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Offensichtlich hast den § 54 ja gelesen, oder? Dann solltest das nochmal tun. Die Antwort auf deine Frage steht dort ja eh im Abs. 1..... |
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Ja, hab den gelesen. Für mein Rechtsempfinden sagt der aus, dass entweder die auf dem Grundstück bereits bewillte Bauhöhe und Bebauungsweise anzuwenden ist, oder die mehrheitlich aus der Umgebung(100m) abgeleitete. D.h. wäre BK l und offene Bebauungsweise auf dem Grundstück schon bewilligt kann man so bauen. Will man z.b.BK ll und gekuppelt, müsste man aus der Umgebung ermitteln. Wenn sich durch diese Ermittlung herausstellt, dass BK l überwiegt, darf BK l gebaut werden. So verstehe ich das. Die Gemeinden, habe mehrere befragt, sind aber der Ansicht 8m +3m darf IMMER gebaut werden. Wo ist mein Denkfehler? |
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Du hast keinen "Denkfehler", sondern nicht wirklich alles gelesen. Ich muss also zitieren. In §54 Abs. steht (auch) folgender Satz (wörtlich): "Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls NICHT vor. Heißt: was auch immer mehrheitlich in der Umgebung herumsteht, die offene Bebauungsweise bzw. Bauklasse I und II gelten "jedenfalls nicht" als Abweichung - d.h.: geht immer. Somit haben die befragten Gemeinden vollkommen recht! PS: dein link von oben is aus 2010/2011 und passt nicht mehr zu aktuellen Gesetzeslage. |
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