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Woher sollte diese Einschränkung auf 3 m kommen? Für ein Hauptgebäude gilt in NÖ mindestens die Bauklasse I, also bis 5,00 Meter. Nebengebäude im Bauwich sind aber sehrwohl auf 3 m begrenzt, daher können sie kein OG erhalten. Grundsätzlich ist die Gebäudehöhe lt. §53 zu ermitteln, wobei der §53a zusätzlich einzuhalten ist. |
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Gebäudehöhen sowie Bauwiche müssen bei jeder zu bildenden Gebäudefront eingehalten werden. Der Nachweis kann je Gebäudefront wahlweise mit der rechnerischen Methode oder der Umhüllenden erfolgen. |
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Von der Gemeinde kommt diese Einschränkung. Ist vermutlich ein Spezialfall weil es ein langes schmales Grundstück ist dass an den schmalen Seiten an eine Straße angrenzt. Dieses Grundstück wurde in 3 Teile geteilt. An den schmalen Seiten gilt BK I und II und das mittlere ist mit dem Kreis gekennzeichnet 10 / o / 3. Die Frage war ja ob dies Ermittlung der Gebäudehöhe für jede Gebäudefront seperat durchzuführen ist. |
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Hi, danke für die Info. Kannst du mir sagen ob dies irgenwo in der Bauordnung zu finden ist? Vg |
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die gebäudehöhe ist für jede front separat zu ermitteln. wie @Krautla schon geschrieben hat wahlweise mittels der umhüllenden oder der mittleren gebäudehöhe. gem. §53a Abs. 1: (1)Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig. daher denke ich wirst du für alle fronten die umhüllende anwenden müssen. Abs. 4: Kein Punkt eines Gebäudes darf mehr als die Bebauungshöhe + 6 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegen. Davon ausgenommen sind Bauteile gemäß § 53 Abs. 5. andere frage: gibt es einen bebauungsplan? § 53a, Abs. 2 - Abweichend von Abs. 1 darf [...] eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf. |
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Die Gebäudehöhe ist für jede einzelne Front nach §53 zu ermitteln. Der ermittelte Wert darf die Bebauungshöhe dabei nicht überschreiten. Jedoch darf die Bebauungshöhe lt §53a in Teilbereichen überschritten werden. Dabei steht für jede Front frei, ob der Nachweis der erlaubten Überschreitung nach Absatz 1 oder 2 geführt wird. |
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Vielen Dank für die Antwort. Ich bin auch der Meinung dass alle Seiten zu betrachten sind. Ich habs nur noch nicht konkret gelesen. Bzgl. Bebauungsplan müsste ich bei der Gemeinde anfragen. Viele Grüße |
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Vielen Dank, hast du das wo schriftlich in der Bauordnung. Für mich sagt das eigentlich eh der Hausverstand aber wenn es um Recht geht, naja... |
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das steht im grunde genommen im ersten satz des §53 § 53Ermittlung der Höhen von Bauwerken
Und weiter unten steht in §53a (2)Abweichend von Abs. 1 darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, hinausragen darf. |
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Im § 53 NÖ BO steht wie man eine Gebäudefront bestimmt, und die zugehörende Höhe errechnet. Im § 53a Abs. 1 NÖ BO steht eindeutig, dass die gem. §53 ermittelten Gebäudehöhen (Mehrzahl!) der Bauklasse oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe entsprechen müssen. Zitat aus § 53a (1): Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. ....... |
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Weil du geschrieben hast, schmaler Grundstück. Auf den Bauwich musst du auch noch aufpassen! Der ist ja mind. 3m, jedoch ansonsten die halbe Gebäudehöhe! |
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Vielen Dank für alle Beiträge! Ich denke ich habe nun alle Informationen. |
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