 50m² ist. Und woher hast du dann ganz oben deine Aussage, dass das Carport nicht an der Brandschutzwand angehängt werden darf, sondern auf eigenen Stehern stehen muss???

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.2.2019  (#13)
@haeuselbauer:
Dein Engagement und dein Statements in Ehren, aber du bringst ständig Sachen ins Spiel, die ganz einfach nicht der Gesetzeslage entsprechen.

Mal grundsätzlich: ob anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig, macht keinen Unetrschied bei den einzuhaltenden (brandschutz)technischen Regeln. Wenn nach den technischen Regeln in der konkreten Situation ein Brandschutz vorzusehen ist, dann ist das zu erfüllen, egal ob in einem Anzeige- oder einem Bewilligungsverfahren.

Daher ist es auch egal, ob das Carport jetzt anzeige- oder bewilligungspflichtig ist/war. Aber nur zur Info: Carports waren und sind bis auf eine Kurze Zeitspanne von Jänner 2015 bis Juli 2017 IMMER bewilligungspflichtig. Also bitte nicht was Falsches hier verbreiten!

Und was die mögliche Gefährdung von benachbarten Gebäuden betrifft: diese ist nicht nur bei direkter, unmittelbarer Gefährdung anzunehmen (Also wenn das Gebäude direkt an der Grundgrenze steht), sondern auch bei mittelbarer Gefährdung infolge Brandübertragung über eine  dazwischenliegende bauliche Anlage, so wie das hier der FAll ist: beim Nachbarn von MiMo steht zunächst ein CArport und daran anschließend ein Wohngebäude. Es kann somit über das Carport (das ja keinen Brandschutz aufweist) zur Brandübertragung auf das Wohngebäude kommen. 

Und weiters: wir haben im BAurecht das Prinzip der Rechtssicherheit. D.h. dass ein Bescheid, der zwar gesetzwidrig, aber rechtskräftig ist, immer und vollinhaltlich gilt und nicht mehr abänderbar ist.

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  •  haeuselbauer
27.2.2019  (#14)
Tut mir leid, wusste ich nicht. Dachte die Bauordnung ist seit 2014 so wie sie ist. Gibts da ständig Neuerungen? Warum hat man da 2 Jahre eine andere Regelung gehabt? Könnte es sein, dass vor 2015 in der alten Bauordnung auch keine Bewilligung erforderlich war und es sich daher um eine Übergangsbestimmung handelt.

Das mit der Rechtssicherheit gilt aber laut deinen Ausführungen nur bei einer Bewilligung und nicht bei einer Anzeige, oder? Du hast ja bei einem anderen Thema mal geschrieben, wenn die Gemeinde eine Anzeige "akzeptiert" bzw. sogar "bestätigt", obwohl eine Bewilligung vorgesehen wäre, gibt es keine Rechtssicherheit.

Praktisch stellt sich für mich aber die Frage, weshalb man so eine Schutzmauer zwar bei einem Carport braucht, nicht jedoch bei einem Stellplatz ohne Carport direkt an der Grundgrenze. Wenn da zb Sträucher (wie so häufig) an der Grenze stehen, gibts aus meiner Sicht hinsichtlich der Gefährdung nicht viel Unterschied.

Zur Frage was ich unter "echtem" Carport verstehe: eine bauliche Anlage mit max. 1 Wand und nicht mit einem Gebäude konstruktiv verbunden. Im Volksmund werden ja durchaus auch Holzgaragen mit 2-3Wänden bzw. am Gebäude befestigt als Carport gesehen. Wenn aber nun auch das "echte" Carport bewilligungspflichtig ist, gibts dann eigentlich noch einen (preislichen) Verfahrensvorteil, wenn man ein echtes Carport baut und nicht eine Garage (außer evtl. dass das Carport eher im vorderen Bauwich stehen darf)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.2.2019  (#15)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Könnte es sein, dass vor 2015 in der alten Bauordnung auch keine Bewilligung erforderlich war und es sich daher um eine Übergangsbestimmung handelt.


Du hast wieder mal nicht gelesen, was ich geschrieben habe (is echt mühsam):

zitat..
Karl10 schrieb: Carports waren und sind bis auf eine Kurze Zeitspanne von Jänner 2015 bis Juli 2017 IMMER bewilligungspflichtig.


Also, was heißt das wohl???

zitat..
haeuselbauer schrieb: Das mit der Rechtssicherheit gilt aber laut deinen Ausführungen nur bei einer Bewilligung und nicht bei einer Anzeige, oder?


Nein, gilt auch bei anzeigepflichtigen Vorhaben.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Du hast ja bei einem anderen Thema mal geschrieben, wenn die Gemeinde eine Anzeige "akzeptiert" bzw. sogar "bestätigt", obwohl eine Bewilligung vorgesehen wäre, gibt es keine Rechtssicherheit.


Schon wieder ungenau zitiert: bei dieser Aussage gings um den Fall, dass jemand ein bewilligungspflichtiges Vorhaben bloß anzeigt und die BAubehörde dies akzeptiert. DAnn fehlt weiterhin die notwendige Bewilligung. Die Zurkenntnisnahme der BAuanzeige kann keine Bewilligung ersetzen.
Dagegen geht es bei  einem tatsächlich nur anzeigepflichtigen Carport (nur in dem oben genannten Zeitraum) um die Frage, ob die Kenntnisnahme der BAubehörde ohne einer an sich gesetzlich erforderlichen Schutzwand auch gilt?  Und die Bauanzeige gilt in der angezeigten Form (also ohne Wand) und somit ist hier ebenfalls Rechtssicherheit gegeben.



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  •  haeuselbauer
27.2.2019  (#16)
Bin kein Jurist und drücke mich daher scheinbar unpräzise aus. Aber dankenswerter Weise (das meine ich nicht sarkastisch) wird es ja von zb karl10 richtiggestellt. Finde es wirklich toll, dass du dein Wissen hier einbringst, ich gehöre zu den unwissenderen, sonst würd ich hier ja auch keine Fragen stellen. Ich behaupte aber auch nicht, dass das was ich schreibe richtig ist.

Ich weiß nur, dass vor 2015 viele Gemeinden Carports per Bauanzeige behandelt haben (da gabs glaub ich große Unsicherheit), also offenbar lauter Schwarzbauten, wenn man es genau nimmt.

Aber zurück zum eigentlichen Thema:
Weshalb forder die Bauordnung für Carports (in einigen Fällen) eine Brandschutzwand, nicht jedoch für einen "Naturstellplatz" direkt an der Grundgrenze, wenn dann zb Bäume/Sträucher sind und dann ein Gebäude?

In den meisten Fällen ist ja eine Garage im vorderen Bauwich nicht zulässig, ein Carport schon. Gibts dann eigentlich davon abgesehen noch einen (preislichen) Verfahrensvorteil, wenn man ein Carport baut und nicht eine Garage?

@MiMo2402: steht dein Carport im vorderen Bauwich oder weshalb hast dich dafür und gegen eine Garage entschieden?

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  •  MiMo2402
27.2.2019  (#17)
Genau! Wollte die 3m nicht zurückrücken.

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