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Drohende Nichtigkeit Baubewilligung nach Baufertigstellung [Stmk]

 
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  •  BurnsAt
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
27.10. - 29.10.2023
12 Antworten | 4 Autoren 12
12
Ich habe in Graz einen Zubau gebaut - alles natürlich auf korrektem Weg mit Baubewilligung und Benützungsbewilligung.

Nach 2 Jahren hat sich herausgestellt, dass der Zubau nicht mit dem Räumlichen Leitbild der Stadt Graz übereinstimmt, und deswegen mit Nichtigkeit bedroht ist (ein Verfahren ist anhängig). Konkret wurden zwar die normalen Abstände des Baugesetzes eingehalten, im Räumlichen Leitbild sind aber geringere Abstände definiert.

Tatsächlich scheint es nach §8 Abs 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 die Möglichkeit zu geben, dass eine Baubewilligung bis zu 3 Jahre für nichtig erklärt werden kann - was mich ziemlich schockiert hat.

Hat hier jemand Erfahrungen? Wie wahrscheinlich ist es, dass das passiert? Ist das eine Ermessensentscheidung?

Falls der Super-GAU eintritt - wer haftet dann für die Kosten? (Zubau+Abriss) Ich würde einmal von Amtshaftung ausgehen, da es ja die Verantwortung der Baubehörde ist, das zu prüfen.

  •  Melmar
  •   Bronze-Award
27.10.2023  (#1)

zitat..
BurnsAt schrieb: Ich würde einmal von Amtshaftung ausgehen, da es ja die Verantwortung der Baubehörde ist, das zu prüfen.

ein laienhaftes +1

Ohne Bewilligung geht´s ja nicht. Wenn du, wie du schreibst, alles nach Plan ausgeführt hast, sehe ich hier die Baubehörde in der Verantwortung. Rein logisch und mit Hausverstand betrachtet, wer sonst???? Die Gemeinde, in deinem Fall die Stadt Graz, hat dir sicher auch zusätzliche Kosten (Erschließungskosten, Ergänzungsabgabe Kanal,.......) vorgeschrieben, die du zu entrichten hattest. Diese Dinge erfordern immer einen dementsprechenden Bescheid von der Baubehörde.

Ich kann dir leider nicht mir Erfahrungen dienen, lediglich meine laienhafte, jedoch mit Hausverstand verbundene Meinung posten.

Hier im Forum gibt es Fachleute, die dir in deiner Situation sicher weiterhelfen können.
Werde den Thrad interessehalber mitverfolgen.

Auf alle Fälle alles Gute und lG!


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.10.2023  (#2)

zitat..
BurnsAt schrieb: (ein Verfahren ist anhängig)

Dazu würde mich zunächst interessieren:
- Welches Verfahren genau ist das?
- Welche Behörde führt es?
- Wie wurde das Verfahren formal gestartet?
- Was bzw. wer war der konkrete Anlass?
- Was ist in diesem Verfahren bisher geschehen?

Um welche konkrete Bestimmung in der Verordnung des räumlichen Leitbildes geht es (bitte sag uns den Paragrafen), welcher dein Bau widerspricht?
In welchem Bereichstyp liegt deine Liegenschaft?
In welcher Teilraumnummer liegt deine Liegenschaft?

Welches Datum hat deine  Baubewilligung?


1
  •  BurnsAt
27.10.2023  (#3)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
BurnsAt schrieb: (ein Verfahren ist anhängig)
───────────────

Dazu würde mich zunächst interessieren:
- Welches Verfahren genau ist das?
- Welche Behörde führt es?
- Wie wurde das Verfahren formal gestartet?
- Was bzw. wer war der konkrete Anlass?
- Was ist in diesem Verfahren bisher geschehen?

Um welche konkrete Bestimmung in der Verordnung des räumlichen Leitbildes geht es (bitte sag uns den Paragrafen), welcher dein Bau widerspricht?
In welchem Bereichstyp liegt deine Liegenschaft?
In welcher Teilraumnummer liegt deine Liegenschaft?

Welches Datum hat deine  Baubewilligung?

Eigentlich ist es ein Bauverfahren des Nachbarns in zweiter Instanz (also beim LVwGh). Hier habe ich vorgebracht, dass der Nachbar den Grenzabstand nicht einhaltet, worauf der Nachbar vorgebracht hat, dass ich vor 2 Jahren den Grenzabstand auch nicht eingehalten habe.

Der LVwGh hat einen Amtssachverständigen (der Steiermärkischen Landesregierung) bestellt, um beides zu prüfen.

Konkret geht es um folgenden Punkt aus dem räumlichen Leitbild:

§4 Abs 7 (Villenviertel
u. offene Bebauung
mäßiger Höhe)
max. 2G- 5G
offen Abgerückt, straßenbegleitend
-
Begrünung der Vorgartenzone, Einfriedungen überwiegend blickdurchlässig, Erhalt
des durchgrünten Charakters,
Ausschluss von abschottenden flächigen Elementen
Tiefgarage oder in Gebäude integriert; Bei überwiegender
Wohnnutzung ist die Errichtung von PKW- Stellplätze in freier
Aufstellung in verträglicher Relation zur Bauplatzgröße zulässig,
sofern mit Gebietscharakter und Topographie vereinbar
Grundrißliche Proportionen der Hauptgebäude annähernd quadratisch; Ausschluss von offenen Erschließungen, Ausschluss von
außenliegenden Bauteilen (Stiegenhäuser, Balkone u.dgl.), die
in den Grenzabstand lt Stmk BauGesetz hineinragen; etwaige offene Stellplätze sind im Nahbereich der Straße anzuordnen

Die Baubewilligung ist von 9/2021, also noch innerhalb dieser 3-Jahres-Frist...


1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.10.2023  (#4)
Das von dir genannte "Verfahren" ist also eine Beschwerde deinerseits gegen eine dem Nachbarn erteilte Baubewilligung.
Es ist somit KEIN "Verfahren" betreffend Aufhebung deines Bewilligungsbescheides wegen Nichtigkeit anhängig. Für ein solches Verfahren wäre im Übrigen das Landesverwaltungsgericht auch gar nicht zuständig.
Also: Zumindest derzeit ist deine Frage bzw. dein Problem nicht akut. Es gilt daher abzuwarten, ob da wirklich was kommt - am gegebenen Sachverhalt (eine vermutlich rechtswidrig erteilte Baubewilligung) kannst sowieso nichts mehr ändern.

Resumee: sollen wir wirklich über ein Verfahren diskutieren, welches es vielleicht nie geben wird?

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  •  BurnsAt
28.10.2023  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb:

Das von dir genannte "Verfahren" ist also eine Beschwerde deinerseits gegen eine dem Nachbarn erteilte Baubewilligung.
Es ist somit KEIN "Verfahren" betreffend Aufhebung deines Bewilligungsbescheides wegen Nichtigkeit anhängig. Für ein solches Verfahren wäre im Übrigen das Landesverwaltungsgericht auch gar nicht zuständig.
Also: Zumindest derzeit ist deine Frage bzw. dein Problem nicht akut. Es gilt daher abzuwarten, ob da wirklich was kommt - am gegebenen Sachverhalt (eine vermutlich rechtswidrig erteilte Baubewilligung) kannst sowieso nichts mehr ändern.

Resumee: sollen wir wirklich über ein Verfahren diskutieren, welches es vielleicht nie geben wird?

Ja das hast Du schon richtig zusammengefasst. Wie Du Dir vorstellen kannst beschäftigt mich das Thema ziemlich...

Es gibt (noch) kein Verfahren gegen mich, aber es prüft schon einmal ein Amtssachverständiger meine Baubewilligung. Wie ich es aktuell verstehe, gäbe es ohnehin kein Verfahren, sondern das Land (aber wer konkret?) würde den Bescheid nach Ermessen aufheben.

Ändern kann man es nicht mehr, richtig - aber ich Frage mich, wie ist hier die Praxis. Also wie ist die Ermessensentscheidung bei einem rechtswidrigen Baubescheid - eher aufheben oder eher belassen? Und haftet im Falle des Aufhebens die Stadt für alle Kosten? (Also Bau + Abriss/Rückbau)


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.10.2023  (#6)

zitat..
BurnsAt schrieb: Es gibt (noch) kein Verfahren gegen mich, aber es prüft schon einmal ein Amtssachverständiger meine Baubewilligung.

Sobald ein Amtssachverständiger was prüft, läuft auch ein Verfahren. Amtssachverständige sind NUR in Verfahren tätig.
Und da stellt sich die Frage:
- wer hat den Amtssachverständigen beauftragt?
- Welches konkrete Beweisthema hat der Amtssachverständige vorgegeben bekommen?

Das Landesverwaltungsgericht hat keine Berechtigung, im Beschwerdeverfahren betreffend die Baubewilligung für den Nachbarn, deine Baubewilligung zu überprüfen! Die ist hier in diesem Verfahren nicht Gegenstand!! Was hat Deine Baubewilligung mit dem Bauvorhaben vom Nachbarn zu tun??

Du hast Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Hast du das alleine gemacht/formuliert? Hattest du da einen Anwalt? Bist du durch einen Anwalt in diesem Beschwerdeverfahren vertreten?
Wenn das Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bewilligungsbescheid für das Bauvorhaben des Nachbarn unzulässiger Weise auch DEIN Bauwerk auf Rechtmäßigkeit überprüft, dann hätte man sich dagegen wehren müssen - entweder DU, oder - wenn du eine Vertretung hast - durch deinen Anwalt!
Da musst du schon genauere Infos liefern, was da alles konkret passiert (ist).

Wie ich schon sagte: Das Landesverwaltungsgericht ist für ein allfälliges Nichtigkeitsverfahren betreffend dein Bauwerk nicht zuständig, sondern die Landesregierung. Das Verfahren der Landesregierung wird vermutlich durch die Baurechtsabteilung des Amtes der Landesregierung abgewickelt. Gibt es von dieser irgendeine Aktivität??

zitat..
BurnsAt schrieb: Wie ich es aktuell verstehe, gäbe es ohnehin kein Verfahren, sondern das Land (aber wer konkret?) würde den Bescheid nach Ermessen aufheben.

Wenn die Landesregierung deinen Bescheid aufheben sollte, dann geht das nur, wenn es vorher ein Verfahren gibt, wo der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wird. Ohne vorangehendem Verfahren kann es keine Nichterklärung geben.




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  •  BurnsAt
29.10.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Sobald ein Amtssachverständiger was prüft, läuft auch ein Verfahren. Amtssachverständige sind NUR in Verfahren tätig.
Und da stellt sich die Frage:
- wer hat den Amtssachverständigen beauftragt?
- Welches konkrete Beweisthema hat der Amtssachverständige vorgegeben bekommen?

Die Richterin hat den Sachverständigen beauftragt, um die Abstandsrelevanz von meinem 2 Jahre alten Bau zu prüfen - eben im Verfahren, das eigentlich die Abstandsrelevanz des Nachbarn prüft.


zitat..
Karl10 schrieb: Das Landesverwaltungsgericht hat keine Berechtigung, im Beschwerdeverfahren betreffend die Baubewilligung für den Nachbarn, deine Baubewilligung zu überprüfen! Die ist hier in diesem Verfahren nicht Gegenstand!! Was hat Deine Baubewilligung mit dem Bauvorhaben vom Nachbarn zu tun??

Ganz genau - 1. Nicht Inhalt des Verfahrens, 2. Kompetenzüberschreitung - nicht in der Verantwortung des LVwGh... Das ist auch das erste, was mein Anwalt, den ich jetzt erst habe und mit dem ich erst ein kurzes Erstgespräch geführt habe, gesagt hat.


zitat..
Karl10 schrieb: Wenn das Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Bewilligungsbescheid für das Bauvorhaben des Nachbarn unzulässiger Weise auch DEIN Bauwerk auf Rechtmäßigkeit überprüft, dann hätte man sich dagegen wehren müssen - entweder DU, oder - wenn du eine Vertretung hast - durch deinen Anwalt!

Das ist erst diese Woche passiert - dagegen werde ich mich wehren, aber es ist jetzt damit schon beim Amtssachverständigen der Landesregierung bekannt...


zitat..
Karl10 schrieb: Wenn die Landesregierung deinen Bescheid aufheben sollte, dann geht das nur, wenn es vorher ein Verfahren gibt, wo der maßgebliche Sachverhalt festgestellt wird. Ohne vorangehendem Verfahren kann es keine Nichterklärung geben.

Ich denke auch, dass es dafür ein eigenes Verfahren bei der Landesregierung geben müßte. Darüber habe ich aber keine Informationen gefunden - werde ich darüber informiert, habe ich da überhaupt ein Parteienrecht, oder bin ich von dem Verfahren bei der Landesregierung ausgeschlossen? Wie ich das bisher gelesen habe, bin ich da nämlich nicht involviert, bekomme (vielleicht) einmal einen Nichtigkeitsbescheid und kann dann erst etwas tun.

Nur - wenn es den Nichtigkeitsbescheid einmal gibt, ist es halt schon zu spät, denn im Endeffekt wird das eine Ermessensentscheidung sein, wogegen ich dann im Instanzenweg sehr geringe Chancen haben werde...


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  •  Ego1
29.10.2023  (#8)
Unter Juristen gilt der Spruch. Wehe der Beschwerdeführer spricht die Richter falsch an,  dann hat man gleich ganz sicher verloren wurst um was es geht.                       Karl10 hat alles sehr gut erklärt.                     Dein Anwalt wird schon richtige Schritte einleiten.....

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.10.2023  (#9)

zitat..
BurnsAt schrieb: Die Richterin hat den Sachverständigen beauftragt, um die Abstandsrelevanz von meinem 2 Jahre alten Bau zu prüfen

Das ist mir zu ungenau formuliert.
Was genau ist der Auftrag:
- zu prüfen, ob dein Bau der erteilten Bewilligung entspricht?
oder
- zu prüfen, ob die erteilte Baubewilligung gesetzwidrig war?
Das ist ein wesentlicher Unterschied!!

Und weiters: wir wissen nicht, worin genau deine Beschwerde gegen den Bescheid für das Nachbargebäude begründet ist. Welcher konkreten gesetzlichen Bestimmung widerspricht deiner Meinung nach das Nachbarprojekt und warum??

Könnte es sein, dass für die Beurteilung des zulässigen/gesetzmäßigen Abstandes des Nachbargebäudes die Situierung DEINES Bauwerkes eine Rolle spielt? Dann nämlich wäre es erklärbar, dass man auch dein Bauwerk überprüfen muss, ob es so, wie es steht, auch eine Bewilligung/einen Konsens hat.

Der Auftrag an den Amtssachverständigen muss ja irgendwo konkret schriftlich formuliert sein. Wie lautet er wörtlich???




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  •  BurnsAt
29.10.2023  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: Das ist mir zu ungenau formuliert.
Was genau ist der Auftrag:
- zu prüfen, ob dein Bau der erteilten Bewilligung entspricht?
oder
- zu prüfen, ob die erteilte Baubewilligung gesetzwidrig war?
Das ist ein wesentlicher Unterschied!!

Die Formulierung ist im LVwGh-Beschluss noch viel ungenauer: Der Amtssachverständige soll die Abstandsrelevanz meines Balkons beurteilen.

Bei meiner Beschwerde ging es um den Grenz- und Gebäudeabstand des neu zu errichtenden Gebäudes des Nachbarn, darauf kann also ein Balkon meinerseits keinen Einfluss haben.

Danke für Deinen vielen Input übrigens einmal! Weißt Du zufällig noch, wie ein Verfahren auf Bescheidnichtigkeit bei der Landesregierung ausschaut - werde ich darüber informiert, werde ich angehört?


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.10.2023  (#11)
Kannst mir mal das Wort "AbstandsRELEVANZ" erklären? Was soll das genau sein?

1
  •  BurnsAt
29.10.2023  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb:

Kannst mir mal das Wort "AbstandsRELEVANZ" erklären? Was soll das genau sein?

Weiß ich nicht - steht aber so im Beschluss vom LVwGh...


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