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·gelöst· Dachgeschossausbau bewilligungspflichtig (NÖ) ? [NÖ]

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  •  Ro78
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.8. - 24.8.2022
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo an alle !

Weiß jemand unter euch ob ein Dachgeschossausbau, bei dem die Gebäudehülle nicht verändert wird (abgesehen von Dachflächenfenstern), also keine Gaupen usw., bewilligungspflichtig ist?

Aus meiner Sicht geht das aus der Bauordnung nicht eindeutig hervor.

Vom Gefühl her würde ich sagen dass man eine Bewilligung benötigt.
Man könnte es noch am ehesten bei Pkt. 3 von §14 der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] zuordnen:

Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

Aber eigentlich passt es auch nicht da ja Standsicherheit und Brandschutz nicht geändert werden, Brandschutz vlt. schon (aber eig. auch nicht) aber wenn dann doch zum positiven hin.

Danke im Voraus!

Grüße, Robert

  •  mani11
  •   Bronze-Award
22.8.2022  (#1)
Servus.
Baust du ein Bad? WC?
bzgl. Brandschutz: habe bei meinem Ausbau eine Revisionstür zumauern müssen.
Und alles von Elektriker, Rauchfangkehrer und Installateur abnehmen lassen müssen.
Also denke ich schon dass eine Einreichung notwendig ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.8.2022  (#2)
Bevor es hier zu diversen Spekulationen kommt:
Ein Dachgeschossausbau ist grundsätzlich bewilligungspflichtig gem. § 14 Zif. 3!

Ob sich hier was verbessert (z.B. Brandschutz) oder ob eh alles gesetzeskonform gemacht wird, ist nicht das entscheidende Kriterium. Die Frage ist, ob die geplante bauliche Abänderung einen Einfluss auf div. Kriterien (wie z.B. Brandschutz, Statik, Belichtung ....) haben "könnte" - es geht also um die rein theoretische Möglichkeit einer Auswirkung, und zwar egal in welche Richtung. d.h. egal ob zum Positiven oder zum Negativen hin. Genau das prüft (und entscheidet) dann ja die Baubehörde im Bauverfahren (und nicht DU vorweg).  

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  •  Ro78
24.8.2022  (#3)
Raumwidmungen sind noch  nicht klar...
Danke für eure Antworten, danke Karl10, genau das wollte ich wissen.


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