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vielleicht eine Zusatzinfo dazu, was ich in der Bauordnung gefunden habe: § 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: ... 4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden; ... Prinzipiell geht es ja um eine Abänderung im Inneren des Gebäudes, oder? Die Standsicherheit ändert sich jedenfalls nicht. Der Brandschutz: naja, wenn ich die Brandschutztüre damit verlege... Ist das dann eine "Beeinträchtigung"? |
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Was war dort ursprünglich bewilligt? Wenn das ein Dachboden und dementsprechend kein Aufenthaltsraum war und du dort aber jetzt einen Aufenthaltsraum machen möchtest, würde ich schon sagen, dass die Behörde ein Interesse daran hat - also ein Verfahren notwendig ist. Ich würde dabei am ehesten den §14 Abs. 3 als relevant sehen - somit bewilligungspflichtig. Bin aber kein Baurechts-Experte, sag ich auch dazu. |
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Ich verzichte mal auf Details (die bisherigen Infos sind dafür auch zu grob). Die Antwort scheint aber auch ohne die Situation genau zu kennen eindeutig zu sein: Ja, in jedem Fall bewilligungspflichtig gem. § 14 Zif.3 NÖ Bauordnung. |
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Danke! |
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