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Dachvorsprung / Überdachung - § 52 / § 53 NÖ Bauordnung [NÖ]

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  •  HanghausNOE
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
12.8. - 24.8.2021
11 Antworten | 5 Autoren 11
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2021/20210812571422.jpg

Liebe Community,

Ich möchte gerne wissen, ob der Vorschlag wie im Bild dargestellt so realisierbar ist. Es geht um den seitlichen Bauwich und die entsprechend zulässigen Höhen dazu.

Vom Bauamt habe ich die Aussage bekommen, dass es sich bei der Überdachung der Terrasse an der Giebelseite NICHT um Dachvorsprünge im Sinne der gemäß § 52 Abs.1 Ziff. 3 handelt. Die Regelung für die Ermittlung der Gebäudehöhe bei zurückgesetzten Geschossen gemäß § 53 Abs. 3 kann daher nicht angewendet werden. 

Ich würde aber glauben, dass die Ermittlung der Höhen von Bauwerken in § 53 Abs. 5 definiert ist und klarstellt, dass Vorbauten gemäß § 52 sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück für die Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben. Im § 52 Abs. 1 Ziff. 3 sind Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m angeführt. Es gibt keinen schriftlichen Hinweis in der Bauordnung, dass nur traufenseitige Dachvorsprünge nicht bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt werden könnten.

Die Interpretation des Baumts ist darüberhinaus, dass es sich bei der Darstellung oben nicht um einen Dachvorsprung handelt sondern um eine Überdachung und diese wäre dann sehr wohl für die Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen.

Gibt es dazu Meinungen von den Experten?

Vielen Dank für eure Kommentare und Hilfe!

LG,
HanghausNOE

  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.8.2021  (#1)
Ohne dass du zum obigen Bild auch genaue Maße lieferst, wird da keine Antwort gegeben werden können.
Mit dem seitlichen Bauwich hat deine Frage, soweit ich sie verstanden habe, im Übrigen nichts zu tun. Es dürfte einzig und allein um die Frage gehen, wie man für eine solche Front die Gebäudehöhe ermittelt. Und dafür bietet sich bei einer derart gestalteten Front primär die Methode mit der Umhüllenden gem. §53a Abs. 2 an.

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  •  HanghausNOE
13.8.2021  (#2)


2021/20210813348103.jpg
Lieber Karl,

Anbei die Maße. Es geht darum, ob das ein Dachvorsprung ist oder nicht. Spielt dieser Dachvorsprung / diese Überdachung für die Gebäudehöhe eine Rolle oder nicht? Greift hier der § 52 Abs. 1 Ziff. 3 oder nicht?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.8.2021  (#3)
Naja, ein Maß für den Dachvorsprung liefert dein Planausschnitt aber nicht! Is ja nur ein Grundriss vom Obergeschoß ohne Darstellung des Daches.

Aber wie auch immer - hier meine Interpretation:
So wie du sehe ich "Dachvorsprüge" grundsätzlich an jeder Front zulässig - also sowohl traufseitig als auch giebelseitig.
Und: Dachvorsprünge gibt es - mangels gegenteiliger ausdrücklicher Regelung - grundsätzlich auch bei zurückgesetzten Geschoßen.

Die Frage ist also: handelt es sich um einen "Dachvorsprung" oder um eine "Überdachung". Und dafür gilt das Maß von. max. 1m.
Bis max. 1m ist es also ein "Dachvorsprung" und bleibt bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht.
Über 1m ist es eine "Überdachung" und geht voll in die Gebäudehöhenberechnung mit ein.

Soweit meine "Interpretation".....

Ob dein Projekt über oder max. 1m ist, wissen wir aber noch immer nicht defintiv.

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
15.8.2021  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: ein Maß für den Dachvorsprung liefert dein Planausschnitt aber nicht! Is ja nur ein Grundriss vom Obergeschoß ohne Darstellung des Daches.


Der Dachvorsprung wir zwar durch die strichlierte Linie dargestellt, aber eine explizite Bemaßung gibt es nicht.
Jedoch ist der Rücksprung mit 1,08 einkotiert, und der Vorsprung endet kurz davor.

Und:

zitat..
HanghausNOE schrieb: Im § 52 Abs. 1 Ziff. 3 sind Hauptgesimse, Dachvorsprünge und starre Verschattungseinrichtungen bis 1 m angeführt

Daraus schließe ich, dass der Vorsprung bewusst mit nur 1m geplant wurde, und nur die fehlende Bemaßung zu bekritteln ist.

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  •  HanghausNOE
15.8.2021  (#5)
Der Dachvorsprung ist mit genau einem Meter geplant und geht nach eurer Aussage nicht in die Gebäudehöhenberechnung mit ein. So war das auch geplant. Genau diese Aussage wird vom Bauamt her widersprochen. Anscheinend gibt die NÖ Landesregierung dem Bauamt auch recht. Was macht man in einem solchen Fall? Gibt es Beispielsfälle, wo das so doch mit einem Meter akzeptiert wurde?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.8.2021  (#6)

zitat..
HanghausNOE schrieb: Anscheinend gibt die NÖ Landesregierung dem Bauamt auch recht.

Wen genau meinst mit "NÖ Landesregierung"? Und in welcher Art und Weise wurde da "rechtgegeben"? Mit welcher "Verbindlichkeit"?

Welche Konsequenzen hätte es eigentlich, wenn es nicht als Dachvorsprung, sondern als Überdachung gewertet würde? Würdest du die Bauklasse überschreiten? Oder müsstest du einen größeren Bauwich einhalten, als vorgesehen?

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
15.8.2021  (#7)
Denke der Punkt warum das Bauamt meint, dass der Dachvorspung zur Gebäudehöhe mitzuberücksichtigen wäre, ist nicht dessen Ausladung, (1,00m), sondern weil das Geländer seitlich aufgrund der niedrigen Traufe des Daches aus baurechtlicher Sicht eine Wand darstellt (mehr als die Hälfte seitlich flächig) und es somit zu einer raumbildenden Überdachung wird (in diesem Fall drei "Wände" + Dach). 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.8.2021  (#8)
@ProjectX 
Grundsätzlich wär das natürlich denkbar. Für mich schaut das aber so aus, als würde über dem seitlichen Geländer die freie Höhe bis zur Dachhaut mehr sein als die Höhe des Geländers. Damit würde aber das "flächige" Geländer weniger als 50% sein und somit gäbe es keine Raumbildung.
Genau wissen wir das natürlich nicht, da hier über diese Situation nach wie vor nicht alle konkreten Maße vorliegen.

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  •  HanghausNOE
18.8.2021  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
HanghausNOE schrieb: Anscheinend gibt die NÖ Landesregierung dem Bauamt auch recht.
──────

Wen genau meinst mit "NÖ Landesregierung"? Und in welcher Art und Weise wurde da "rechtgegeben"? Mit welcher "Verbindlichkeit"?

Welche Konsequenzen hätte es eigentlich, wenn es nicht als Dachvorsprung, sondern als Überdachung gewertet würde? Würdest du die Bauklasse überschreiten? Oder müsstest du einen größeren Bauwich einhalten, als vorgesehen?

Ich habe noch nicht alle Informationen vom Bauamt bekommen. In einer mündlichen Darstellung wurde mir aber gesagt, dass es sich hier nicht um einen Dachvorsprung mit max. 1 m handelt. 

Ja. Wir müssten einen größeren Bauwich einhalten als vorgesehen.

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  •  HanghausNOE
18.8.2021  (#10)


2021/2021081840597.jpg


2021/20210818664962.jpg

Danke für eure wertvollen Hinweise! Anbei nochmals zwei Darstellungen aus dem Einreichplan. Mehr an Maßen habe ich aber leider nicht.

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  •  graman
24.8.2021  (#11)
Hallo!

Meiner Einschätzung nach muss hier der Planer die Situation einfach vollständig darstellen. Am besten im Schnitt eine Kote für den Dachvorsprung mit 100cm setzen.
Dann in der Ansicht die Geländer und die Verlängerung von Geländeroberkante bis Dachvorsprung Unterkante richtig kotieren, damit ersichtiglich ist, dass das Geländer keine Wand und somit raumbildend ist (<50%).
Dann fehlt im Schnitt noch die Darstellung der Umhüllenden, damit die Behörde das beurteilen kann.

Ich denke die Behörde stellt sich einfach quer, weil sie nicht interpretieren will, was sie auf Grund der Plandaten im Moment muss.

LG Manuel G.

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