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Aus §24 Steir. Baugesetz: "sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;" Und §4(29) schreibt: "Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke" Also Dach zählt nicht, weil da eh von "überdeckte" gesprochen wird. Geht also nur um die vier Seiten, die nicht "überwiegend" zu sein dürfen. Überwiegend lässt etwas Interpretationsspielraum, ob es um Fläche oder Anzahl Seiten geht. Zwei geschlossene Seiten sind sicher OK, weil man damit nicht mehr als die Hälfte schließt. Evt. kann man auch drei Seiten teilweise zumachen, sodass von der Fläche zumindest die Hälfte offen bleibt und es somit nicht überwiegend umschlossen ist und nicht unter die Gebäudedefinition fällt. 1 |
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Danke! Ich mach dann 1 Seite komplett zu und 2 zur Hälfte. |
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Es geht tatsächlich um die im Umfang umschlossene Fläche. Stichwort umschlossen. Eine Säule zählt nicht dazu, ebenfalls zählen auch keine halbhohen Stützmauern, Lamellenverkleidung und und und. Mindestens 50% der Außenwandfläche des Carports darf nicht voll umschlossen sein. Meine Gemeinde hat meinen ersten Carport im Zuge der Einreichung abgelehnt, weil die 2 offenen Seiten kleiner waren als die 2 geschlossenen (6,5x6 Meter). Als der Carport quadratisch (6,3x6x3 Meter) war und die Rückseite mit raumhohen Lamellen, im Abstand von wenigen Zenitmetern zueinander, verkleidet war, war es der Gemeinde auf einmal egal, weil es dann lediglich ein meldepflichtiges Vorhaben war. Vorsichtig muss man jedenfalls sein, wenn man durch ein "meldepflichtiges Carport" heimlich eine Garage baut, die dann andere Baugesetze verletzt (besonders Nachbarschaftsrechte wie Abstände). |
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