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@lukha - hab dir das mal rausgesucht aus Bautechnikverordnung für NÖ:
§ 22 Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen (1) Mindeste Breite 1. Hauptgänge und Hauptstiegen: 1 m 2. Nebengänge und Nebenstiegen: 90 cm (2) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite): 1. durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler): höchstens 10 cm 2. durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B. Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt) (3) Mindeste lichte Durchgangshöhe 1. von Hauptgängen: 2,10 m 2. von Hauptstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m sg gerhard |