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hi!
also ich wohne in nö und habe auch mein carport direkt an der strasse und mit einer brandwand an die grenze zum linken nachbarn gesetzt. "hinten" wurde eine Gerätehütte angebaut und das Dach von der Gerätehütte bis zur Strasse vorgezogen und gleich als Carport verwendet. einzige auflage war entweder Carport "offen" lassen .. oder mit funktor... sonst gabs keine probleme :) lg Edit: bei einer Garage müsste ich die ersten 3 Meter zur Strassenfluchtlinie freilassen .... da war mir der Platz dafür zu Schade -> deswegen Carport |
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@stecri - ebenfalls NÖ. wurde genau so genehmigt. lg fruzzy |
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schaut super aus fruzzy - kompliment!! leider dürfte bei mir das Problem sein, dass mein Carport mit dem nebengebäude verbunden ist (dach vom Nebengebäude ist gleich carportdach) und das Nebengebäude ist direkt ans haus geplant. siehe Plan! es steht also nicht frei. Noch dazu ist es mit dem haus verbunden.
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@stecri - unser cp dach ist auch gleichzeitig garagendach.
weiters ist die garage auch ans haus angebaut. ist jedoch ein eigenständiges gebäude ohne direkte verbindung zum haus. lg fruzzy |
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meist du da wirklich "Straßenfluchtlinie"??? Oder verwechselst du das nicht mit der "vorderen Baufluchtlinie". Alles was vor der Straßenfluchtlinie liegt ist nämlich an die Gemeinde abzutreten, d.h. dieser Grund gehört dir gar nicht und schon aus diesem Grund kannst du dort gar nicht hinbauen. ||
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kann das verwechselt habenmüsste das noch abklären, aber wenn ich mir unser neues nachbarhaus ansehe kannst du recht haben karl :)
wie wäre das dann rechtlich? du bist ja DER rechtsspezialist hier im forum , hab schon viel von dir gelesen :) |
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also vor die Straßenfluchtlinie darfst einmal garnichts bauen - ist ja nicht dein grund.
Bevor wir darüber diskutieren, was du im "vorderen Bauwich" bauen darfst - das ist der Bereich zwischen vorderer Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie - solltest du einmal durch Blick (besser kopie) in den bebauungsplan genau abklären, wo diese beiden Linie bei dir exakt liegen und welche allfälligen Regelungen für diese Bereiche unter Umständen festgelegt wurden. |
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karl hat recht.es ist die vordere baufluchtlinie!
zitate unseres geltenden bebauungsplanes: Nun stellt sich die Frage: Darf ich mein Carport direkt an die Straße bauen wenn gekuppelte bauweise erlaubt ist und ich es direkt an die grundstücksgrenze zum nachbarn stelle? Hätte auch eine Feuermauer geplant (muss ich überhaupt?) carport mit NG mit dach verbunden, ng wiederum mit haus - siehe plan. Muss der zukünftige nachbar auch ankuppeln an mein nebengebäude? Für ihn nicht so toll, da seine Südseite. Muss er falls ja nur mit NG, Garage kuppeln? Mit Haus kann das nicht sein oder? Man darf max 3m Gebäudehöhe haben an der Grenze. Bei den anderen Häusern der Siedlung hat jeweils einer mit seiner garage an die Grenze gebaut (3m hoch), jedoch hat sein direkter nachbar seine Garge nicht an diese Garage gekuppelt, sonder auf der anderen Seite gegenüber an die Grenze gebaut usw.... also die Garagen sind nie zusammengebaut. was die bauplatznutzung angeht - unser grundstück ist 18,76m breit an der Starßenfront und wir bauen an einer Seite eben an und an der anderen haben wir den 3m bauwich - und einen bungalow. hat dies etwas mit der bauplatzausnutzung zu tun? danke für eure hilfe lg stecri |
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wir haben gerade erst unseren Einreichplan bei der Gemeinde abgegeben (Bungalow im südl. NÖ). Haben im Vorfeld schon mit der Gemeinde darüber gesprochen, ob es möglich ist das Carport an die Straße zu stellen und gleich im Anschluss das Haus. Ist kein Problem - am besten du fragst gleich direkt bei der Gemeinde nach. |
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afaik muss man in NÖ bei einem Carport an der Grundgrenze eine Feuermauer zum Nachbarn errichten - es sei denn die Carportkonstruktion ist nicht brennbar (z.B. Stahl statt Holz). |
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@sir_rws - unseres steht auch in NÖ und wir mussten keine Feuermauer bauen.
bitte fragt einfach auf der Gemeinde nach! lg fruzzy |
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@fruzzy - Jetzt aktuell muss man eine Feuermauer bauen. Ist aber noch nicht lange so. |
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Wo steht das bitte? Das kann max. der Fall sein, wenn dein betroffener Nachbar dort auch was bauen darf... also bei geschlossener Bauweise oder gekuppelter Bauweise mein ich mal. Und da auch nur, wenn nicht bereits die andere Seite "gekuppelt" ausgeführt wurde. Lange Rede, kurzer Sinn - ich hab erst für einen guten Bekannten ein Carport an der Grundgrenze (vorne sowie seitlich im Bauwich) eingereicht, von Brandwand keine Spur! ng bautech |
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Wir haben/bekommen ein Carport an der Grundstücksgrenze. - Dazu wurde uns vorgeschrieben die an der Grundstücksgrenze entlanglaufende Wand des Carports F90 auszuführen. Das angrenzende Grundstück ist eine unverbaute Bauparzelle.
Ich dachte vorher, dass F30 reicht, wurde aber dann vom Landesbeamten (NÖ) daraufhingwiesen, dass seit Oktober 2012 F90 verpflichtend ist (nachzulesen in der NÖ Bauordnung!)....darum haben wir die Wand dann betoniert. Gebaut haben wir 2013 in NÖ. lg, |
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@bautech: - Ich habe diese Info von unserem Planer (vorige Woche) - habs aber nicht am Bauamt nachgeprüft da wir sowieso ein Stahl-Carport geplant hatten. |
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@bautech - Ich habs jetzt versucht in de NÖ Bauordnung zu finden....no way. Ich kann mich aber nur all zu gut daran erinnern, dass der Hr. Beamte mit einem riesen Schmöker vor mir saß und darauf beharrte.
lg, |
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Siehste, das mein ich... auf Anhieb hab ichs auch nicht gefunden, dass es bei allen Carports (oder überdachten PKW-Stellplätzen, Vorplatzüberdachungen etc) Vorschrift is! Bei gewissen Voraussetzungen schon - aber mWn nicht generell! ng bautech |
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..Jetzt muss ich aber diese verwirrende Diskussion schnell stoppen:
1. Ich hoffe, dass alle, die hier von "Carport" reden auch tatsächlich ein Carport meinen, d.h. das Ding hat ein Dach und max. 1 Wand. 2. Steht das Carport an der Grundgrenze, dann braucht es nur dann einen seitlichen Brandschutz zum Nachbarn, wenn bei einem Brand des Carports (oder des darunter stehenden Autos) die Ausbreitung des Feuers auf "benachbarte" Bauwerke möglich ist. Das heißt: - ist das Nachbargrundstück unverbaut oder - sind Bauwerke am Nachbargrundstück soweit entfernt, dass eine Brandübertragung nicht erfolgt oder - sind Bauwerke am Nachbargrund vor einer Brandübertragung deshalb sicher, weil sie selbst einen entsprechenden Brandschutz aufweisen (z.B. Brandwand gegenüber dem Carport) dann braucht das Carport KEINEN Brandschutz gegenüber dem Nachbargrundstück. Die Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 1 Z 2. lit c) NÖ Bauordnung. Frage: an welcher Stelle sitzt dieser "Landesbeamte"?? Welche Kompetenz hat er?? Und wo steht was seit Oktober 2012 in der Bauordnung?? Zurück zur letzten Frage von stecri: Ist dein Zitat aus dem bebauungsplan vollständig?? In der Überschrift kommen auch "Stellplätze" vor, im Text sodann aber nur "Kleingaragen". Da ein Carport keine Kleingarage ist, könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass diese Regelung des Bebauungsplanes nicht für Carports gilt. Grundsätzlich sagt nämlich die Bauordnung, dass bauliche Anlagen (wie z.B. Carports) im Bauwich (somit auch im vorderen) zulässig sind, wenn dies der Bebauungsplan nicht ausdrücklich verbietet. Achtung: das verlängerte Vordach der Garage, welches direkt konstruktiv mit der Garage verbunden ist, ist Teil der Garage; d.h. für dieses gelten die Regeln der Garage. Das Carport kann zwar baulich unmittelbar an die Garage anschließen, aber es muss von dieser konstruktiv getrennt sein, damit es wirklich als Carport gilt. Und nur dann ist zwischen den Regeln für die Garage und den Regeln für das Carport zu unterscheiden. Noch was: so wie du das schilderst gilt für dein Grundstück die "offene" Bebauungsweise, oder? Dann gilt, dass du den Bauwich auf einer Seite von Nebengebäuden freihalten musst, auf der anderen Seite darfst du Nebengebäude (max. 100m², max. 3m Gebäudehöhe) errichten. Welche Seite du frei lässt und auf welcher Seite du Nebengebäude errichtest steht dir frei. Die von dir zitierte Bebauungsvorschrift sagt lediglich, dass du dann wenn der NAchbar neben dir bereits ein Nebengebäude stehen hat, mit diesem kuppeln musst (also nicht weiter vorne oder hinten errichten darfst). Du musst aber nicht auf dieser Seite bauen, sondern kannst dein Nebengebäude auch im Bauwich auf der anderen Seite errichten. |
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also mein Text aus dem Bebauungsplan ist vollständig, habe gerade nocheinmal nachgesehen.
Bei dem Nebengebäude handelt es nicht um eine Garage! (im Plan ist noch ein Garagentor eingezeichnet - dies wurde auf eine normale Nebeneingangstür geändert). Da wir keinen Keller haben werden wir es also doch als Abstellfläche verwenden. Ich weiß nicht ob dies jetzt etwas ändert an dieser Aussage: --> offene oder gekoppelte bauweise inkl. BK1 oder 2 ist möglich. Hier verstehe ich etwas nicht. ![]() Auf meinem Nachbargrund nördlich ist das Grundstück noch unverbaut - hier koppel ich mit meinem NG, auf meiner Südseite bin ich 3m weg (bei Bungalow also ok) und der nachbar ist dort auch nochmal 3m weg mit seiner garage. Muss unser Nordnachbar dann an unser NG koppeln oder kann er. - er würde ja dann auf seiner Südseite (unsere Nordseite) koppeln. Sein Nordnachbar ist übrigens wieder 3m weg von seiner Grunstücksgrenze.... |
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Du unterliegst da offensichtlich einem Irrtum: ob eine Bebauungsweise als "offen" oder "gekuppelt" einzustufen ist, richtet sich ausschließlich nach dem Hauptgebäude und nicht nach dem Nebengebäude. Dein Hauptgebäude steht nach deiner Schilderung "offen" und nicht "gekuppelt". Du hast also beidseitig einen Bauwich. Einer ist unverbaut und im anderen (im Norden) steht das Nebengebäude. Nebengebäude dürfen lt. Bauordnung an das Hauptgebäude angebaut sein. Es darf auch eine Verbindung zwischen Haupt- und Nebengebäude (z.B. Durchgangstüre) geben. Man muss da im Einzelfall entscheiden, ob es sich um 2 Gebäude (Haupt- und Nebengebäude) oder um eine einziges Gebäude handelt.
Bei 2 Gebäuden liegt eine "offene" Bebauungsweise mit Nebengebäude im seitlichen Bauwich vor. Bei 1 Gebäude handelt es sich um eine gekuppelte Bebauungsweise. Dies ist dann auch für deinen Nachbarn entscheidend. Wenn du mit dem Hauptgebäude (1 Gebäude) an seine Grundgrenze gekuppelt hast, dann muss er hier ebenfalls kuppeln. Handelt es sich bei dir aber um 2 Gebäude (Hauptgebäude "offen" + Nebengebäude im seitlichen Bauwich), dann muss er mit dem Hauptgebäude auf deiner Seite einen Bauwich einhalten. Da auch sein Nordnachbar bereits einen Bauwich zu ihm eingehalten hat, kann er sein Hauptgebäude nur noch "offen" anordnen, also beidseitig mit Bauwich. In einen dieser Bauwiche kann er dann Nebengebäude errichten. In welchen, kann er sich aussuchen. Errichtet er als Nebengebäude eine Garage und steht im Bauwich daneben bereits ein Nebengebäude des Nachbarn, dann muss er mit seiner Garage an dieses Nebengebäude direkt ankuppeln, d.h. er darf dieses nicht weiter vorne oder weiter hinten errichten (dies ergibt sich aus der von dir zitierten speziellen Bestimmung aus eurem Bebauungsplan). Ich hoffe, das war jetzt einigermaßen verständlich... |
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@Karl10 - Ich schick dir die Sachen per PN sobald ich alle Infos habe....könnte ziemlich sauer werden, wenn ich unnötig hier eine Betonwand machen mußte...geplant war nämlich was anderes!
lg, |