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dass ein bus eine immobilie wird kann ich mir schwer vorstellen, solang er nicht fix mit einem fundament verbunden ist. ich würd eher bei der kontamination vom erdreich ansetzen. |
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Was meinst du mit Immobilie?
Soviel ich weiß, ist auch ein fix aufgestellter Wohnwagen bewilligungspflichtig. Warum sollte das bei einem Bus nicht galten? Weiters gibt es eine Erkenntnis vom VwGH (89/06/0201), die besagt, dass ein fahruntaugliches Kraftfahrzeug, unabhängig davon ob es Räder besitzt, als kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und als bauliche Anlage gilt, da es nicht von selbst fortbewegt werden kann. Ich bin mir sicher, das gilt in diesem Fall genauso. Die Frage ist für mich eher, ließe sich dafür eine Baugenehmigung bekommen? |
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Warum sollte er nicht eine Bauhütte auf Rädern aufstellen. Ob das jetzt Autobus oder Blechcontainer heißt, müsste eigentlich wurscht sein. Zierde ist es sicher keine, aber was wäre, wenn etliche schiefe Holzhütten da stehen würden, schauen auch nicht schön aus, aber da könnte auch keiner was machen! Wegen der Kontamierung durch Öl, wird sich sicher ein hilfsbereiter Nachbar finden, der immer kontrolliert.
Ob der Autobus nur abgestellt, oder als zukünftige Bauhütte genutzt wird, wird sicher schlecht zu beweisen sein. Wohnwägen stehen ja auch oft als Bauhütten da, sagt auch keiner was. |
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Die Kernfrage ist also: handelt es sich um ein Fahrzeug oder um ein Bauwerk??
Bevor ich auf die Unterscheidung näher eingehe ergibt sich vorweg folgendes: - Für ein Bauwerk verlangt die Bauordnung eine BAubewilligung - für das Abstellen eines Fahrzeuges (oder Anhängers) verlangt die Bauordnung eine Bauanzeige betreffend die Verwendung eines Grundstückes im Bauland als Stellplatz Weder das Eine noch das Andere dürfte hier befolgt worden sein. Eine Rechtswidrigkeit des derzeitigen Zustandes ist somit auf jedenfall gegeben. Zur Unterscheidung Fahrzeug/Bauwerk: Dass der Bus (aus eigener Kraft) fahrunfähig ist, ist nicht von Bedeutung. Es genügt, wenn er gezogen oder geschleppt werden kann, um als Fahrzeug zu gelten (es steht nirgends was von KRAFTfahrzeug). Das Ziehen oder Schleppen muss jedoch ohne unverhältnismäßig hohe Vorbereitungsmaßnahmen und über eine nennenswerte Strecke möglich sein. Hast du das Erkenntnis zur Gänze gelesen?? Und weißt du auch, was in diesem Fall in der Entscheidung des VwGh schlußendlich rausgekommen ist?? So einfach und eindeutig ist die Sache jedenfalls nicht. D.h. nach der obigen, eher oberflächlichen Beschreibung dürfte es sich weiterhin um ein Fahrzeug handeln. Für das Gegenteil (nämlich für ein Bauwerk) bräuchte es konkrete Maßnahmen und Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit des Fahrens (oder auch gezogen werden) sprechen. |
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Ja, hab ich gelesen. Zum jetzigen Zeitpunkt ließe sich der Bus noch ziehen, sobald das Nachbargrundstück bebaut ist (weil parallel zur Straße am hinteren Grundstücksrand aufgestellt und damit keine Zufahrtsmöglichkeit für ein Zugfahrzeug), wohl nicht mehr. Wie leicht er wieder fahrtüchtig zu machen ist, kann ich natürlich nicht beurteilen. Aber du hast schon recht, so klar wird das nicht sein. Mir ging es aber ohnehin eher um ein paar theoretische Fragen.
Ich fasse mal zusammen: - Sofern der Bus, aus welchem Grund auch immer, nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewegt werden kann, wäre er bewilligungspflichtig. Könnte man denn dafür eine Bewilligung bekommen? - Sofern er irgendwie bewegt werden kann, ergäbe sich nur eine Anzeigepflicht für den Stellplatz. Darf ich denn im Bauland-Wohngebiet einen Bus-Stellplatz anzeigen? Und falls ja, heißt das im Umkehrschluss nicht auch, ich könnte auf meinem Grundstück ein paar Stellplätze anzeigen und dort alte Fahrzeuge oder auch Wohnwägen abstellen und diese dann ohne Baugenehmigung für ähnliche Zwecke nutzen (z.B. als große Gartenhütte), für die ich aber keine Genehmigung bekäme (z.B. im seitlichen Bauwich, den ich nicht bebauen darf oder auch direkt an der Grundstücksgrenze ein LKW mit mehr als 3m Höhe)? |
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euch mag ich nicht als nachbarn |
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Glaub mir, der mit dem Bus ist für dessen Nachbarn sehr, sehr unleidlich - und das nicht nur wegen dem Bus. Bevor ich jemandem einen alten, häßlichen Bus direkt vor den Garten stelle, würde ich ein Gespräch mit den Nachbarn suchen. |
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- Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Beschränkung für eine max. Anzahl von solchen Stellplätzen - die Fahrzeuge selbst, die da abgestellt werden, gehen die Baubehörde nichts an, solange es Fahrzeuge sind. - daher ist es für das Baurecht auch wurscht, wie die Fahrzeuge genutzt werden (solange es Fahrzeuge sind) - daher kommen da auch irgendwelche Höhen- oder Abstandsregelungen nicht zum Tragen (gelten ja nur für Bauwerke im bewilligungs-/-anzeigeverfahren und nicht für Fahrzeuge, die nicht in das Baurecht fallen) |
Wollte ja auch nur darauf hinweisen, dass die (sogar mit umfangreichen Gutachten belegten) Argumente der Behörden, dass es sich nicht mehr um ein Fahrzeug handle, vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls als nicht ausreichend gewertet wurden. D.h mit anderen Worten: es ist sehr lange von einem Fahrzeug auszugehen, ehe es zu einem Bauwerk wird! Ich frag mal: warum nicht? bzw.: was könnte dagegen sprechen? Da fallen mir nur im Einzelfall zutreffende Details ein, wie z.B. ein bebauungsplan mit bestimmten Vorgaben. Generelle Argumente dagegen, die eine Bebwilligung grundsätzlich verhindern, fallen mir nicht ein. Aber du kannst ja mal was vorschlagen, was als Ablehnungsgrund heranziehbar wäre! Die Frage stellt sich so nicht!! Es geht im Baurecht bei dieser anzeige nicht um einen "BUS"-Stellplatz. Es geht also nicht um das Fahrzeug bzw die Art des FAhrzeuges, sondern es geht um die Fläche, dass diese als Stellplatz für eine Fahrzeug oder Anhänger verwendet wird (welches Fahrzeug das im Detail ist, interessiert das Baurecht nicht). Die Bauanzeige für den Stellplatz wird in der Regel auch zur Kenntnis genommen werden können/müssen. Es könnte auch hier max. eine Detailregelung in einem Bebauungsplan dagegen sprechen.
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Habe gerade einen 52 Jahre alten Bus im Internet gesehen, mit dem auch Hochzeitsgesellschaften transportiert werden. Also das Alter sagt weniger über den Zustand aus. Wenn das Grundstück, auf dem der Bus steht, so halbwegs gepflegt wird, schaut das sicher nicht so schlecht aus. Vielleicht ladet er die Nachbarn mal zu einer Party im Bus ein?
Würde da als Nachbar eher gute Miene dazu machen, nachdem eh wahrscheinlich nichts dagegen unternommen werden kann. Der Grundstücksbesitzer könnte genau so gut Kleinvieh einzäunen, oder Hunde. Glaube, dass da der Bus das kleinere Übel ist! Wenn das mit den Bewilligungen so weiter geht, braucht man bald auch eine Abstellgenehmigung für jede Scheibtruhe! überspitzt formuliert. |
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@Karl: Danke für die ausführliche Antwort, jetzt ist meine Neugier befriedigt :)
Ja, das Alter sagt wirklich nicht viel aus. Der betreffende Bus ist allerdings wirklich kein Schmuckstück und momentan lagert dort nur Gerümpel drinnen (das natürlich durch die Fenster sichtbar ist). Ich denke das störendste daran ist, dass dadurch das Grundstück ein bisschen nach Schrottplatz wirkt (weil ja sonst nichts drauf ist). Ja, ich finde manches etwas überreguliert. Für eine kleine Hütte, um Fahrräder aufzubwahren, braucht man ggf. eine Genehmigung, für einen riesigen Bus nicht. |
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Schade!
Scheinbar ist der Bus wirklich nur zum ärgern abgestellt! So Oldtimer haben normal schon ihren Reiz! (wie halt ältere Männer ) |
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qft :D Wer sowas will sollte in einen Schrebergarten gehen aber Leute die Eigentum erworben haben bitte ihr Eigentum auch im gesetzlichen Rahmen nutzen lassen. Leben und Leben lassen. Sicher schauts nicht Schön aus, mich nerven auch diese ReihenSchachtelHäuser die sie jetzt so überall hin bauen. Jeder lebt eben anders, und man hat kein Recht auf Nachbarn die genauso leben wie man selbst. |
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Altfahrzeuge bzw. Autowracks (=KFZ ohne Zulassung und mit abgelaufener Begutachtungsplakette) dürfen nicht auf einem unbefestigten Untergrund bzw. nicht überdachten Ort abgestellt werden.
Es gibt natürlich Ausnahmen: Fahrzeug müsste versperrt sein, alle Flüssigkeiten inkl. Stoßdämpferöl und Batterieflüssigkeit müssten entfernt sein. Das Fahrzeug darf auch das Ortsbild nicht stören. Dieser Autobus wird daher, meiner Meinung nach, eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz darstellen (illegal Abfall sammeln). Eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sollte das Problem des Nachbarn lösen (dafür vielleicht einen Nachbarschaftsstreit erzeugen Die Strafen sind nämlich sehr hoch lg Markus |