Liebe Baurechtsexperten!
Ich würde gerne zu meinem Haus in Niederösterreich (offene Bauweise, Bebauungsklasse 2) ein Carport bauen, welches gleichzeitig den Zugang zum seitlichen Hauseingang überdachen soll.
Es gibt im Bebauungsplan eine vordere Baufluchtlinie, die in meinem Fall mit der Vorderseite des Hauses zusammenfällt. Das Carport würde im seitlichen Bauwich stehen und bis in den vorderen Bauwich reichen.
Meine Fragen:
• Auf der anderen Seite des Hauses stehen Nebengebäude im seitlichen Bauwich. Sehe ich es richtig, dass seit der Änderung der NÖ Bauordnung 2017 die Regelung, dass bei der offenen Bauweise ein seitlicher Bauwich freigehalten werden muss, nur mehr für Nebengebäude gilt und nicht mehr für Bauwerke, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht?
• Darf das Carport in den vorderen Bauwich hineinragen? Welche Rechtsgrundlage wäre anwendbar?
• Kann man den Teil, der in den vorderen Bauwich ragt, als Vorbau deklarieren? (§ 52, Abs.2, Z 6: gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge bis zur Straßenfluchtlinie)
• Oder kann vielleicht das ganze Carport ein Vorbau sein? Wenn es ans Haus angebaut ist?
Gesamten Text anzeigen