Hallo zusammen,
ich bin derzeit auch am Planen meiner Anlage dabei hierauf gestoßen (hoffe das war nicht schon in einem anderen Thread Thema)
https://www.bmk.gv.at/recht/begutachtungsverfahren/EAG.html Die neuen Fördercalls sind darin enthalten und auch folgender Passus:
"Ist der Förderwerber Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG, BGBl. Nr. 140/1979,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, können Anträge auf Förderung durch
Investitionszuschuss, abweichend von Abs. 1, nach Beginn der Arbeiten, jedoch spätestens vor
Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden.
Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall nicht vor dem 30. November 2022 liegen"
Somit kann man den Elektrounternehmen eigentlich gleich den Auftrag erteilen... ich finds gut
😀
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