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Ergänzungsabgabe nach dem Kauf [NÖ]

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  •  fronteratron
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.10. - 7.10.2024
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo liebe Forum Gemeinde, ich brauche mal bitte euren Rat. Ich versuche es kurz, bündig und verständlich zu machen:
 
Ich kaufte ein Grundstück mit Haus(600m2) aus einem 1200 m2 Grundstück, das geteilt werden musste. Teilung wurde durch Verkäufer durchgeführt, danach kam der Grundbucheintrag des Grundstücks auf meinen Namen. Soweit so gut, nun kommt es.
.)Kaufvertrag am 05.05.2023 durchgeführt mit folgendem Eintrag:
das die Verkäuferin „für den schulden-, lasten- und bestandsfreien Eigentumsübergang“ und „für das Vorliegen aller verwaltungsrechtlich erforderlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen bezüglich des Vertragsgegenstandes (insb Baubewilligungen, baubehördliche Anzeigen oder Meldungen, Benützungsbewilligung bzw Fertigstellungsanzeige) und für konsensgemäße Errichtung und dafür, dass keine unerfüllten baubehördlichen Aufträge bestehen.“ haftet
.)20.06.2023 ansuchen bei der Baubehörde, bezüglich der Änderung der Grundstücksgrenzen von Verkäuferin durchgeführt 
.)28.09.2023 kam der Teilungsbescheid 
.)31.10.2023 wurde ich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen 
.)Am 10.09.2024 bekam ich von der Gemeinde ein Bescheid bezüglich Ergänzungsabgabe von ca.10.000 €.
 
So nun meine Frage erstens, nach einem Jahr Ergänzungsabgabe, ist das normal? Warum muss ich diese bezahlen obwohl ich weder Antragsteller noch der Eigentümer nach dem Bescheid war? Ist mein Kaufvertrag nicht bindend genug, das ich nicht die Kosten für die Ergänzungsabgabe übernehmen muss?
 
Danke im voraus 
 

  •  Krautla
7.10.2024  (#1)
Im Normalfall holen sich Gemeinde ihr Geld immer frühestmöglich ab. Kann aber schon vorkommen, das die per Bescheid festzusetzenden Abgaben erst nach 1 - spätestens 5 Jahre (Festsetzungsverjährung!) eingefordert werden.

Nicht normal und falsch gemäß deiner Erzählung ist der gewählte Abgabenschuldner (unabhängig von der vertraglichen Regelung). Denn Abgabenschuldner ist jener, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung (= nachweisliche Zustellung oder Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Post) des Bescheides grundbücherlicher Eigentümer war. 

Berufung beim Gemeindeamt einbringen (Frist 1 Monat ab Erhalt!). Achtung, wie bereits erwähnt gilt die Hinterlegung bei der Post schon als Erlassung des Bescheids uns somit als Fristbeginn für das Rechtsmittel! Monatsfristen enden mit der Tagesdatumsgleichen Zahl z. B. 10/09 - 10/10.

Als Grundlage für die Berufung kann folgender Satz verwendet werden: "Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an. Als Abgabenschuldner kommt daher nur in Betracht, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Erlassung des Bescheids - 28.09.2023) Liegenschaftseigentümer war."

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  •  fronteratron
7.10.2024  (#2)
Hallo Krautla,
Danke für die Antwort. Berufung ist schon mit dem selben Grund schon eingereicht.
Mal abwarten.
Danke 
LG

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