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Einfriedung mit Niveauveränderung in NÖ

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  •  Markus12
20.4. - 30.4.2021 1
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Hallo liebe Mitglieder,

einer meiner zukünftigen Nachbarn in NÖ hat um Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung und Niveauveränderung angesucht. Unsere Gärten treffen an der Rückseite aneinander. Die Pläne sind jedoch nicht so ganz nach meinem Geschmack. Meiner Ansicht nach ist die Anschüttung etwas übertrieben. 
Ich bitte um eure Meinung und Beurteilung, ob das in der Form zulässig sein kann, und welche Bedenken es geben kann.

Hier ein Ausschnitt des Lage- und Höhenplans.


2021/20210420293181.png

Das Gelände hat generell eine durchgehende Steigung und mein Nachbar ist im Besitz des höher gelegenen Grundstücks in südwestlicher Richtung (im Plan Nr. 13), mein Grund hat die Nr. 17.
Sein Haus ist gerade im Bau, meines braucht noch ein bisschen Zeit^^ (gibt noch keinen Plan).
Geplant hat er eine Geländeanschüttung im Bereich der Grundstücksgrenze von 1,54m am Grenzpunkt 27 und 1,30m am Grenzpunkt 26. Darauf soll noch ein 1,5m hoher Lattenzaun kommen. In Summe würde ich dann also an der Rückseite meines Gartens auf eine 3m hohe Wand blicken.
Im hinten Bereich der jeweiligen Gärten ist ein etwa 10m breiter "Grünabschnitt" vorgeschrieben, der nicht bebaut werden darf, also auch keine Nebengebäude. Es geht also nur um den Zaun.

Laut Vertreter der Gemeinde hat der zuständige Bausachverständiger bereits sein OK zu den Plänen gegeben, da offenbar alles der Bauordnung entspricht. 
Ich habe nun eben noch die Möglichkeit meine Bedenken oder Einwendungen in den nächsten paar Tagen zu äußern.

Meine ersten Gedanken, oder Fragen waren. Ist es generell zulässig im Grünbereich einen 3m hohen Zaun zu errichten? Hat das negative Einflüsse auf die Sonneneinstrahlung? Beieinflusst das mein Bezugsniveau? Erscheinungsbild,...

An der Stelle möchte ich noch erwähnen, dass die Grundstücke nicht symetrisch zueinander angeordnet sind, sondern etwas überlappen. Ich habe in dem Fall an der Rückseite meines Gartens 2 angrenzende Grundstücke. Wenn also der 2. Nachbar (Nr. 14), der auch noch nicht gebaut hat, nicht genau die selbe Geländeveränderung vornimmt, sondern auf dem aktuellen Niveau bleibt, ergibt das am Ende des Tages einen Wildwuchs an unterschiedlichen Zaunhöhen, was bestimmt nicht sehr schön ausschauen wird.

Gibt es eurer Meinung nach hierbei eine realistische Chance etwas zu beanstanden um eine etwas geringere Niveauveänderung zu erreichen, oder ist das aussichtlos?
Da ich selbst noch nicht gebaut habe und in der Materie noch keine Erfahrung habe, weiß ich auch nicht genau, worauf ich achten soll, bzw. ob mich das für mein zukünftiges Bauvorhaben in irgendeiner Art und Weise einschränken könnte. Ich denke da an Niveauvorgaben im Bereich der Grundstücksgrenze. Gibt es sonst noch etwas,  an das ich noch überhaupt nicht gedacht habe?

Ich würd mich über eure Meinungen sehr freuen und sag jetzt schon mal Vielen Dank.

LG Markus
 


  •  Manolo
30.4.2021  (#1)
Hallo,

wenn kein Bezugsniveau festgelegt wurde, gilt das UR-Niveau wie es in der Natur ersichtlich und vorhanden ist. Dein Nachbar kann das Gelände anpassen, solange er keinen Vorteil bei der Gebäudehöhe daraus generiert, es sei denn er hat eine Wannenlage lt. BO. Ich denke irgendwo bei $67 NÖ BO (warum hat das Iphone keine Paragraphenzeichen?) 
Hatte bei meinem Grund auch Wannenlage, da alle Nachbarn in den 80er Jahren aufgeschüttet haben und ich der letzte war, der jetzt zu bauen beginnt. 
Da durfte ich mein Bezugsniveau verändern (ich brauchte es auch für die Gebäudehöhe)

Bezüglich Sonneneinstrahlung darf die Bebauung des Nachbarn keine negativen Einflüsse auf die Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarn haben und er darf dich hier nicht negativ einschränken. Dazu muss er mit der maximal erlaubten Bebauung durch dich rechnen und das auch so berücksichtigen. Eine Sockelmauer ist mMn auch ein Bauwerk. 

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