Hallo liebe Leute,
ich hätte eine Frage betreffend der Planung unseres Carports. Bei uns gibt es einen Bebauungsplan der jedoch hinsichtlich Carports nichts regelt. Die vordere Baufluchtlinie ist 5m von der Grundstücksgrenze entfernt.
Geplant wäre das Carport 3m von der seitlichen Grundstücksgrenze direkt an der vorderen Grundgrenze (Definition Carport ist mir klar). Wir haben von der vorderen Grundgrenze richtung Grundstück ein abfallendes Bestandsniveu welches wir anschütten möchten. (Gebäudehöhen des Hauptgebäudes sind kein Problem). Betreffend der Carporthöhe ist meiner Meinung nach §51(5) maßgebend welches besagt:
Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
der erste Teil wäre aufgrund des Bestandniveaus / späteren Niveaus schwer einzuhalten wobei ja dies nicht erforderlich ist solange die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beinträchtigt wird. Würde das somit bedeuten ich kann mein Carport im vorderen Bauwich auch 5m hoch (übertrieben) bauen solange ich die Belichtung einhalte? Oder gibt es hier noch andere Beschränkungen?
Vielen Dank!
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