« Hausbau-, Sanierung  |

Ergänzungsabgabe + Aufschließungskosten?

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  Gast
3.4. - 10.6.2012
20 Antworten 20
20
Hallo!
Ich bin mittlerweile noch Gast in eurem Forum, aber eure Beiträge, Fragen und Antworten sind wirklich sehr interessant und hilfreich.
Ich habe folgendes Problem: Wir möchten ein Grundstück in NÖ kaufen. Der Verkäufer hat das Grundstück noch nicht parzellieren lassen. Es handelt sich insgesamt um 2.600m² und er würde es auf zwei Parzellen teilen à 1.300 m² teilen.
Nun geht es uns um die Aufschließungskosten für die Grundstücke. Mir ist klar, dass diese teurer werden, je kleiner das Grundstück ist (per m² aufgerechnet). Daher kam uns die Idee, dass wir das Grundstück erst gesamt aufschließen könnten und anschließend teilen. Da würde aber die Ergänzungsabgabe anfallen und wir würden wieder teurer kommen.
Nun wurde mir aber die Info gegeben, dass, wenn die Ergängzungsabgabe bei der Teilung für das ganze Grundstück bezahlt wird, die Aufschließungsabgabe nicht mehr fällig wird.
Kann mir jemand sagen, ob diese Information tatsächlich korrekt ist?

Vielen Dank schon mal im voraus für eure Antworten.

  •  secat
4.4.2012  (#1)
Hallo,
ich versteh die Frage wirklich nicht ganz aber was ich dir sagen kann ist:
Es ist völlig wurscht wie du es drehst und wendest, der Preis bleibt immer gleich!
Ich hab mir das bei uns zig mal durchgerechnet.
Wenn du zuerst Aufschließungskosten für den Gesamtgrund zahlst und dann Ergänzungsabgabe ist das genau der selbe Betrag wie die Aufschließungskosten für die beiden Parzellen (geteilt aus dem Gesamtgrund).

Man kann das selber nachrechnen. Ist nicht einfach aber hier gibts ganz gute Infos dazu:
http://www.immonews.at/Bauordnung/bautext38-44.htm

Wenn ichs falsch verstanden habe, einfach nochmal fragen.
lg

1
  •  kreuzenstein
4.4.2012  (#2)
Eine Ergänzung vielleicht dazu: - Die meisten NÖ Gemeinden rechnen die Aufschliessungskosten nach der Strassenfront. Wenn es also überhaupt möglich ist (teilungstechnisch) nimm den Grund mit der schmalen Strassenfront.
Warum ist das so? Da die Aufschliessungskosten ja Kanal, Strasse und Co zahlen. Und je länger die vor dem Grund ist, desto teurer wirds für die Gemeinde. Daher: Aufschliessungskosten gelinkt an die Strassenfront.

1
  •  Ondori
4.4.2012  (#3)
Danke für eure Antworten. Ich habe mir das auch so gedacht, aber bei einer Gemeinde in NÖ habe ich die Auskunft bekommen, dass, wenn das Grundstück noch nicht parzelliert wurde eben nur die Ergänzungabgabe fällig würde und die Aufschließungskosten dann nicht mehr zu bezahlen wären.
Wenn das so stimmen würde, wäre das sehr wohl ein Unterschied, da die Ergänzungsabgabe doch wesentlich weniger ist.
Ich kann aber nicht glauben, dass dem wirklich so ist. Darum hier meine Frage.

1


  •  secat
4.4.2012  (#4)
hi, keine Ahnung was dir die "kompetente" Person in der Gemeinde erzählt hat aber wie der Name "Ergänzungsabgabe" schon sagt, ist sie eine Ergänzung zu den Aufschließungskosten anlässlich der Änderung der Grenzen von Bauplätzen.
Aufschließungskosten nicht bezahlen? wie kommt die auf das? 8-)

1
  •  Ondori
4.4.2012  (#5)
Ja, das gleiche hat mein Mann auch gesagt emoji) Hatte halt doch noch ein kleines Füncktchen Hoffnung dass das stimmen könnte!

Die Hoffnung stirbt eben zuletzt emoji

1
  •  gloitom
  •   Gold-Award
4.4.2012  (#6)
@Ondori - Wenn es sich um ein 'normales' Grundstück handelt, dann ist eine Aufschließungsabgabe ( http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.pdf §38 Aufschließungsabgabe) immer zu bezahlen.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2012  (#7)
..ist vielleicht schon mal jemanden die Idee gekommen, dass das Grundstück vielleicht als Ganzes schon ein Bauplatz ist (dafür kanns mehrere Gründe geben). Dann ist bei dessen Teilung nur noch die Ergänzungsabgabe fällig....

Das mit der Berechnung anhand der Straßenfront ist jedenfalls gesetzlich Unsinn. Kenn auch keine Gemeinde die das so macht. Die Berechnungslänge ergibt sich nach Gesetz eindeutig als Wurzel aus der Fläche. Sollte die Gemeinde das (insbesondere zu ihrem NAchteil) falsch berechnen, wird sie mit Sicherheit bei der nächsten Gebarungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde gerügt. Das LAnd ist da sehr genau!

Die Diskussion zeigt wieder: Zu wenige und unpräzise Angaben in der Fragestellung, dann reine Spekulationen bei den Antworten, ergibt im Ergebnis: eigentlich nichts!

Also nochmal die erste entscheidende Frage: Ist das Grundstück bereits Bauplatz??
Nach der Antwort reden wir dann über die nächste Frage....

PS: was soll der Unterschied zwischen einem "normalen" und einem anderen (nicht "normalen") Grundstück sein??

2
  •  gloitom
  •   Gold-Award
4.4.2012  (#8)
@Karl10 - Da gab es doch einmal so einen Fall einer Punktparzelle, oder so ähnlich? Vl. gibt es ja noch weitere 'nicht normale' Grundstücke...

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2012  (#9)
..und was ist an der Punktparzelle nicht "normal"??? ist ein Grundstück wie jedes andere; der Punkt weist nur auf eine (frühere) Verbauung hin (=Benützungsart "Baufläche" nach alter Gesetzeslage).
Die am 1.1.1989 verbaute und als Bauland gewidmete Punktparzelle gilt als Bauplatz, so wie jedes andere Grundstück mit diesen Voraussetzungen auch.
Das Besondere gilt eigentlich für die die Punktparzelle umschließenden Grundstücke: wenn man diese mit der Punktparzelle vereinigt, dann übernehmen diese Umgriffsflächen von der Punktparzelle die Bauplatzeigenschaft und das Ganze gilt dann als Bauplatz; d.h. bei einer solchen Vereinigung fällt keine Ergänzungsabgabe an.

ABER: was hat das alles mit der Frage von Ondori zu tun?? Hat er eine Punktparzelle?? - Wissen wir nicht!!! Daher, wie ich schon sagte: alles Spekulation.

Her mit konkreten Angaben, dann kann man konkret und seriös antworten....

1
  •  tomy73
2.6.2012  (#10)
Ergänzungsabgabe für Wasseranschluss - hallo,ich habe das haus meines grossvaters renoviert und einen zubau getätigt.der zubau ist OHNE keller und nun wird mir bei der ergänzungsabgabe zweigeschosse berechnet.obwohl anno dazumal alles an aufschließung bezahlt wurde!!
also soll ich für ein geschoss bezahlen das gar nicht vorhanden ist,bzw das vorhandene schon bezahlt ist ??wer kann mir da weiterhelfen !

mfg tom

1
  •  bautech
2.6.2012  (#11)
@tomy73 - 2 Fragen:

Wo ist dies der Fall?

Wie viel Geschoße hast gebaut?

In meiner Heimatgemeinde wird die Wasseranschlußgebühr nach der Draufsicht des Bauwerks berechnet - also der komplette umbaute Raum mal Anzahl der angeschlossenen Geschoße (wenn ein Hausteil nicht unterkellert ist, und im Keller trotzdem ein Wasseranschluß eingebaut wird, zahlst auch für einen Keller, dens nicht gibt)

ng

bautech

1
  •  tomy73
8.6.2012  (#12)
hallo
im bez krems und ich habe ein geschoss ohne keller dazugebaut !!
ja aber mein keller plus altbestand wurde ja schon wasseranschlussgebühr bezahlt,dass ist ja das behinderte daran. ich habe einen zubau ohne keller,der bestehende ist ja schon bezahlt und muss für was zahlen was gar nicht da ist !!

1
  •  bautech
9.6.2012  (#13)
Ich hab erst letztes Jahr die Wassergebühren bezahlt, genau das selbe wie bei dir: Garage nicht unterkellert, Garage und 2. Bauteil nur ebenerdig.

Bezahlen tust für die m2 Grundfläche (Draufsicht) x Anzahl der angeschlossenen Geschosse... ob da jetzt ein Keller ist oder nicht, zählt vor dem Gesetz nicht.

ng

bautech

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.6.2012  (#14)
..vielleicht sollte man da bautech noch ein wenig präzisieren (weils offenbar viele nicht wissen):

zitat..
ob da jetzt ein Keller ist oder nicht

-
gemeint war da von ihm jetzt der Zubau im konkreten Fall von tomy73: irgendwo muss natürlich schon ein ANGESCHLOSSENES Kellergeschoß sein.....
Die Ermittlung der Berechnungsfläche bei Wohngebäuden erfolgt dann so, dass die Hälfte der bebauten Fläche (des flächenmäßig größten oberirdischen Geschosses) mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht und das Produkt um 15 vom Hundert der unbebauten Fläche (max. jedoch 500 m²) vermehrt wird.
Diese Berechnungsfläche wird dann noch mit dem Einheitssatz (in jeder Gemeinde anders) vervielfacht.

Noch was: die Differenz der neu berechneten Abgabe zur bisherigen muss mindestens 10% der alten Abgabe sein, ansonsten fällt keine Ergänzungsabgabe an.

1
  •  hausbau2011
10.6.2012  (#15)
--- - Hallo!
Bitte um Entschuldigung, wenn ich mich hier gleich auch mit einer Frage anhänge. Wir haben 2011 einen Baugrund in N.Ö. gekauft, für den die Aufschließungskosten für Bauklasse 1 bereits bezahlt waren. Nun bauen wir, ebenfalls Bauklasse 1, und haben nun von der Gemeinde eine Ergänzungsabgabe gemäß §39 Abs. 3 NÖ BO vorgeschrieben bekommen. Telefonisch habe ich leider noch keine Auskunft von der Gemeinde erhalten können, wegen des Fenstertages am Freitag.
Kann mir vielleicht irgendwer sagen, wofür die Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Den §39 Abs. 3 habe ich bereits mehrmals durchgelesen, aber irgendwie versteh ich's nicht.

lg
Robert

1
  • ▾ Anzeige
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo Gast,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Ergänzungsabgabe + Aufschließungskosten?

  •  elliot71
10.6.2012  (#16)
@ hausbau2011: im Bescheid muss ja eine Begründung stehen. aufgrund der sollte die vorschreibung de Fa nachvollziehbar sein. grundsätzlich ist im ungeregelten baulandbereich unabhängig von der Gebäude Höhe ein bauklassekoeffizient von 1,25 zu verwenden

@kreuzenstein: ich hoffe, du erzählst den Unsinn mit der straßenfront nicht zu vielen leuten. die Formel hat als einzige variable die Fläche des Grundstückes. das ganze hat auch nichts mit der Errichtung des Kanals zu tun - der kostet extra.
ich hoffe jedenfalls, dass es in nö keine Gemeinde gibt, die solche Auskünfte gibt


1
  •  bautech
10.6.2012  (#17)
@hausbau2011 - Zitat §39 NÖ BO:

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
* bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
* bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung
* kein oder
* ein niedrigerer
Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,

angewendet wurde.

Also ist die Annahme von elliot71 ganz legitim... zwar die BK I als "Bauplatzerklärung", aber nun die Annahme von Bauklassenkoeffizient 1,25.

ng

bautech

1
  •  hausbau2011
10.6.2012  (#18)
@elliot71 u. @ bautech - Hallo!
Der §39 Abs. 3 ist als Begründung im Bescheid angeführt. Auch die Berechnung ist einfach nachzuvollziehen. Jedoch versteh ich's trotzdem nicht. Vielleicht denk ich im Moment zu naiv oder einfach zu kompliziert. Die Aufschließungsgebühr nach Bauklasse 1 wurde bezahlt und nun, nachdem unser Bau nach Bauklasse 1 ausgeführt wird, sollen wir noch eine Ergänzungsabgabe bezahlen? Wofür?
lg Robert

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.6.2012  (#19)
...Ergänzung: es geht nicht um die tatsächliche (beantragte) Gebäudehöhe/Bauklasse, sondern um die "ZULÄSSIGE".
Im Bauland ohne Bebauungsplan ist seit der letzten Änderung des § 54 NÖ Bauordnung generell BAuklasse II zulässig. Wenn ursprünglich die Aufschließungsabgabe mit Bauklasse I oder mit gar keiner Bauklasse berechnet wurde, dann ist jetzt aus Anlass der Baubewilligung für das Wohngebäude die Ergänzungsabgabe auf die (zulässige) Bauklasse II fällig.
Die Gemeindevorschreibung einer Ergänzungsabgabe scheint daher völlig in Ordnung zu gehen..

1
  •  elliot71
10.6.2012  (#20)
@hausbau2011
die aufschließungsabgabe ist aufgrund einer bauplatzerklärung vorgeschrieben worden - da dies möglicherweise vor einer Gesetzesänderung passiert ist, ist der bkk 1.0 gewesen, da ja noch kein bauvorhaben eingereicht gewesen ist und eine Gebäude Höhe noch nicht bekannt war.
mittlerweile hat es eine Novelle der bo gegeben, die besagt, dass im ungeregelten baulandbereich - für den es keinen Bebauungsplan gibt - der bkk unabhängig von der Gebäude Höhe MINDESTENS 1,25 beträgt. d.h. es hat sich gegenüber der vorschreibung der aufschließungsabgabe durch die Novelle eine änderung des bkk ergeben. in gehe mal davon aus, dass der bkk imergänzungsabgabenbescheid 1,25 beträgt. kannst mir den Bescheid aber gerne schicken denke aber, dass die Gemeinde wichtig gehanelt hat, wenn kein Bebauungsplan vorliegr.
lg,
robert

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Füllung Fussbodenheizung - Erfahrungen?