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Wir reden jetzt mal ausschließlich von der Aufschließungsabgabe gem. NÖ Bauordnung (und nicht von div. Kanal- und Wasseranschluss/benützungsgebühren), oder??
Da muss ich dich zunächst korrigieren: Die Aufschließungsabgabe hat nichts mit der Bebauung (Zubau oder Neubau, Ausmaß der bebauten Fläche) zu tun. Bei der Aufschließungsabgabe geht es nur um die Grundstücksflächen! Und dabei kannst du von folgendem Grundsatz ausgehen: Wenn du das Nachbargrundstück als eigenes Grundstück erhalten willst, dann fällt für dieses eine (deutlich) höhere Aufschließungsgebühr an, als die Ergänzungsabgabe, wenn du es mit dem bestehenden Bauplatz vereinigst. Beispiel mit Zahlen(angenommen die Grundstücke haben je 600m², der Bauklassenkoeffizient ist 1,25 und der Einheitssatz €450.-) 1. Grundstücke bleiben getrennt, dann zahlst du für den neuen BAuplatz: 24,50 x 1,25 x 450 = 13.778.- Aufschließungsgebühr 2. Grundstücke werden vereinigt, dann zahlst du (34,64-24,50) x 1,25 x 450 = 5.704.- Ergänzungsabgabe 1 |
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Ergänzungsabgabe NÖ - Herzlichen Dank karl10 für die aufklärenden Worte. Das hilft mir weiter. Danke für die Aufklärung mit der Grundstücksfläche und der Aufschließung. Nur ist es in diesem Fall etwas komplizierter für mich. Die beiden nebeneinanderliegenden Parzellen auf einem besteht ein Haus auf dem anderen nicht sind jeweils im vorderen Bereich Bauland Wohnen und im hinteren Bereich Bauland Agra bzw. Bauland ohne Wohnen gewidmet. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich lediglich für die gewidmete Fläche Bauland Wohnen Aufschließung bezahlen muss? Ich habe eigentlich keinen logischen Grund das Nachbargrundstück als eigenes Grundstück zu erhalten. Somit wird die Ergänzungsabgabe schlagend werden. Das einzige wo ich eben beim Zusammenlegen bedenken habe ist beim Kanal Wasser Anschluss da ich ja einen Neubau, Zubau plane. Das bestehend Haus ist ja bereits an Kanal Wasser Strom angeschlossen und daneben soll eben der Neubau hin. Ist es erlaubt sich dann nach der Zusammenlegung sich mit einer Parzelle ein zweites mal anzuschließen. Denke ich hier eventuell zu kompliziert. Ich wüsste gerne welche Gebühren hier auf mich zukommen? (Kanalanschlussgebühr) Ich hoffe karl10 kann mir auch hierbei helfen? |
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Unterm Strich auch hier: die Differenz ist hier bei weitem nicht so hoch wie bei der Aufschließungsabgabe; die Vereinigung ist aber auch hier unterm Strich etwas günstiger (eben weil der Berechnungsanteil der unbebauten Fläche nur 1x zum Tragen kommt). Bei der laufenden (jährlichen) Kanalbenützungsgebühr ergibt sich kein Unterschied, ob du jetzt vereinigst oder nicht. |
Nein! Ist es nicht! Und zwar deshalb: Auf die Widmungsart kommt es nicht an! Es geht nur um "BAULAND" - und das sind offensichtlich die gesamten Grundstücksflächen. Nein! Nicht nur für die Widmungsart "Wohngebiet", sondern für alles, was "Bauland" ist! Der Unterschied ist bei der Kanaleinmündungsabgabe folgender: Primär sind die bebaute Fläche und die an den Kanal angeschlosenen Geschoße ausschlaggebend. Ob das jetzt neu auf dem separaten Grundstück daneben berechnet wird oder als Ergänzungsabgabe bei Grundstücksvereinigung wegen der baulichen "erweiterung" bleibt rechnerisch im Ergebnis das selbe. Ein Untershcied ergibt sich in der Berücksichtigung des unbebauten Flächenanteils der mit 15% von max. 500m² (=max. 75m²) limitiert ist: Bei 2 Grundstücken fließt dieses Ausmaß bei der Neuberechnung der Einmündungsgebühr für den Neubau am bisher unbebauten Grundstück voll in die Berechnung ein (mit max. 75 m²). Bei der Vereinigung auf 1 Grundstück und Berechnung der einmalig zu bezahlenden Ergänzungsabgabe läuft es letztlich nur auf die Differenz der bebauten Flächen alt:neu hinaus, wenn die unbebaute Fläche des alten bebauten Grundstückes schon bisher mit max. 500m² eingeflossen ist.
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