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Bei der BAuordnung 1996 wurde diese Verpflichtung zur Aufzahlung auf Bauklasse 2 dann fällig, wenn auf einem unverbauten Bauplatz, für den aber bereits eine Aufschließungsabgabe mit BAuklasse I bezahlt wurde, erstmalig ein neues Gebäude errichtet wird. Die Änderung in der BAuordnung 2014 besagt nun, dass diese Ergänzungsabgabe nicht nur bei einem Neubau eines Gebäudes, sondern auch bei einem ZUBAU bei einem bereits bestehenden Gebäude zu entrichten ist. Ich vermute daher, dass die Gemeinde dein Vorhaben als "ZUBAU" wertet. Es wäre jetzt zu klären, ob das auch richtig ist. Ein "ZUBAU" ist JEDE Vergrößerung eines Gebäudes in waag- und/oder lotrechter Richtung. So wie ich das von dir verstanden habe, bleibt deine Gebäudehülle ja unverändert und du baust nur innen aus. Das wäre jedenfalls kein "Zubau", sondern eine bloße Abänderung des Bauwerkes und diese löst dann keine Ergänzungsabgabe aus. Kritisch könnte da aber die geplante Dachgaube werden, denn die ragt jetzt über die bisherige Gebäudehülle hinaus. Bei sehr strenger Auslegung könnte man das dann als Zubau (im Sinne obiger Defintion) interpretieren. Ich würde mal bei der Gemeinde ganz ahnungslos nachfragen, was für sie der konkrete Auslöser für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe ist (würde aber die Frage "Zubau oder nicht" noch nicht zur Sprache bringen - könnte ja sein, dass du sie da auf Gedanken bringst). Und noch was: Gesetzlich geht es hier nicht so sehr um § 39 Abs. 4, sondern um den Absatz 3. Hast den auch gelesen? |
Mit "Änderung der BAuordnung" ist da wahrscheinlich folgendes gemeint: