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Im Normalfall holen sich Gemeinde ihr Geld immer frühestmöglich ab. Kann aber schon vorkommen, das die per Bescheid festzusetzenden Abgaben erst nach 1 - spätestens 5 Jahre (Festsetzungsverjährung!) eingefordert werden. Nicht normal und falsch gemäß deiner Erzählung ist der gewählte Abgabenschuldner (unabhängig von der vertraglichen Regelung). Denn Abgabenschuldner ist jener, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung (= nachweisliche Zustellung oder Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Post) des Bescheides grundbücherlicher Eigentümer war. Berufung beim Gemeindeamt einbringen (Frist 1 Monat ab Erhalt!). Achtung, wie bereits erwähnt gilt die Hinterlegung bei der Post schon als Erlassung des Bescheids uns somit als Fristbeginn für das Rechtsmittel! Monatsfristen enden mit der Tagesdatumsgleichen Zahl z. B. 10/09 - 10/10. Als Grundlage für die Berufung kann folgender Satz verwendet werden: "Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an. Als Abgabenschuldner kommt daher nur in Betracht, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Erlassung des Bescheids - 28.09.2023) Liegenschaftseigentümer war." |
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Hallo Krautla, Danke für die Antwort. Berufung ist schon mit dem selben Grund schon eingereicht. Mal abwarten. Danke LG |
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